Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 5 O 546/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 11. März 1998 verkündete Versäumnis-Teil- und Schlußurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert, und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin – unter Einschluß des vom Landgericht zuerkannten Betrages – insgesamt 104.468,76 DM nebst Zinsen in Höhe von 9.376,80 DM zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 131.587,81 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 16. Februar 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 3.555,99 DM und den Beklagten um 228.021,91 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung rückständiger Leasingraten, Verzugszinsen und Schadensersatz.
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft. Der Beklagte ist Designer und Werbegrafiker. Durch Vertrag vom 12./18. Juli 1990 leaste er von der Klägerin ein Computersystem „Signtool 114”. Der Leasingvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als erste Leasingrate vereinbarten die Parteien einen Nettobetrag von 9.963,40 DM, für die 2. bis 60. Leasingrate jeweils 2.523,40 DM zuzüglich. Umsatzsteuer. Bei einer 60-monatigen Laufzeit war keine Abschlußzahlung zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Bl. 18 f. GA) Bezug genommen.
Das Computersystem wurde dem Beklagten von der Firma … (Lieferantin) am 17. Juli 1990 geliefert. Unter dem 18. Juli 1990 übersandte die Klägerin der. Lieferantin ein Bestellschreiben, welches Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhaltete. Diese sahen u.a. die Benutzung eines Abnahmeformulares der Klägerin vor. In Beantwortung dieses Schreibens übersandte die Lieferantin der Klägerin eine auf einem Formular der Lieferantin unterzeichnete Abnahmebestätigung des Beklagten vom 19. Juli 1990 und die Rechnung über das gekaufte System vom 20. Juli 1990.
Der Beklagte teilte der Klägerin in der Folgezeit mit, das Computersystem weise Mängel auf. Diese habe er am 24. Juli 1990 gegenüber einer Mitarbeiterin der Lieferantin fernmündlich gerügt. Unter dem 26. Juli 1990 rügte der Beklagte gegenüber der Lieferantin schriftlich Probleme beim Einlesen von Schriften und fehlende Schriften. Im August 1990 übersandte ihm die Lieferantin eine Schriftdiskette und einen Controller. Mit Schreiben vom 28. Juni und 20. September 1991 bemängelte der Beklagte eine fehlerhafte Farbüberfüllung und unexakte Bahnenausgabe mit dem Programm Signtool.
Der Beklagte zahlte die vertraglich vereinbarten Leasingraten nicht an die Klägerin.
Die Klägerin verweigerte gegenüber der Lieferantin des Computersystems die Kaufpreiszahlung. Mit Schreiben vom 10. Juni 1991 teilte sie ihr mit, die Kaufpreiszahlung werde sie erst veranlassen, wenn ihr der Beklagte als Leasingnehmer mit der Unterzeichnung ihrer Abnahmeerklärung bestätige, daß die Anlage störungsfrei und ordnungsgemäß laufe.
Daraufhin erhob die Lieferantin Zahlungsklage gegen die Klägerin (2/18 O 392/91 LG Frankfurt/M.), die dem jetzigen Beklagten im damaligen Rechtsstreit den Streit verkündet hat. Das LG Frankfurt/M. hat der Klage durch Urteil vom 19. Mai 1992 stattgegeben. Das OLG Frankfurt/M. hat die hiergegen gerichtete Berufung der jetzigen Klägerin durch Urteil vom 27. September 1993 zurückgewiesen. Der BGH hat dieses Urteil auf die Revision der jetzigen Klägerin durch. Urteil vom 10. Oktober 1994 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 18. September 1995 hat das OLG Frankfurt/M. die Berufung der jetzigen Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 19. Mai 1992 erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die jetzige Klägerin habe kein Leistungsverweigerungsrecht nachgewiesen. Gewährleistungsrechte seien verjährt. Eine rechtzeitige Rüge der behaupteten Mängel des Computersystems sei nicht bewiesen.
Mit Wertstellung zum 10. November 1995 hat die Klägerin den Kaufpreis des Computersystems nebst Verzugszinsen und in der Folge auch die Kosten des Rechtsstreits gezahlt.
Vorliegend verlangt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten für die Zeit von Januar 1995 bis Dezember 1997 in Höhe von 104.468,76 DM zuzüglich 9.376,80 DM bezifferter Verzugszinsen. Außerdem beansprucht sie Schadensersatz in Höhe ihrer durch den Rechtsstreit mit der Lieferantin des Computersys...