Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 02.10.1998; Aktenzeichen 1 O 240/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Oktober 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert.
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
die Häuser H-weg 5, 7 und 9,
sowie N-weg 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19,
sowie J-straße 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50,
sowie J-straße 11, 13, 15, 17, 19,
jeweils in E gelegen, einschließlich aller Nebengebäude und Grundstücke zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
II.
Der Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die in vorstehender Ziffer I genannten Wohnhäuser für die Zeit vom 01.11.1997 bis 31.07.1998 restliche Nutzungsentschädigung nebst 6,6 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III.
Das Feststellungsbegehren des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn ab dem 01.08.1998 eine monatliche Nutzungsentschädigung für die in vorstehender Ziffer I genannten Häuser zu zahlen.
IV.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche zu vorstehenden Ziffern II und III an das Landgericht Detmold zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 500.000,00 DM abwenden, falls nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen diese Sicherheit durch die Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
VI.
Die Beschwer der Parteien liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger (M) ist Eigentümer von zahlreichen, u.a. den hier streitgegenständlichen 40 in E, H-weg, N-weg und J-straße gelegenen Wohnhäusern, die im Rahmen der sog. „Aktion Union” mit Mitteln des Landeshaushalts nach 1945 errichtet und etwa seit 1949 von den britischen Streitkräften in Anspruch genommen wurden. Die Aktion erfolgte, um Wohnungen für die britischen Streitkräfte zu schaffen, damit diese wiederum seinerzeit von ihnen besetzte Wohnungen freigaben.
In den Jahren 1962/1963 wurden für diese Objekte zivilrechtliche Mietverträge rückwirkend ab 01.01.1957 geschlossen. Dabei wurde der Kläger als Vermieter durch die jeweilige Bezirksregierung und die Beklagte als Mieterin durch das jeweilige Bundesvermögensamt vertreten. Über die einzelnen Mietobjekte existieren Mietverträge, die inhaltlich dem in Ablichtung der Klageschrift beigefügten Mietvertrag vom 20.05.1963 entsprechen (Bl. 22 – 26 d.A.). § 7 dieser Mietverträge lautet wie folgt:
„Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, er kann durch den Vermieter solange nicht gekündigt werden, wie ein Bedarf der ausländischen Streitkräfte an der Vertragssache besteht und der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nachkommt. Im übrigen können beide Parteien den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres kündigen.”
Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins betrug ursprünglich 2,97 DM/Quadratmeter, wurde zwischenzeitlich, nämlich 1992/1993 mit Wirkung vom 01.06.1992 auf 6,60 DM/Quadratmeter bzw. 7,04 DM/Quadratmeter angehoben.
Mit Schreiben vom 16.09.1996 an das Bundesvermögensamt C forderte die Bezirksregierung E eine erneute Mietzinserhöhung um 12 % und kündigte für den Fall der Ablehnung die Kündigung der Mietverhältnisse an. Nachdem die Parteien sich nicht auf einen höheren Mietzins einigen konnten, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.1996 (Bl. 27 d.A.) die Mietverträge zum 31.10.1997. Eine Räumung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 06.11.1997 (Bl. 28 d.A.) widersprach der Kläger der weiteren Nutzung und forderte die Beklagte auf, Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Beklagte zahlte weiterhin nur die ab 01.06.1992 vereinbarte Miete.
Mit der Klage begehrt der Kläger Räumung der streitgegenständlichen Häuser, Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01.11.1997 bis einschließlich 31.07.1998 und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung auch ab dem 01.08.1998.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß die Kündigung nach § 567 Abs. 1 BGB zulässig und begründet sei, da das Ende der Verträge auf ein Ereignis festgelegt gewesen sei, das später als 30 Jahre nach Vertragsschluß eintreten könne bzw. konnte. Die Beklagte sei daher zur Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet, die der Kläger in der der Klage als Anlage beigefügten Aufstellung (Bl. 30 d.A.) zusammengestellt hat. Die von ihm geforderte Miete entspräche dem in der jeweiligen Gemeinde gezahlten Entgelt und orientiere sich an dem jeweiligen Mietspiegel.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Wegen des genauen Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Bek...