Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen 6 O 183/96) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 26. Juni 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des beklagten Landes liegt unter 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Mietzinsen in Gesamthöhe von 11.970,00 DM.
Der Vater des Klägers vermietete dem beklagten Land durch Mietvertrag vom 22.05.1977/24.08.1977 Räume im Erdgeschoß und Kellergeschoß des Hauses … in … zur Unterbringung einer …. § 2 des Mietvertrages lautet:
„Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.1977 und endet am 30.9.1982. Es verlängert sich um jeweils 3 Jahre, sofern nicht mit 6monatiger Frist von einer Vertragspartei bis zum 30. Sept. gekündigt wird.
Für den Fall, daß organisatorische Gründe die Aufgabe der angemieteten Räume erforderlich machen, hat der Mieter das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres vorzeitig zu kündigen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Blatt 9 bis 13 der Akten Bezug genommen. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt 1.995,00 DM. Der Kläger trat, nachdem sein Vater verstorben war, als Gesamtrechtsnachfolger in das Mietverhältnis ein.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 01.12.1993 (Bl. 6–8 d.A.) die Kündigung des Mietvertrages zum 31.03.1994, hilfsweise zum 30.09.1994. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß er eine Neuordnung des bestehenden Mietverhältnisses anstrebe, da der Vertragsinhalt – insbesondere im Hinblick auf den Mietzins – nicht mehr den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Außerdem heißt es in dem Kündigungsschreiben, daß der Kläger auch weiterhin gern bereit sei, das bestehende Mietverhältnis, welches über Jahrzehnte hin im vernünftigen gegenseitigen Einvernehmen geführt worden sei, zu angemessenen Vertragskonditionen fortzusetzen.
Mit Schreiben vom 06.12.1993 bestätigte der … den Eingang des Kündigungsschreibens und wies darauf hin, daß er sich hinsichtlich des Abschlusses eines neuen Mietvertrages mit dem Kläger in Verbindung setzen wolle.
In den Jahren 1994 und 1995 kam es zu Verhandlungen und einem Schriftwechsel über die Neufassung des Vertrages. Dabei teilte der … dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.1994 mit, daß in Zukunft die Anmietung von vier Diensträumen im Erdgeschoß ausreichend sei. Nachdem Verhandlungen über eine Teilvermietung erfolgten, lehnte der Kläger schließlich mit Schreiben vom 20.04.1995 (Bl. 19, 20 d.A.) eine Teilvermietung ab. Während der Verhandlungen zahlte das beklagte Land den monatlichen Mietzins in Höhe von 1.995,00 DM weiter.
Bezugnehmend auf das Schreiben des Klägers vom 20.04.1995 teilte das … dem Kläger mit Schreiben vom 15.02.1996 (Bl. 21, 22 d.A.) mit, daß die Suche nach anderen Räumlichkeiten erfolgreich beendet worden sei und die Räume im Hause des Klägers zum 31.03.1996 freigezogen würden. Weiter wird in diesem Schreiben ausgeführt, daß keine Kündigungsfristen bestehen würden, da der Mietvertrag seinerzeit vom Kläger gekündigt worden sei.
Mit Schreiben vom 23.02.1996 (Bl. 23, 24 d.A.) erwiderte der Kläger, daß das beklagte Land das Mietverhältnis nicht durch bloßen Auszug, sondern nur durch ordentliche Kündigung beenden könne; das Mietverhältnis sei trotz der klägerischen Kündigung vom 01.12.1993 fortgesetzt worden, so daß es gemäß § 568 BGB für unbestimmte Zeit fortbestehe.
Mit Schreiben vom 06.03.1996 (Bl. 25, 26 d.A.) erklärte das … die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zum 31.03.1996, hilfsweise zum 30.06.1996, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß der Bedarf an den Räumen wegen der Neuorganisation der … entfallen sei. Im übrigen sei das Vertrauensverhältnis zum Kläger durch seine verzögernde Prüfung bezüglich der Möglichkeiten einer Teilanmietung gestört. Hilfsweise werde die Kündigung zum 30.06.1996 auf § 2 des Mietvertrages gestutzt.
Das beklagte Land räumte die … Ende März/Anfang April 1996.
Der Kläger hat den Mietzins für die Monate April bis September 1996 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, durch die Fortsetzung des Gebrauchs der … auch nach der klägerischen Kündigung vom 01.12.1993 liege gemäß § 568 BGB ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vor, so daß dieses Mietverhältnis vom beklagten Land nur in der Frist des § 565 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1 a BGB habe gekündigt werden können.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zum 07.04., 07.05., 07.06., 07.07., 07.08. sowie 07.09.1996 jeweils 1.995,00 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, daß einer Fortsetzung des Gebrauchs nach § 568 BGB wirksam widersprochen worden sei. Hilfsweise habe ein Recht zur fristlosen Kündigung bestanden, jedenfalls greife das Sonderkündigungsrecht in § 2 des Mietvertrages ein.
Das Landgericht, a...