Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 30.04.1980; Aktenzeichen 8 O 805/78) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 1980 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.000,– DM abzuwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Klägerin – zugleich Streitwert für den zweiten Rechtszug – beträgt 48.430,83 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den auf einem Treuhandkonto bei der Beklagten befindlichen Resterlös aus dem Verkauf von vier Sattelmaschinen nebst Anhängern der Fa. … in … den beide Parteien für sich beanspruchen. Über das Vermögen der Fa. … die auf benachbarten Mietgrundstücken einerseits der Frau … und andererseits der Fa. … ihren Geschäftsbetrieb unterhielt, war im Juni 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Beklagte, der durch Verträge vom 8. März/24. März 1976 zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Fa. … das Eigentum an den Fahrzeugen nebst Anhängern übertragen worden war, hat diese, nachdem sie zunächst noch weiter für Transportfahrten des abzuwickelnden Betriebes eingesetzt worden waren, im Einvernehmen mit dem Konkursverwalter und auf dessen Vorschlag hin an eine Fa. … veräußert und den Erlös auf ein bei ihr auf den Namen des Konkursverwalters lautendes Treuhandkonto eingezahlt. Von dem Erlös in Höhe von 50.000,– DM wurde ein Betrag von 1.569,17 DM an eine Reifenlieferantin, die Reifen für die veräußerten Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, ausbezahlt.
Den verbleibenden Betrag von 48.430,83 DM hat die Klägerin unter Berufung auf ein ihr aus abgetretenem Recht der Frau … und der Fa. … angeblich zustehendes Vermieterpfandrecht an den Fahrzeugen für sich beansprucht. Sie hat dazu vorgetragen: Für die Monate Mai bis September 1976 (Rückgabe der Mietgrundstücke) hätten Mietrückstände in Höhe von insgesamt 428.016,– DM (317.016,– DM aus dem Mietvertrag mit Frau … 111.000,– DM aus dem. Mietvertrag mit der Fa. …) bestanden. Ferner habe ein Anspruch auf Ersatz von Instandsetzungskosten in Höhe von 390.775,50 DM – lt. Gutachten des Sachverständigen … vom 16. Dezember 1976 – bestanden, da die vermieteten Räumlichkeiten sich bei Rückgabe in einem stark reparaturbedürftigen Zustand befunden hätten. Denn die Fa. … GmbH sei ihren Instandhaltungspflichten gemäß § 6 der insoweit übereinstimmenden Mietverträge während der Mietzeit nicht nachgekommen. Schließlich habe ein Anspruch in Höhe von 30.000,– DM bestanden, da bei Rückgabe sämtliche Deckenleuchten in den Fabrikationshallen gefehlt hätten. Wegen der vorgenannten Ansprüche habe ein Vermieterpfandrecht an den Fahrzeugen bestanden. Soweit sie als Zessionarin der Frau … aus dem Verkauf von Maschinen der Fa. … … in dem mit einem anderen Sicherungsgläubiger der Gemeinschuldnerin geführten Rechtsstreit 8 O 375/77 LG … im Vergleichswege 467,500,– DM auf Grund des auch insoweit geltend gemachten Vermieterpfandrechts erhalten habe, sei dieser Betrag auf die Ansprüche wegen unterlassener Instandhaltungsarbeiten verrechnet worden. Die Klägerin, die der Ansicht ist, das Vermieterpfandrecht gehe, auch falls ein wirksamer Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. … abgeschlossen worden sei, dem Sicherungseigentum vor, hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bestand des von ihr für den Konkursverwalter Rechtsanwalt … geführten Treuhandkontos Nr. 82 856 100 in Höhe von 48.430,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1977 an sie auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe Sicherungseigentum an den Fahrzeugen unbelastet mit einem Vermieterpfandrecht erworben. Das Vermieterpfandrecht sei mit der Entfernung der Fahrzeuge von den Mietgrundstücken erloschen. Ihr sei bei Begründung des Sicherungseigentums nicht bekannt gewesen, daß an den Fahrzeugen ein Vermieterpfandrecht bestanden habe. Erst nach Konkurseröffnung habe sie von dem Konkursverwalter von der Möglichkeit eines Vermieterpfandrechts gehört. Sie habe aus diesem Grund eine Durchschrift des Schreibens vom 14. Juni 1976 an den Konkursverwalter, in dem sie unter Berufung auf ihr Sicherungseigentum die Herausgabe der Sattelmaschinen und Anhänger forderte und deren Verwertung durch sie ankündigte, die Klägerin und … übersandt. Ein Widerspruch sei nicht erfolgt. Die Entfernung der Fahrzeuge sei daher mit Wissen der Klägerin erfolgt. Im übrigen sei ein eventuelles Vermieterpfandrecht gemäß § 561 Abs. 2 BGB erloschen, da die Klägerin nicht rechtzeitig ihre Rechte aus einem Vermieterpfandrecht gelt...