Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 19.02.1980; Aktenzeichen 10 -O- 98/79) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer des Beklagten beträgt 1.732,94 DM.
Tatbestand
Der Beklagte ist Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma …. Die Gemeinschuldnerin schuldete der Klägerin aus Warenlieferungen 28.724,57 DM. Für diese Lieferungen waren die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin maßgebend, die in Ziff. VIII einen verlängerten Eigentums vorbehält mit u.a. folgenden Einzelbestimmungen enthalten:
„3. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch eine Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erlangen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Sicherungsrechte … im voraus zur Sicherung aller dem Verkäufer … gegen den Käufer zustehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräussert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit Waren Dritter veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht …
7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.”
Die Werte ihrer Eigentumsvorbehaltsware bezifferte der Beklagte der Klägerin mit 4.266,47 DM. Er teilte jedoch mit, daß sie nur 3.400 DM verlangen könne, da die Feststellung der auf die Klägerin und andere Gläubiger entfallenden Anteile an Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin erheblichen Aufwand verursacht habe, so daß hierfür ca. 20 % in Abzug zu bringen seien. Die Klägerin erklärte sich mit diesem Abzug nicht einverstanden und erhob Klage wegen des ihr mitgeteilten Betrages von 4.266,47 DM, die sie dann jedoch wegen eines Teilbetrages von 3.400 DM zurücknahm, da sie insoweit bereits vor Klagerhebung Zahlung erhalten hatte.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Rechtsprechung habe zwar der Konkursmasse Aufwendungsersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag für die Aussonderung von Eigentumsvorbehaltsware mit der Begründung zuerkannt, daß der Konkursverwalter mit der Aussonderung der nicht zur Konkursmasse gehörenden Ware ein Geschäft des Aussonderungsberechtigten führe. Bei Ansprüchen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt handele es sich aber um Rechte auf abgesonderte Befriedigung, auf welche diese Rechtsprechung keine Anwendung finden könne. Fürsorglich hat sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten, daß dem Beklagten für die zu treffenden Feststellungen Aufwendungen in der genannten Höhe entstanden seien.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 866,47 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 1.3.1978 zu verurteilen.
Der Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt.
Er hat vorgetragen, die von der Rechtsprechung für die Aussonderung aufgestellten Grundsätze müßten auch für die Absonderung gelten. Es sei nicht einzusehen, daß die Konkursmasse und damit die Gesamtheit der Gläubiger Kosten zu tragen hätte, die allein für absonderungsberechtigte Gläubiger angefallen seien. Vorliegend seien für mehrere Gläubiger Absonderungsansprüche in Höhe von insgesamt 31.483,98 DM festgestellt worden. Für die Ermittlung dieser Ansprüche habe ein ehemaliger Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin sechs Wochen lang gegen ein Bruttogehalt von 6.150 DM (= 20 % des Gesamtbetrages der Absonderungsansprüche) beschäftigt werden müssen.
Durch Urteil vom 19.2.1980, auf dessen Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage – ausgenommen einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Ergänzend trägt er vor:
Im Hinblick auf die erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Absonderungsrechte der einzelnen Gläubiger habe ihm das Landgericht schon aus Billigkeitserwägungen einen Aufwendungsersatzanspruch zuerkennen müssen. Auch in der Vorkorrespondenz habe sich die Muttergesellschaft der Klägerin mit einem Aufwendungsersatz in Höhe von 10 % des festgestellten Anspruchs einverstanden erklärt. Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei im übrigen deshalb gegeben, weil die...