Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngebäudeversicherung, "Neuwertspitze": Keine Sicherstellung einer Wiederherstellung bei In-sich-Geschäft
Leitsatz (amtlich)
1. Durch einen Werkvertrag über die Wiederherstellung eines Gebäudes wird diese Wiederherstellung nicht hinreichend "sichergestellt", wenn der Bauherr maßgeblicher Gesellschafter-Geschäftsführer des beauftragen Bauunternehmens ist.
2. Eine "Sicherstellung" kann sich auch aus einer Bauverpflichtung in einem Grundstücks-Kaufvertrag ergeben; das kommt aber nur in Betracht, wenn die entsprechende Regelung rechtlich verbindlich ist oder wirtschaftlich zur Wiederherstellung zwingt.
3. Wird eine Wiederherstellung erst zu einem Zeitpunkt sichergestellt, zu welchem das Grundstückseigentum auf einen Dritten übergegangen ist, kann ein Anspruch auf die Neuwertspitze (nur) in dessen Person entstehen.
Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen 9 O 169/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger verlangt aus einer Gebäudefeuerversicherung bezüglich eines Objekts in Neuort einen dem Grund und der Höhe nach unstreitigen Restbetrag von 86.065,15 EUR. Die Beklagte rechnet mit einem Rückzahlungsanspruch in gleicher Höhe bezüglich einer Versicherungsleistung aus einer Gebäudeversicherung bezüglich eines Objekts in Alttal auf (Schreiben vom 23.01.2014, Anl. B24).
Eigentümer des Objekts in Alttal war zunächst Ernst X. Dieser unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung auf Grundlage der "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 1988, im Folgenden: VGB)".
Darin heißt es in § 15 Abs. 4 VGB:
"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. [...]"
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf das Bedingungswerk der Beklagten Bezug genommen (Anl. B1).
Am 24.06.2008 brannte das Gebäude, das ein Bauvolumen von 1.283,29 cbm aufwies, nieder. Der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter C ermittelte unter dem 19.08.2008 den Zeit- und Neuwert (Anl. B2), wonach sich - unter Berücksichtigung einer Unterversicherung - eine Neuwertentschädigung von 225.166,18 EUR, eine Zeitwertentschädigung von 139.101,03 EUR und mithin ein Entwertungsanteil von 86.065,15 EUR ergab. Die Beklagte zahlte 79.922,27 EUR an Herrn X aus.
Die Sparkasse O als Realgläubigerin beantragte das Zwangsversteigerungsverfahren für das Grundstück. Auf Nachfrage des AG O (Anl. B4) teilte die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2011 (Anl. B5) mit, dass noch maximal 145.243,19 EUR zu leisten seien, für den Entwertungsanteil aber die Wiederherstellung eines Gebäudes gleicher Art und Zweckbestimmung bis zum 31.12.2011 sichergestellt sein müsse.
Der Kläger erhielt im Zwangsversteigerungstermin vom 05.10.2011, in dem Letzteres mitgeteilt wurde (siehe Protokoll GA 64-67), bei einem Bar-Meistgebot von 97.500,00 EUR den Zuschlag (siehe Beschluss Anl. B7). Eine Beschwerde des X wies das LG Detmold am 09.11.2011 zurück. Der Kläger wurde am 17.01.2012 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Anl. B11).
Bereits mit Schreiben vom 12.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages von 145.243,19 EUR auf und erklärte, er wolle umgehend mit dem Wiederaufbau beginnen (Anl. B8). Er fügte zum Nachweis der Sicherstellung einen Werkvertrag mit der A Bau GmbH & Co. KG bei (Anl. B9, im Folgenden: WV). Aus dem Vertrag ist weder der Name der Komplementär-GmbH noch ersichtlich, dass der Kläger deren Geschäftsführer und maßgeblicher Gesellschafter beider Gesellschaften war.
In erster Instanz ist unstreitig geblieben, dass der Kläger seine Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung gegenüber der Beklagten verschwieg.
Der Bau wurde später nie aufgrund dieses Vertrages errichtet.
Mit Schreiben vom 24.10.2011 kündigte die Beklagte die Auszahlung an und erklärte, dass die Sachbearbeitung damit abgeschlossen sei (Anl. B10). Sie überwies den Restbetrag anschließend auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse O.
Der Kläger veräußerte das Grundstück am 06.12.2011 mit notariellem Vertrag (GA 39-42) an... (im Folgenden: Erwerber), die am 28.03.2012 ins Grundbuch eingetragen wurden (Anl. B11). Der Kaufvertrag enthielt folgende Regelung:
"Für auf dem Grundbesitz vorhandene b...