Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 357/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 08.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.909,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Pony.
Die Beklagte betreibt eine Verkaufsplattform für Pferde und vermarktet und vermittelt Pferde, insbesondere Ponys. In diesem Zuge inserierte sie auf ihrer Homepage das streitgegenständliche Pony "A" mit der Lebensnummer DE..., wobei sie unter anderem angab:
Reservesiegerstute Eliteschau Rheinland, Reservesiegerstute Deutsches Stutenchampionat Lienen, 4. Platz, Bundeschampionat 3-jährige Stuten und Wallache, international FEI erfolgreich, holländischer Champion'
Über sog. "FEI-Erfolge" verfügte das Pony - wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist - jedoch nicht.
Die Klägerin begab sich am 18.04.2018 zur Beklagten, wo sie das Pony schließlich für 30.000,00 EUR erwarb. In § 7 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien, dass das Pony bei Wiederverkauf über die Beklagte vermarktet werden könne. Als Verkäufer des Pferdes wurde im Vertragsformular der Name B angegeben.
Zugleich schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits am gleichen Tage einen als "Vereinbarung über den (Ver-)Kauf eines Pferdes" überschriebenen Vertrag, der eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Provision in Höhe von 2.409,75 EUR vorsah.
Das Pony verblieb bei der Beklagten.
Am 17.06.2018 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Verkaufs-Vermittlungsvertrag für das streitgegenständliche Pony.
Im März 2019 kam es schließlich zum Verkauf an eine Käuferin aus Schweden, wobei ein Verkaufserlös von 28.000,00 EUR erzielt wurde. Hiervon zog die Beklagte 3.080,08 EUR Provision, 585,22 EUR Umsatzsteuer sowie 7.104,73 EUR Aufwendungen für das Pferd ab, so dass sie letztlich 17.230,72 EUR an die Klägerin auszahlte.
Bereits zuvor, am 18.07.2018, erklärte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, bis zum 28.07.2018, "11:00 Uhr vormittags", 32.409,75 EUR (30.000,00 EUR Kaufpreis + 2.409,75 EUR Provision) zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.409,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des im Jahre 2007 geborenen Reitponys (Braunfalbe) "A" mit der Lebensnummer DE...
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Übereignungsangebots seit dem 28.07.2018, 11:01 Uhr vormittags, in Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 749,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, als Verkäufer sei der in der Kaufvertragsurkunde angegebene Herr B anzusehen, so dass diesem gegenüber der Rücktritt habe erklärt werden müssen. Da die Beklagte nie vorgegeben habe, für Herrn B als Vertreter zu handeln, komme auch eine Haftung aus § 179 BGB nicht in Betracht. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB sei nicht gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Angabe, das Pferd sei "FEI-erfolgreich" um eine vorsätzliche Falschangabe handele.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und hält an ihrer erstinstanzlichen Behauptung fest, der als Verkäufer eingetragene Herr B existiere nicht und sei lediglich ein vorgeschobener "Pappkamerad". Sie behauptet, die Beklagte habe bewusst über die nicht vorhandenen FEI-Erfolge getäuscht, weshalb sie der Ansicht ist, den Kaufvertrag wirksam angefochten zu haben. Ebenso ist sie der Ansicht, der Kaufvertrag sei wegen Wuchers gem. §138 BGB nichtig, da das Pony ohne diese behaupteten FEI-Erfolge lediglich 12.000,00 EUR wert gewesen sei. Das Landgericht habe zudem die Eigenhaftung des Vermittlers wegen falscher Angaben übersehen.
Die Klägerin beantragt,
1. das am 08.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ar...