Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 24.08.2010; Aktenzeichen 025 O 97/10) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 24. August 2010 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter 1. des Tenors die Worte “als Gesamtschuldner„ entfallen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt in S ein Fachgeschäft für Hörgeräteakustik im sogenannten herkömmlichen Vertriebsweg. Der Kunde sucht zunächst einen Arzt auf und wendet sich nach der Verschreibung eines Hörgerätes an die Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt bundesweit Hörgeräte im sogenannten verkürzten Versorgungsweg. Ihre Kunden suchen zunächst einen Arzt auf, der mit der Antragsgegnerin zu 1) kooperiert. Dieser führt selbst die audiometrischen Vermessungen durch und nimmt einen Ohrabdruck. Über eine Onlineverbindung liefert er der Antragsgegnerin zu 1) die erforderlichen Daten. Diese liefert dann das Hörgerät an den Arzt, der es in seiner Praxis dem Kunden anpasst. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1), der Antragsgegner zu 3) ist deren Geschäftsführer.
Die Antragsgegner betreiben die Internetseite www.###.de. Auf der Startseite dieser Homepage kann man unten rechts ein Feld anklicken, das mit "Hörgeräte direkt in der HNO-Praxis (Telemedizinische Anwendung)" überschrieben ist. Beim Anklicken öffnet sich die Unterseite www.###-###.de. Diese wird zunächst durch ein Fenster verdeckt mit der Überschrift "Hörgeräteversorgung via Online-Bestellung direkt in der HNO-Praxis". Schließt man dieses Fenster, öffnete sich am 19. Juli 2010 die Seite, die als Anlage 1 (Bl.10) der Antragsschrift beigefügt ist.
Inzwischen haben die Antragsgegner die Internetseite anders gestaltet. Über den Button "Der Weg zum Hörgerät" gelangt man zum Button "Hörgeräteauswahl", unter dem die einzelnen Geräte mit den Preisen für gesetzlich und privat versicherte Kunden aufgeführt sind (Anlage AG 2 ff. Bl.32 ff.).
Die Antragstellerin sah in diesem Internetangebot einen Wettbewerbsverstoß und mahnte die Antragsgegner mit Schreiben vom 24. Juni 2010 erfolglos ab.
Sie hat die Antragsgegner mit dem am 21. Juli 2010 bei Gericht eingegangenem Verfügungsantrag auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1) bestehe ungeachtet der unterschiedlichen Vertriebswege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien böten nämlich denselben Nutzern Hörgeräte an. Die beanstandete Internetwerbung verstoße gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Es handele sich dabei um eine Werbung unter Angabe von Preisen im Sinne dieser Vorschrift. Die Antragsgegner hätten im Rahmen dieser Werbung die Preise angeben müssen, die einschließlich der Umsatzsteuer und der sonstigen Preisbestandteile zu zahlen gewesen wären. Das sei aber nicht geschehen, weil sie die Preise lediglich als die Eigenanteile angegeben hätten, die gesetzlich krankenversicherte Patienten nach Abzug der Versicherungsleistung noch aufzubringen hätten. Nicht einmal der Zuzahlungsbetrag von 10,00 € pro Hörgerät werde angegeben. Das sei ebenso wie bei entsprechenden Angeboten von Brillengestellen unzulässig. Außerdem liege auch ein Fall der Irreführung der Kunden im Sinne von § 5 UWG vor. Die Antragsgegner bewürben ihre Hörgeräte mit unzutreffenden Preisen, weil sie nicht die Selbstzahlerpreise, sondern die Eigenanteile angäben. Der Verbraucher meine, bei dem angegebenen Betrag handele es sich um den Endpreis, von dem er noch einen Teil erstattet erhalte. Die Irreführungsgefahr werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass mit einem unauffälligen Sternchenhinweis darauf hingewiesen werde, dass die mitgeteilten Beträge die Eigenanteile seien. Denn die Beträge seien blickfangmäßig hervorgehoben. Diese Blickfangwerbung müsse für sich zutreffend sein. Eine falsche Aussage könne durch einen Sternchenhinweis nicht mehr richtig gestellt werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, es unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für Hörgeräte unter Angabe von Preisen, bei denen
es sich nicht um die Endpreise (Selbstzahlerpreise) handelt, zu werben, wenn
dies geschieht wie in der folgenden Anlage 1.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben gemeint, wegen des unterschiedlichen Vertriebsweges fehle es schon an einem Wettbewerbsverhältnis. Es liege zudem weder ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung noch eine Irreführung der Verbraucher vor. In der beanstandeten Internetdarstellung werde nicht für konkret angegebene X geworben, sondern nur die Wahl der Preisklasse der unterschiedlichen Geräte ermöglicht. Somit fehle es an einer Werbung mit Preisen im Sinne der Preisangabenverordnung. Durch den Sternchenhinweis werde auch eine Fehlvorstellung vermieden.
Das Landgericht hat die beantragte einstweilige ...