Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 29.03.2012; Aktenzeichen I-8 O 35/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einen Internetauftritt an Letztverbraucher für Bürobedarf, Hobby- und Bastelartikel zu richten sowie Vertragsangebote von diesen entgegenzunehmen
- ohne bei den Preisangaben einen Mindermengenzuschlag dem Angebot
oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen,
so wie dies beispielhaft bei Uhu-Klebern auf den folgenden Seiten geschehen:
(siehe * (1)
Es folgt eine Darstellung
wenn der Sternchenhinweis lautet: "Alle Preise inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, zzgl. Versandkosten" und wenn ein Link von den Versandkosten zu den Versandbedingungen führt wie sie in der Anlage K3 wiedergegeben sind.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch aufgrund eines nicht ausreichenden Hinweises auf einen Mindermengenzuschlag bei Bestellungen unter einem Warenwert von 15,- € geltend.
Die Parteien sind Wettbewerber u.a. im Bereich von Klebeartikeln wie Uhu. Der Antragsgegner versieht die jeweiligen Preise für die jeweiligen Artikel in ihrem Internetauftritt mit einem Sternchen. Dieses Sternchen verweist auf einen Passus, der am unteren Ende der jeweils angezeigten Seite des Internetauftritts unschwer zu erkennen ist und nach Wiederholung des Sternchens folgenden Wortlaut hat:
"Alle Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten."
Klickt der Leser der Internetseite das Wort "Versandkosten" an, erscheint eine mit dem Wort "Versandkostenbedingungen" überschriebene Seite, die auszugsweise folgenden Inhalt hat (Anlage K 3):
"... Wir berechnen dafür lediglich einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € innerhalb Deutschlands pro Bestellung für unsere Kunden. Den Rest der Versandkosten übernehmen wir.
Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €.
...
K L A R T E X T
Wir versenden unsere Ware per Vorkasse.
Versandkosten/Zuschläge
Die Versandkosten belaufen sich auf 4,95 €. Dies ist ein Pauschalbetrag, den wir bei jeder Bestellung berechnen. Bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert berechnen wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €."
Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, jedoch fehle es an einer gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 S. 2 PAngV unzulässigen geschäftlichen Handlung.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass die gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV bestehende Verpflichtung zur eindeutigen, leicht erkennbaren und deutlich lesbaren Angabe von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 PAngV auch durch einen sogenannten Sternchenhinweis erfolgen könne, sofern dieser klar und unmissverständlich erfolge. Deshalb sei im vorliegenden Fall gegen die Vorgehensweise des Antragsgegners im Rahmen seines Internetauftritts, auf sämtliche Kosten durch einen Sternchenhinweis hinzuweisen, nichts zu erinnern.
Zwar sei der Antragstellerin zuzugeben, dass der Sternchenhinweis zunächst allein auf eine Zeile verweise, in der sich das Wort "Versandkosten" befinde, so dass ein Verbraucher nicht erwarten müsse, dass hier auch die Erhebung von Mindermengenzuschlägen als indirekte Preiserhöhung geregelt sei. Andererseits sei in der Rechtsprechung geklärt, dass durch § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV letztlich allein gesichert werden solle, dass die notwendige Transparenz für den jeweiligen Endverbraucher hergestellt werde. Diesem sei daher klar, dass bei Verfolgung des Sternchenhinweises, der zunächst unmittelbar (allein) auf "Versandkosten" hinweise, weitere Kosten aufgeführt würden, die zu denjenigen, die beim unmittelbaren Artikel ausgepreist seien, hinzutreten. Dementsprechend sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt, dass der Kunde bei einem Verweis auf Versandkosten auch damit rechnen müsse, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung und/oder von der Art der ausgewählten Waren abhänge. Dementsprechend müsse sich der verständige Kunde - auf den abzustellen sei - beim Anklicken des mit dem Wort "Versandkosten" verlinkten Hinweises darauf einstellen, nic...