Leitsatz (amtlich)
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzierungsvermittlers enthaltene Klausel, die dem Auftraggeber außer der Einschaltung anderer Vermittler auch eigene Finanzierungsbemühungen untersagt ("qualifizierter Alleinauftrag"), ist auch im unternehmerischen Rechtsverkehr grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam.
Normenkette
BGB §§ 307, 652
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 200/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.01.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Aktenzeichen 4 O 200/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist als Beraterin und Vermittlerin im Bereich der Unternehmensfinanzierung tätig. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der schweizerischen O. AG. Der damalige Geschäftsführer J. der Beklagten (zugleich Mitglied des Verwaltungsrats der O. AG) nahm am 15.02.2020 Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin auf und fragte nach Möglichkeiten, eine Finanzierung für die Beklagte zu erhalten.
Mit Unterzeichnungen vom 14.04.2020 durch den Geschäftsführer der Klägerin und vom 25.05.2020 durch Herrn J. wurde ein von der Klägerin entworfener "Vertrag zur Mandatsübernahme" geschlossen (im Folgenden: Vertrag). Als Auftraggeber wurden in dem Vertrag die O. AG "und zugleich alle Konzerngesellschaften/Beteiligungsunternehmen" genannt. Auftragnehmerin war die Klägerin.
In § 1 des Vertrags heißt es unter der Überschrift "Vertragsgegenstand":
"Der Auftraggeber beauftragt hiermit den Auftragnehmer exklusiv*, das in der Präambel genannte Projekt im Rahmen der vom Auftragnehmer vorzuschlagenden Strukturierung vorzubereiten, sowie dessen Finanzierung zu vermitteln. (*Ausnahmeliste siehe Anhang)"
In der endgültigen Fassung des besagten Anhangs zum Vertrag heißt es:
"Zur "Exklusiv-Beauftragung" (siehe § 1 der Mandatsvereinbarung), wurde kommuniziert, dass O. bereits Gespräche führt mit den folgenden Instituten: (...)
Folgende Gespräche sind eingestellt bzw. unterbrochen worden: (...)
Das sind alle zurzeit stattfindenden Finanzierungsbemühungen für O. AG und für N. GmbPost Weitere Aktivitäten im bzw. für den Konzern O. AG gibt es nicht.
Der Auftraggeber sichert zu, daß keine weiteren Gespräche in Gang gesetzt werden (aktiv und/oder passiv).
Im Gegenzug verzichtet der Auftragnehmer darauf, für die Begrenzung um diese Ausnahmeliste eine Entschädigung zu berechnen. (...)"
In § 2 Nr. 1 a) des Vertrags heißt es unter der Überschrift "Pflichten des Auftraggebers":
"Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden (...)."
In § 5 des Vertrags heißt es unter der Überschrift "Vergütung":
"2. a) Der Auftragnehmer erhält für seine unter § 3 I beschriebene Vermittlungstätigkeit eine Erfolgsprovision in Höhe von 3,25 % der Transaktionsgesamtsumme / Komplettsumme. Maßgeblich ist insoweit beispielsweise der vermittelte und eingeräumte Kreditrahmen. Auf eine tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an.
b) Der Anspruch auf die Erfolgsprovision entsteht mit einem Ereignis wie z.B. der verbindlichen Finanzierungszusage (...) während der Laufzeit dieses Vertrages und für Abschlüsse innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach Vertragsbeendigung, soweit ein Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand besteht.
c) Der Anspruch auf die Erfolgsprovision entsteht unabhängig von einer - vom Auftragnehmer Iosgelösten - eigenen Kenntnis des Auftraggebers vom späteren Produkt- bzw. Projektpartner und / oder der Transaktionsmöglichkeit, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis des Auftraggebers zum Geschäftsabschluss nicht unwesentlich beigetragen hat.
(...)
3. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Marktlage einen oder mehrere für das Auftragsziel erfolgversprechende Lösungsvorschläge unterbreiten. Werden Indikationen oder marktgerechte Angebote von dem Auftraggeber abgelehnt, oder wird die Beauftragung durch Kündigung dieses Vertrages beendet, erhält der Auftragnehmer eine Aufwandsentschädigung von 0,5 % des benannten voraussichtlichen Finanzierungsumfangs, mindestens jedoch EUR 1.650 zzgl. USt in gesetzlicher Höhe. Als nicht erfolgversprechend gelten Angebote, die deutlich außerhalb der für solche Finanzierungen marktüblichen Konditionen liegen. Gleiches gilt, wenn das Auftragsziel verfehlt wird, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach § 2 dieses Vertrages nicht oder nur eingeschränkt nachkommt. Kann der Auftragnehmer einen Vorschlag nicht unterbreiten, entfällt der Anspruch auf e...