Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 15.03.2019, mit dem diese die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat.

1. Der Kläger ist seit dem 12.06.1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in I.

2. Das Amtsgericht Wesel unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2018 darüber, dass auf der Grundlage eines Urteils des Amtsgerichts Wesel vom 27.09.2016 und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses desselben Gerichts vom 09.01.2017 gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Es sei auf Antrag einer Gläubigerin (B GmbH) die Haft gem. § 802 g ZPO angeordnet worden, um die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO zu erzwingen. Der Kläger sei zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 15.08.2018 (DR II 797/18 OGV Jürissen) unentschuldigt nicht erschienen. Die Beklagte wandte sich zum Zwecke der Anhörung mit Schreiben vom 02.10.2018 an den Kläger und erinnerte am 06.11.2018 an die Erledigung. Zum diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit drei Einträgen im Schuldnerverzeichnis verzeichnet.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22.11.2018 mit, er sei aufgrund einer Erkrankung gehindert gewesen, früher zu antworten. Die Forderungssache B sei durch Zahlung erledigt. Er bat um Gewährung einer großzügigen Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme; er sei gegenwärtig im Wesentlichen arbeitsunfähig.

Die Beklagte gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.01.2019 und forderte den Kläger auf, die bereits mit Anhörungsschreiben vom 02.10.2018 geforderten Nachweise vorzulegen. Mit einer weiteren Zwischennachricht vom 27.12.2018 verwies der Kläger auf seinen nach wie vor angegriffenen Gesundheitszustand, er könne sich aktuell nur stundenweise um die dringendsten Belange seiner Mandanten kümmern. Stillschweigend räumte die Beklagte dem Kläger eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist - bis zum 31.01.2019 - ein. Eine Reaktion des Klägers blieb aus. Er wurde nochmals - unter dem 05.02.2019 - an die Vorlage der mit Anhörungsschreiben vom 02.10.2018 angeforderten Stellungname erinnert und zwar unter Fristsetzung bis zum 22.02.2019. Auch diese Frist verstrich, ohne dass eine Stellungnahme des Klägers bei der Beklagten eingegangen wäre.

Am 15.03.2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 21.03.2019 zugestellt.

3. Den Bescheid hat der Kläger mit der am 20.04.2019 eingegangenen Klage angefochten. Die Klagebegründung bleibe, so der Kläger, einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der nach Rückkehr aus dem Osterurlaub erstellt werden könne. Der Kläger bat darum, die Begründung bis zum 21.05.2019 vorlegen zu dürfen. Schon jetzt sei auszuführen, dass kein Vermögensverfall vorliege, bezüglich einiger Angaben seien noch Ermittlungen notwendig, um die Sachverhalte zu eruieren. Mit Schriftsatz vom 21.05.2019 verwies der Kläger auf "Personalnotstand" und darauf, es seien immer wieder dringende Angelegenheiten zu erledigen; die Klagebegründung werde nachgereicht. Nochmals verwies er darauf, dass kein Vermögensverfall vorgelegen habe, der die Interessen der Rechtssuchenden "in irgendeiner Form gefährdet" hätte. Durch Versäumnisse im Personalbereich seien Dinge nicht nach Plan abgearbeitet worden. Es lägen "hier auch keine Forderungen der Kammer vor", rein hilfsweise "müsse dort Wiedereinsetzung beantragt werden". Er bat um Einsicht in die Verfahrensakten. Akteneinsicht wurde gewährt. Eine Klagebegründung hat der Kläger nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt:

ihm Gelegenheit zu geben, weiter vorzutragen einschließlich Vorlage der entsprechenden Unterlagen sowie:

Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2019 - zugestellt am 21.03.2019 - wird aufgehoben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.05.2019 beantragt:

Die Klage des RA Q, eingegangen beim AGH am 20.04.2019, abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2019, beim Anwaltsgerichtshof per Telefax am selben Tage eingegangen, bat der Kläger darum, den Verhandlungstermin zu verlegen. Er sei aufgrund der Vielzahl der anfallenden Arbeiten nicht in der Lage gewesen, sich einen Überblick zu verschaffen und Stellung zu nehmen. Die Forderung der B sei "bereits vor geraumer Zeit getilgt" worden. Mit dem Finanzamt bestehe ein Streit aus Zeiten der Sozietät. Später zu berücksichtigende Verlustvorträge - und auch andere Fakten - seien nicht berücksichtigt worden. Die Forderung der RAK sei "nicht aktenkundig", es werde um Vorlage der Vorgänge gebeten.

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