Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar,

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 03.04.2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Beschluss der Beklagten vom 24.08.2005 wurde ihr die Erlaubnis verliehen, die Bezeichnung "Fachanwältin für Steuerrecht" zu führen.

Mit Schreiben vom 07.03.2017 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie bisher keine Fortbildungsnachweise für das Jahr 2016 vorgelegt habe. Sie forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31.03.2017 vergeblich auf, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2016 nachzuweisen. Nach zwei weiteren Schreiben der Beklagten vom 25.04.2017 und 28.06.2017 erklärte die Klägerin innerhalb der zuletzt gesetzten Nachfrist mit Schreiben vom 28.08.2017, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Fortbildung für 2016 zu absolvieren. Sie habe sich nunmehr zu einer Fortbildung mit einem Umfang von 15 Zeitstunden für den 03./04.11.2017 angemeldet und werde das Teilnehmerzertifikat einreichen. Außerdem kündigte sie an, die Anmeldung für eine weitere Fortbildungsveranstaltung noch im Jahr 2017 zu übersenden. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wies die Beklagte darauf hin, dass die angekündigten Fortbildungsnachweise nicht vorgelegt worden seien. Mit weiteren, per Zustellungsurkunde zugestellten Schreiben vom 17.07.2018 und 11.09.2018 setzte die Beklagte der Klägerin Nachfristen, zuletzt bis zum 30.10.2018, und wies darauf hin, dass sie nach fruchtlosem Fristablauf in ihrer nächsten Sitzung über den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis beraten werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2018 widerrief die Beklagte die Erlaubnis. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe in den Jahren 2016 und 2017 ihre Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Entschuldigungsgründe habe sie nicht vorgetragen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung seien keine zu Gunsten der Klägerin sprechenden Aspekte zu erkennen. Daher habe sie die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen.

Gegen diesen, am 28.12.2018 zugestellten Bescheid hat die Klägerin unter dem 17.01.2019 Klage erhoben, die sie nicht begründet hat. Schriftsätzlich hat sie angekündigt beantragen zu wollen, den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2019 (richtig: 2018) aufzuheben. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 11.04.2019 nicht erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Mitglieds-Nr.: 46312) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen den Widerrufsbescheid vom 14.12.2018 gerichtete, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist ohne Vorverfahren zulässig, §§ 112 c Abs. 1 S.1 BRAO, 68 Abs. 1 S.2 VwGO, 110 Abs. 1 JustG NRW. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Der Senat war trotz des Ausbleibens der Klägerin zum Verhandlungstermin vom 12.07.2019 nicht gehindert, über die Anfechtungsklage zu entscheiden. Die Klägerin ist in der am 11.04.2019 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung gem. §§ 112 c Abs. 1 S.1 BRAO, 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Sie hat weder Gründe vorgetragen, die ihr Ausbleiben entschuldigen, noch einen Terminsverlegungsantrag gestellt.

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da er formell und materiell rechtmäßig ergangen ist.

a) Der Bescheid ist ordnungsgemäß ergangen. Die Beklagte hat die Klägerin vor der Entscheidung über den Widerruf gem. § 25 Abs. 3 S.1 FAO angehört. Die Beklagte hat der Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 11.09.2018, zugestellt am 15.09.2018, unter Beifügung ihrer vorausgegangenen Schreiben vom 16.05.2018 und 17.07.2018 Gelegenheit gegeben, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2016 und 2017 bis zum 30.10.2018 nachzuweisen. Sie hat angekündigt, für den Fall des Verstreichens dieser Frist, in der nächsten Sitzung über den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis zu beraten. Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert.

Der Widerruf vom 14.12.2018 ist auch innerhalb der Jahresfrist nach § 25 Abs. 2 FAO erfolgt. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 28.08.2017, in dem sie für das 2. Halbjahr 2017 die Teilnahme an Fortbildungen angekündigt hatte, durfte und musste die Beklagte vor einer Entscheidung über den Widerruf abwarten, ob die Klägerin die angekündigten Fortbildungen absolvieren würde. Davon, dass die Klägerin entgegen i...

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