Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 17.03.1995; Aktenzeichen 2 O 460/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. März 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, das Wohnhaus … zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 11.124,41 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen:
4 % von 4.500,00 DM für die Zeit seit dem 11. Juli 1994, von weiteren 3.000,00 DM seit dem 20. September 1994 und von weiteren 3.624,41 DM seit dem 17. März 1995.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 7 %, der Kläger zu 93 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 17.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Der Beklagte darf die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Das Urteil beschwert den Beklagten mit weniger, den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der … der Rechtsvorgänger des Klägers, beabsichtigte, im … eine weitere Talsperre, die … zu bauen. Durch notariellen Kaufvertrag vom 13. November 1984 – UR-Nr. … des Notars … in … – erwarb er vom Beklagten – wie es in der Präambel dieses Vertrages heißt – „im Rahmen des dazu notwendigen Grunderwerbs … zur Vermeidung einer eventuellen Enteignung und zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung” eine Vielzahl von Grundstücken, insbesondere das mit dem … bebaute Grundstück … in … zu einem Kaufpreis von insgesamt 13.750.000,00 DM. § 4 Ziffer 5 dieses Vertrages lautet wie folgt:
„(5) Der Erschienene zu 1. zahlt vom Tage der Übergabe ab an den … für die weitere Nutzung des Wohngebäudes … durch sich selbst und seine Angehörigen, die zunächst auf zwei Jahre befristet wird, ein monatliches Nutzungsentgelt von 750,– DM (in Worten: siebenhundertfünfzig Deutsche Mark). Dieses Entgelt ist jeweils zum 1. eines jeden Monats im voraus auf das Konto des … Nr. … beim … zu entrichten. Der Erschienene zu 1. übernimmt für die Zeit der Nutzung alle anfallenden Kosten, die er als Eigentümer bisher zu tragen hatte, mit Ausnahme der Kosten für Grundsteuer und Feuerversicherung.
Eine Untervermietung ist ausgeschlossen.
Ein besonderer schriftlicher Mietvertrag wird nicht abgeschlossen.
Der Erschienene zu 1. verpflichtet sich, Gebäude und Grundstück in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Der Erschienene zu 1. erkennt an, daß er den Grundbesitz nach Ablauf der vorgenannten Nutzungsfrist auf Verlangen des … zu räumen hat, ohne weitere Ansprüche geltend machen zu können.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 63–80 d.A. verwiesen.
Zum Bau der Talsperre kam es nicht.
… wurde in der Folgezeit von der Mutter und der Tante des Beklagten bewohnt. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 09.02.1993 die Kündigung des „Miet-resp.-Nutzungsverhältnisses”. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 10.03.1993, daß wegen der Kündigungsfrist von neun Monaten das Mietverhältnis erst am 30. November 1993 ende. Unter dem 12. Juli 1993 teilte der Kläger mit, daß seine Mutter – die letzte Bewohnerin des … am 6. Juli 1993 ausgezogen sei; das Nutzungsverhältnis sei durch Fortfall der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden. Das Gebäude ist seitdem unbewohnt und steht weitgehend leer; der überwiegende Teil der Einrichtung war abtransportiert worden.
Am 28.01.1994 kam es zu einer Unterredung an Ort und Stelle, an der neben dem Beklagten drei Mitarbeiter des Klägers teilnahmen. Der Beklagte übergab diesen einen Satz Schlüssel zum Gebäude. Wegen der Einzelheiten der Besprechung wird auf das Protokoll des Klägers vom 02.02.1994 (Bl. 37–39 d.A.) Bezug genommen. Zu einer Einigung insbesondere über das Entfernen der verbliebenen Gegenstände kam es nicht; der Beklagte weigerte sich, diese – darunter befanden sich Bretter, Regale, Tische, Werkzeuge, Öfen, Matratzen, Gardinen, Schränke und Gerümpel – abzuholen und stellte lediglich die Übernahme der durch das Entrümpeln entstehenden Kosten in Aussicht. Am 08.03.1994 erhielt der Kläger bei einem weiteren Treffen an Ort und Stelle die restlichen Schlüssel. Bereits im Februar hatte er die Heizung des Gebäudes reparieren lassen.
Mit seiner Klage vom 16. Juni 1994 hat der Kläger zunächst vom Beklagten die Räumung des … sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 4.680,00 DM für die Monate von Dezember 1993 bis Mai 1994 (pro Monat 780,00 DM) verlangt. Mit Schriftsatz vom 07.09.1994 hat er sodann den Zahlungsantrag erweitert und insgesamt 249.516,50 DM verlangt. Neben der Nutzungsentschädigung von 4.680,00 DM hat er Kosten für das Fällen und Entsorgen von Fichten in Höhe von 7.245,00 DM, Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Frostschäden an Wasserleitungen des Gebäudes in Höhe von 1.082,50 DM und schließlich Schadensersatz für vom Beklagten nicht durchgefüh...