Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 08.08.2013; Aktenzeichen 21 O 236/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.8.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des LG Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die bereits vorprozessual gezahlten 16.500 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 4.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zum Teil verworfen, zum Teil zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz von Haushaltsführungsschaden wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.5.2008 auf der T-Straße in T2 ereignete und bei dem sie als Radfahrerin von einem Pkw angefahren wurde.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Haftpflichtversicherer der unfallbeteiligten Autofahrerin steht außer Streit. Die Parteien streiten jedoch um den Umfang der unfallbedingt erlittenen Verletzungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage nach informatorischer Anhörung der Klägerin gem. § 141 ZPO und Einholung eines schriftlichen fachorthopädischen Gutachtens des Dr. T sowie dessen mündlicher Erläuterung nur teilweise hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens und der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Unter Berücksichtigung des auf den Haushaltsführungsschaden vorprozessual gezahlten Betrages von 6.000 EUR hat es der Klägerin einen weiteren Betrag von 4.000 EUR zugesprochen und dabei darauf abgestellt, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Einschränkung in der Haushaltsführung lediglich bis zum 23.9.2009, mithin drei Monate nach der Implantation des Kniegelenksendoprothese, nachgewiesen sei.
Den Antrag auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes hat es abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch die vorprozessual erfolgte Zahlung der Beklagten i.H.v. 16.500 EUR der Schmerzensgeldanspruch erloschen sei. Denn bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages sei zu berücksichtigen, dass - wie nach dem Sachverständigengutachten feststehe - bei der Klägerin schon unfallunabhängig eine Arthrose in beiden Kniegelenken vorgelegen habe, die bereits 1995/1996 eine Arthroskopie erforderlich gemacht hatte, und die Knieprothese ohne den Unfall ebenfalls wegen des fortschreitenden Verschleißprozesses, wenn auch 2-3 Jahre später, hätte eingesetzt werden müssen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie wendet sich gegen die getroffene Tatsachenfeststellung, dass der Einbau einer Knie-Prothese 2-3 Jahre später ohnehin erforderlich geworden wäre. Hierzu behauptet sie, dass sie nach den jeweiligen Arthroskopien, die 1995/1996 durchgeführt worden seien, beschwerdefrei gewesen sei und dass das nicht unfallbedingt verletzte linke Knie auch zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Beschwerden verursache. Ihre diesbezüglichen Beweisantritte habe das LG rechtsfehlerhaft übergangen.
Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Dortmund vom 8.8.2013 die Beklagte zu verurteilen, über die durch das LG zugesprochenen 4.000,- Euro nebst Zinsen sowie über die zuerkannten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.196,43 EUR nebst Zinsen hinaus
1. an die Klägerin über die bereits vorprozessual gezahlten 16.500,- Euro hinaus ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2011 zu zahlen,
2. einen Betrag von weiteren 12.880,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2008 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Sachvor...