Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 20.05.1994; Aktenzeichen 4 O 131/94) |
Tenor
Die Berufung der Streithelferin gegen das am 20. Mai 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte seit dem 16. Februar 1994 9,95 % Zinsen von 13.313,00 DM und 4 % Zinsen von 9.487,00 DM zu zahlen hat und wegen des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits der Berufung trägt die Streithelferin, ausgenommen die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Diese trägt er selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Durch dieses Urteil ist der Beklagte und die Streithelferin in Höhe von 22.800,00 DM beschwert.
Gründe
Die Berufung der Streithelferin ist bezüglich der Hauptforderung unbegründet. Der Klägerin steht gemäß §§ 398, 812 BGB der in Höhe von 22.800,00 DM geltend gemachte Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zu.
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Geltung deutschen Rechtes ist vom Senat bereits deshalb zugrundezulegen, weil das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 11.03.1993 im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der … diese Fragen bejaht hat und, wie noch auszuführen sein wird, auch insoweit Streitverkündungswirkung gegenüber dem jetzigen Beklagte … eingetreten ist.
Im übrigen hat das Landgericht zu Recht die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendung deutschen Rechtes bejaht. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 2 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung rechtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuG-Übk) gegeben. Da das Übereinkommen in der Fassung des dritten Beitrittsübereinkommens für Deutschland erst am 01.12.1994 in Kraft getreten ist, gilt für die im März 1994 erhobene Klage das zweite Beitrittsübereinkommen (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 1 Vorbem. Rdn. 8). Spanien ist dem Abkommen seit 01.02.1991 beigetreten. Gemäß Art. 2 des Übereinkommens zur Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des zweiten Beitrittsübereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor dem Gericht dieses Staates zu verklagen. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, weil beide Parteien Deutsche sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben (vgl. … Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., EuGVÜ, Art. 2). Art. 16 Ziff. 1 des Abkommens, wonach eine ausschließliche Zuständigkeit bei Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, gilt, kommt nicht zur Anwendung. Hier geht es um eine Rückzahlungsklage.
Deutsches Recht ist heranzuziehen. Das ergibt sich aus Art. 28 EGBGB. Dem steht der Inhalt des in Spanien geschlossenen Kaufvertrages vom 09.05.1992 nicht entgegen. Durch ihn ist nicht gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB bezüglich des materiellen Rechts spanisches Recht vereinbart worden. Zwar führt der Kaufvertrag ausdrücklich auf, daß der Käufer mit diesem nach spanischem Recht rechtsverbindlichen Kaufvertrag, der im Gegensatz zu deutschem Recht ohne notarielle Beglaubigung rechtskräftig und verbindlich sei, kaufe; richtig betrachtet ergibt sich aus dieser Bestimmung aber lediglich, daß die Parteien bezüglich des Formstatuts die Geltung spanischen Rechts vereinbart haben, daß es bezüglich des Rechtes im übrigen bei der Anwendung deutschen Rechtes bleiben solle. Die Statthaftigkeit einer derart teilweisen Rechtswahl, die zur Folge hat, daß die Formvorschrift des § 313 BGB auf den Kaufvertrag nicht Anwendung findet, ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Dieses Gesetz besagt ausdrücklich, daß die Parteien die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen können. Sie können auch für verschiedene Teile des Vertrages eine jeweils unterschiedliche Rechtswahl treffen. Das gilt gerade bezüglich des formellen Zustandekommens des Vertrages einerseits und hinsichtlich seiner materiellen Wirksamkeit andererseits (vgl. Palandt-Hedrich, EGBGB, 54. Aufl., Art. 27 Rdn. 9; MünchKomm.-Martiny, Art. 27 Rdn. 42). Nachdem noch BGHZ 52, 239 die Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung offengelassen hatte, hatte der Bundesgerichtshof neuerdings (NJW-RR 1990, 248) eine solche für durchaus möglich gehalten. Eine Aufspaltung ist im vorliegenden Fall anzunehmen, weil die Parteien vom Formstatut abgesehen Regelungen vereinbart haben, die für die Anwendung deutschen Rechtes sprechen. Das ergibt sich insbesondere aus der Vereinbarung, daß mündliche Abreden nicht getroffen worden seien, daß alle Vereinbarungen der Schriftform bedürften. Auch die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, die verwandte Sprache, die vereinbarte Währung (DM), das Vorsehen der Zahlung auf ein deutsches Konto – im vorliegenden Rechtsstreit geht es ausschließlich um die Rückzahlung dieses überwiesenen Betrages – sowie die vorgelegten Vollmachtsurkunden sprechen für die Anwendung de...