Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 9 O 348/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.08.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 13.360,13 EUR zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21.08.2019 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere genügt die Berufung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO.
Die Anforderungen an die Berufungsbegründung sind im Einzelfall nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO zu bestimmen (Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 520 ZPO Rn. 27). Dabei genügt es grundsätzlich, wenn die Berufungsbegründung sich in ausreichender Weise mit einem der in § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO genannten Berufungsgründen auseinandersetzt (vgl. Zöller, a. a. O.).
Von einer Berufungsbegründung ist aber zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (BGH NJW-RR 2016, 80; BGH NJW-RR 2004, 1716; NJW 1990, 2628; Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 34. Edition, Stand 01.09.2019, § 520 ZPO Rn. 20; Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 520 ZPO Rn. 35; Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 8. Auflage, Rn. 218 u. Rn. 220). Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen ebenso wenig wie Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (BGH NJW 2000, 1576; NJW 1999, 3784; Zöller, a. a. O.).
Die Berufungsbegründung muss sich aber nicht zu allen Streitpunkten verhalten. Es reicht eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft (BGH NJW-RR 2007, 414; Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 34. Edition, Stand 01.09.2019, § 520 ZPO Rn. 21; Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 520 ZPO Rn. 27).
Diesen Grundsätzen und Anforderungen genügt die Berufung des Klägers gerade noch. Zwar fehlt es im Rahmen der Berufungsbegründung weitgehend an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung jedoch zumindest gerügt, dass das Landgericht nicht ohne weiteres hätte offenlassen dürfen, ob ein sogenanntes Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht, da allein die Prüfung und gegebenenfalls Feststellung der Unzulässigkeit eine Indizwirkung für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zukomme. Zudem hat der Kläger in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang unterbliebene Hinweise des Landgerichts zu dieser Frage gerügt.
2. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgewiesen.
a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Pkws und des darin verbauten Dieselmotors nach keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des zum Erwerb des Pkws entrichteten Kaufpreises zu.
Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 826 BGB.
Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
Auf der Grundlage des Sachvortrages des Klägers kann hier jedoch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 826 BGB ausgegangen werden.
Der Kläger behauptet ohne greifbare Anhaltspunkte "ins Blaue hinein", dass in dem Motor des streitgegenständlichen Pkws eine bzw. mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB verbaut seien.
aa) Bei dem in dem streitgegenständlichen Pkw verbauten Motor handelt es sich - inzwischen unstreitig - nicht um einen von der Beklagten hergestellten und vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Dieselmotor des Typs EA 189. Vielmehr ist in dem Pkw ein Dieselmotor des Typs EA 188 (Euro 4) verbaut, bei dem es sich um das Vorgängermodell zu den Motoren des Typs EA 189 handelt.
Ungeachtet dessen behauptet der Kläger in diesem Rechtsstreit willkürlich "aufs Geratewohl", dass auch in dem streitgegenständlichen Motor - vergleichbar mit den vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Dieselmotoren des Typs EA 189 - eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten Thermofensters verbaut sei. Für diese Behauptung sind greifbare Anhaltspunkte aber weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Ungeachtet dessen kann die Verwendung eines sogenannten Thermofensters ohnehin nicht als eine besonders verwerflich Handl...