Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 09.12.2004; Aktenzeichen 4 O 234/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt den Beklagen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Überwachung insbesondere der Abdichtungsarbeiten an der Doppelhaushälfte B ## in N2 in Anspruch.
Der Beklagte und der Rechtsvorgänger des Klägers, der im Jahre 2001 verstorbene C, schlossen im Jahre 1993 einen mündlichen Architektenvertrag hinsichtlich des obengenannten Doppelhauses. Auftragsgegenstand waren zumindest die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI. Die Planung und Errichtung des Gebäudes erfolgte in der Zeit von Mitte 1993 bis Mitte 1994. Der Bauantrag datiert vom 17. Juni 1993, die Baugenehmigung wurde am 27. Juli 1993 erteilt. Am 31. Mai 1994 wurden die Arbeiten vom Beklagten als abgeschlossen bezeichnet.
Zum 1. August 1994 erfolgte die Vermietung der zur Straße gelegenen, unterkellerten Haushälfte B ## an die Eheleute H. Am 22. August 1994 wurde der in der Schlussrechnung des Beklagten vom 4. August 1994 ausgewiesene Restbetrag von 45.500,00 DM an den Beklagten überwiesen. Noch im August 1994 stellten die Mieter H fest, dass sich der von ihnen eingebrachte Parkettboden "in Form von Kirchtürmen" aufgestellt hatte. Der Beklagte wurde über den zuständigen Verwalter S hinzugezogen. Der Beklagte führte die Verformung des Parketts auf Baurestfeuchte zurück, die vom Parkettleger nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
Nach dem Tod des Verwalters S am 29. November 1997 wurde Herr N sein Nachfolger.
Da die Mieter H im Jahre 2000 Feuchtigkeitserscheinungen in der von ihnen bewohnten Doppelhaushälfte beanstandeten, suchte der Verwalter W gemeinsam mit dem Beklagten die Örtlichkeit auf und stellte fest, dass sich im Untergeschoss an einer Innenwand ca. 20 bis 30 cm oberhalb des Fußbodens ein Fleck von etwa 20 x 10 cm Größe befand.
Im Jahre 2001 stellte die Gesundheitsbehörde des Märkischen Kreises auf Veranlassung der Mieter eine Schimmelpilzbildung fest. Bei einer daraufhin durchgeführten Freilegung des Bauwerks ergab es sich, dass eine fehlerhafte Drainage zu einem Rückstau in einem Regenabflussrohr geführt hatte.
Im Sommer 2002 wurde der Beklagte erstmals wegen der Feuchteschäden auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Zur Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB aF des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjährt sei. Eine Sekundärhaftung des Beklagten komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Nebenpflichtverletzung des Beklagten innerhalb der primären Verjährungsfrist nicht festgestellt werden könne.
Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt.
Er rügt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags eine unvollständige und fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Zudem litten die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung unter erheblichen Verfahrensfehlern sowie Rechtsverletzungen. Die Klageforderung sei nicht verjährt, wenn der Vertrag zutreffend ausgelegt und die vorgetragenen Pflichtverstöße des Beklagten zur Sekundärhaftung richtig bewertet würden. Dann ergebe sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 635 BGB aF. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 05.04.2005 sowie insbesondere auf die Schriftsätze des Klägers vom 05.01., 13.02., 20.12.2006, 27.02., 21.06., 22.08., 04.10.2007, 23., 29.01. und 05.02.2008 nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils
1.)
nach den Klageanträgen zu erkennen und
a)
den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 196.367,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2002 zu zahlen;
b)
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher dadurch weiter entsteht, dass die Außenwände des Kellergeschosses des Hauses B ## in ####1 N2 nicht gegen drückendes Wasser geschützt sind, einschließlich des darauf beruhenden technischen und merkantilen Minderwertes des Hauses B ##;
2.)
hilfsweise
zu vorstehend 1a): diesem Klageantrag dem Grunde nach stattzugeben;
3.)
weiter hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzu...