Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 15.08.2000; Aktenzeichen 12 O 99/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 15.08.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.265,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 6 % den Beklagten und zu 94 % dem Kläger auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 11 % den Beklagten und zu 89 % dem Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
Gründe
I.
Der Kläger, ein selbständiger Schulbusunternehmer, macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.04.1998 geltend, für den die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.
Die Parteien streiten insbesondere über die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers und über die Höhe verschiedener Schadenspositionen.
Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual 5.000,00 DM gezahlt. Ferner sind Leistungen der Berufsgenossenschaft (Verletztengeld) in Höhe von insgesamt 10.319,88 DM erbracht worden.
Das Landgericht hat nach Einholung eines neurologischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Erstattungsfähig seien nur Kosten von Ersatzarbeitskräften und einer fiktiven Haushaltshilfe für 6 Wochen sowie Fahrtkosten. An Schmerzensgeld seien 1.000,00 DM angemessen. Die danach berechtigten Ansprüche seien durch die erfolgten Zahlungen abgedeckt.
Mit der Berufung begehrt der Kläger noch die Zahlung eines Betrages von 8.013,29 DM auf den materiellen Schaden, ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 10.000,00 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher zukünftiger materiellen und immateriellen Schäden, soweit nicht übergegangen. Es müsse von einer Arbeitsunfähigkeit nicht nur bis 06.06.1998, sondern bis 09.08.1998 ausgegangen werden. Jedenfalls aber hätten die Sachverständigen über den vom Landgericht berücksichtigten Zeitraum bis zum 06.06.1998 hinaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für weitere 6 Wochen bestätigt, so daß insoweit anteilige Kosten zu ersetzen seien. Die Zahlung der Berufsgenossenschaft müsse auf den Gesamtzeitraum bis zum 09.08.1998 verteilt werden. Weiter seien Gartenpflegekosten von 1.200,00 DM sowie 875,00 DM wegen einer Brillenbeschädigung zu berücksichtigen.
II.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.265,21 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen zu §§ 823, 843, 847 BGB. Das weitergehende Rechtsmittel hat dagegen keinen Erfolg.
1.
Die in erster Instanz eingeholten ausführlichen Sachverständigengutachten haben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur für 6 Wochen nach dem Unfall, also bis zum 06.06.1998 bestätigt. Für einen anschließenden Zeitraum von weiteren 6 Wochen, also bis zum 18.07.1998, hat sich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergeben. Die Ausführungen der Gutachter sind überzeugend. Die Berufung erhebt keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht kein Anlaß. Danach können nur die vorgenannten Zeitabschnitte für die Schadensberechnung zugrunde gelegt werden.
2.
Hinsichtlich der Kosten der Ersatzarbeitskräfte ist ein verbleibender Schaden des Klägers von 3.130,21 DM in die Abrechnung einzustellen.
Für den Zeitraum bis zum 06.06.1998 sind folgende Kosten belegt:
für Frau L 367,22 DM im April 1998 sowie 2.019,66 DM im Mai 1998, für Frau Q im April 456,56 DM und im Mai 3.362,17 DM. Für Juni 1998 ergibt sich ein anteiliger Betrag für 6 Tage (= 20 % der Monatsabrechnungen) von 422,29 DM (L) sowie 710,42 DM (Q). Insgesamt betragen danach die Aufwendungen für diesen Zeitraum 7.338,32 DM.
Abzusetzen hiervon sind die Zahlungen der Berufsgenossenschaft. Die Berufung macht insoweit zu Recht geltend, daß die Berufsgenossenschaft nach der vorgelegten Abrechnung (Bl. 80 d. GA) kalendertagsbezogen gezahlt hat, so daß die Leistungen auch nur tageweise verrechnet werden dürfen. Gezahlt worden ist ein Verletztengeld von 86,67 DM pro Tag zuzüglich anteiliger Versicherungsbeträge von 13,523 DM (1.392,87 DM : 103 Tage). Bei kalendertäglichen Zahlungen von insgesamt 100,19 DM entfällt auf den Zeitraum bis zum 06.06.1998 = 42 Tage ein Gesamtbetrag von 4.208,11 DM.
Für den Zeitraum ab 07.06.1998 verbleibt dem Kläger nach Berücksichtigung der weiterhin erfolgten Zahlungen der Berufsgenossenschaft von 100,193 DM täglich kein Schaden. Denn insoweit kommt nur ein Anspruch in Höhe von 20 % der Kosten der Ersatzarbeitskräfte in Betracht, der jedenfalls unter den Leistungen der Berufsgenossenschaft liegt.
3.
Als Haushaltsführungsschaden ist für den Zeitraum bis zum 06.06.1998 ein Betrag von 1.935,00 DM unstreitig.
Für die nachfolgende ...