Normenkette

BGB § 312c; BGB § 312c Abs. 1; BGB-InfoV § 1 Nr. 10; UWG § 8 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 06.11.2008; Aktenzeichen 14 O 163/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 06. November 2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 24. September 2008 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2008 zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der Antragsteller betreibt in L einen Geschäftsbetrieb und handelt im Wesentlichen mit militärischen Devotionalien, Kriegsliteratur und Waffen. Er bietet seine Produkte auch über F unter dem Namen "####" an. Das Angebot umfasst auch Flip Flops. Auf die zu den Akten gereichten Ausdrucke der Angebote wird verwiesen.

Die Antragsgegnerin vertreibt als private Verkäuferin unter dem Namen "#### ####" auch Schuhe in verschiedenen Ausführungen und Größen sowie unter anderem Bekleidung, Spielwaren, Jeansmützen und Halstücher. Auf die Ausdrucke ihrer Angebote wird ebenfalls Bezug genommen. Nach einer Übersicht aus August 2008 bot die Antragsgegnerin zeitgleich 153 Artikel an. Sie erhielt in den letzten sechs Monaten vor Einleitung dieses Rechtsstreits 224, im Jahr 2008 530 und insgesamt seit Anfang 2002 1174 Bewertungen.

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin vergeblich ab, weil diese vermeintlich gewerblich tätig sei und in ihre Angebote keine Widerrufsbelehrung aufgenommen hatte. Die Antragsgegnerin erklärte demgegenüber hierzu, dass es sich um eine Privatauktion handele, sie keine Garantie übernehme und auch nicht umtausche.

Das Landgericht hat auf den Antrag des Antragstellers am 24.09.2008 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im Fernabsatz über den P-Platz F - soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern Schuhe anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne den Informationspflichten nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen, insbesondere wenn dies ohne Belehrung über das privaten Verbrauchern einzuräumende Widerrufsrecht samt Hinweis auf die Widerrufsfolgen und die Adresse, an die der Widerruf zu richten ist, geschieht, wie im Angebot 130248380308 geschehen.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller hat weiterhin gemeint, die Antragsgegnerin sei aufgrund ihres Angebotsumfangs und der zahlreichen Bewertungen als gewerbliche Verkäuferin einzustufen. Unter den Artikeln hätten sich auch neue Waren befunden. Zwischen den Parteien bestehe auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Flip Flops seien in die Kategorie Schuhe einzuordnen. Neben Flip Flops vertreibe er auch noch Pumps und Stiefel.

Der Antragsteller hat beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 24.09.2008 aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 24.09.2008 den Antrag des Antragsteller vom 16.09.2008 zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Dazu hat sie behauptet, der Antragsteller gebe nur vor, mit Schuhen zu handeln. Er habe erst im Juli 2008 seinen angeblichen Schuhhandel begonnen. Die von ihm eingestellten Schuhe stammten aus Testkäufen. Der Preis für die Flip Flops sei überhöht, so dass sie kaum verkauft würden. In Wahrheit betreibe er einen ernsthaften Handel nur in der Warengruppe Waffen und Kriegsdevotionalien.

Sie hat ferner die Auffassung vertreten, keine gewerbliche Verkäuferin zu sein. Dazu hat sie - versichert an Eides Statt - ausgeführt, sie sei 43 Jahre alt und habe vier Kinder im Alter von 1 bis 15 Jahren. Sie verkaufe die gesamte Kinderbekleidung sowie Spielzeuge und Haushaltsgegenstände über F. Dies geschehe nicht regelmäßig, sondern immer dann, wenn sich Sachen angesammelt hätten. Bei dem neuwertigen Spielzeug habe es sich um Zugaben für Großpackungen gehandelt, die sie wegen ihres großen Haushalts hätte erwerben müssen. Sie habe niemals Waren angeschafft, um sie als neuwertige Artikel über F zu verkaufen. Die Schuhe in den Größen 39 bis 41 stammten aus ihrem Privatbesitz. Bei neuen Produkten habe es sich um Fehleinkäufe gehandelt.

Die Antragsgegnerin hat die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller für rechtsmissbräuchlich gehalten und dazu vorgetragen: Seit dem Beginn des angeblichen Schuhhandels im Juli 2008 lasse der Antragsteller massenhaft Personen mit wortgleichen Schreiben abmahnen, nachdem für ihn zwei Testkäufer tätig geworden seien, die ebenso wie sein Prozessbevollmächtigter aus dem Ruhrgebiet stammten, während der Antragsteller selbst in Rheinland-Pfalz wohne. Insgesamt seien vom Antragsteller 75 Abmahnungen ausgesprochen worden. Das Kostenrisiko stehe zu den wirtschaftlichen Aktivitäten des Antragstellers in Bezug auf seinen Schuhhandel in keinem vernünftigen Verhältnis. ...

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