Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 23.10.1984; Aktenzeichen 7 O 348/82)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Oktober 1984 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.833,87 DM nebst 4 % Zinsen

von 757,45 DM vom 01. bis 15.04.1982,

von 430,23 DM seit dem 16.04.1982,

von weiteren 757,45 DM seit dem 01.07.1982,

von weiteren 905,15 DM vom 01. bis 20.04.1983,

von weiteren 577,94 DM seit dem 21.04.1983,

von weiteren 905,15 DM seit dem 01.07.1983,

von weiteren 627,17 DM seit dem 01.04.1984,

von weiteren 954,38 DM seit dem 01.07.1984,

von weiteren 627,17 DM seit dem 01.04.1985 und

von weiteren 954,38 DM seit dem 01.07.1985

zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ab 1. April 1986 einen jährlichen Pachtzins von 1.908,77 DM zu zahlen.

Die weitergehende Zahlungsklage wird unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen, soweit der Kläger damit Pachtzins oder Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 31. März 1983 geltend macht.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit mit ihr der Anspruch auf Räumung und Herausgabe verfolgt wird.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines 15.149 m² großen Grundstücks zwischen … und … in … Das Grundstück ist Teil der insgesamt 61.514 m² großen … Der schriftliche Pachtvertrag, der zur Nutzung des streitigen Geländes durch den beklagten … führte, wurde am 29.05./09.11.1933 zwischen den Rechtsvorgängern des Klägers und im Rechtsvorgänger des beklagten … dem … mit Wirkung ab 01.10.1933 auf die Dauer von zunächst 10 Jahren geschlossen. Der … war durch Bescheid des … vom 5. April 1932 (Ablichtung Blatt 243 d.A.) gemäß § 5 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung als „gemeinnütziges Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens” anerkannt worden. Der Name des … wurde am 24. Februar 1934 in … geändert. Mit Bescheid des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.04.1951, gerichtet an den … der wurden sowohl der … der … auch der beklagte Verein sowie 19 weitere Kleingartenvereine als gemeinnützig anerkannt (Ablichtung des Bescheides Blatt 244 d.A.).

Der auf 10 Jahre befristete Vertrag der Parteien sollte sich nach dessen Ziffer 4 jeweils um 1 Jahr verlängern, wenn nicht 1/2 Jahr vor Ablauf der Pachtzeit gekündigt wurde. Als jährlicher Pachtzins wurde der „von der Stadtverwaltung … gesetzlich festgesetzte Höchstpreis für Kleingärten” vereinbart. Dieser wurde von der Stadt … am 15.07.1981 auf 10 Pfennig je m² im Jahr festgesetzt, was einem Jahrespachtzins für das streitige Objekt von 1.514,90 DM entsprach. Mit einem Pachtzins in dieser Höhe hat der beklagte … sich schriftsätzlich einverstanden erklärt (Schriftsatz v. 10.08.1982, Bl. 38 d.A.). Tatsächlich zahlte der beklagte … jedoch seit der Währungsreform bis 1985 einschließlich einen Jahrespachtzins von 327,22 DM, seit 1986 werden jährlich 1.969,37 DM gezahlt (wegen der Einzelheiten der Zahlungen, insbesondere der Zahlungsdaten s. Schriftsatz v. 26.05.1988, Bl. 286 d.A.).

Nach § 5 des Pachtvertrages sollte der Pächter außer der Grundvermögenssteuer „oder was ihr gleichkommt … sämtliche auf dem Grundstück ruhenden Lasten einschließlich Unfallversicherung, Instandhaltung der Vorflutgräben usw.” tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 87/88 der Akten verwiesen.

Im Oktober 1981 faßte der Rat der … den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, durch den das Gelände der Kleingartenanlage … als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt wurde. Dies entsprach der Ausweisung im Flächennutzungsplan. Der Bebauungsplan ist spätestens seit Anfang Februar 1984 rechtsverbindlich.

Der Kläger will schon seit mehreren Jahren das Pachtverhältnis nicht mehr fortsetzen. Er sprach – auch im Namen seiner Rechtsvorgänger – mehrfach die Kündigung des Pachtvertrages aus und verlangte die Herausgabe des Pachtgeländes. Eine erste Kündigung, gerichtet an den … wurde mit Schreiben vom 30.09.1976 erklärt, weitere Kündigungen erfolgten mit Schreiben vom 26.05.1980 (ebenfalls gerichtet an den …), vom 02.04.1981 (gerichtet an den beklagten …) und vom 05.01.1982 (ebenfalls gerichtet an den beklagten …). Außerdem verlangten der Kläger und seine Rechtsvorgänger die Zahlung eines höheren Pachtzinses bzw. einer höheren Nutzungsentschädigung, und zwar wurden mit dem Schreiben vom 26.05.1980 20 Pfennig je m² jährlich und mit dem Schreiben vom 05.01.1982 1,– DM je m² im Jahr gefordert. Wegen des näheren Inhalts der Schreiben vom 26.05.1980, 02.04.1981 und 05.01.1982 wird auf die Ablichtungen Blatt 18 bis 22 d.A. Bezug genommen. Der beklagte … räumte weder das Pachtgelände, noch zahlte er den verlangten Pachtzins.

Mit der Klage haben der Kläger und seine Rechtsvorgänger in erster Linie die Verurteilung des beklagten … zur Räumung und Wiederherstellung des Zustandes des Geländes vor Pachtbeginn und...

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