Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 15.09.1988; Aktenzeichen 22 O 308/87)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 1988 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Sicherheit durch Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder einer Genossenschaftsbank erbringen.

Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 40.000,– DM.

 

Tatbestand

Im Jahre … übernahm die … (nachfolgend …) das Firmengrundstück der in Konkurs gefallenen … in … als Sicherungsobjekt mit der Absicht alsbaldiger Veräußerung. Zu dem Anlagevermögen des Unternehmens gehören u.a. zwei Betriebshallen mit Flachdächern, in die zur besseren Belichtung Glasscheiben eingelegt sind. In der Folgezeit stellte die … bei einer Untersuchung der Dachflächen an verschiedenen Stellen Undichtigkeiten fest. Da sich in der Zwischenzeit ein Kaufinteressen … gefunden hatte, faßte die … den Entschluß, die Mängel durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen. Unter mehreren Bewerbern gab auch die Beklagte am … nach vorheriger Begehung und Besichtigung der Dächer ein Angebot ab. Darin heißt: es u.a.:

Sanierung der Dachabdichtung über den Hallen I und II einer Werkanlage in …

Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen der VOB, jedoch verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf … Jahre. Wir haben die Dachflächen eingehend untersucht und wir sind der Meinung, daß in diesem Fall Flickarbeiten in den Rißbereichen mit Nahtbändern, Folien oder Verspritzungsmaterialien keine Gewährleistung für eine dauerhafte Dichtigkeit des Daches bieten können.

Nach unseren Erfahrungen mit gleichartigen Dächern ist eine komplette Sanierung … auf die Dauer gesehen die wirtschaftlichste Lösung, von allen anderen „Experimenten” können wir Ihnen nur dringlichst abraten.

In der beigefügten Leistungsbeschreibung ist u.a. bestimmt:

Sanierung einer Werkanlage in Ahlen

Halle I

1 ca. 6800 qm vorhandene Dachabdichtung wie folgt bearbeiten

  1. vorhandene Blasen und Falten abstoßen, Schutt vom Dach transportieren u. abfahren, die gesamten Flächen säubern und zur Neubeklebung vorbereiten
  2. einen kaltflüssigen RUBOL-Voranstrich MVof zur Staubbindung und besseren Haftung aufbringen
  3. 1 Lage RUBEROID-Glasvlies-Lochbahn lose auflegen

4 ca. 3200 m Auffütterung im Bereich der Lichtkuppelanschlüsse, bestehend aus einem Hartschaumblock PS 20, ca 20/40 cm, einseitig abgeschrägt, zur späteren Aufnahme des Lichtkuppelflansches ….

5 ca. 3200 m Abdichtung im Bereich der Anschlüsse an die Lichtkuppeln verstärken mit 1 Lage RUBEROID-Glasgewebe-Dichtungsbahn G 220 D, 50 cm breit, als Zulage …

6 ca. 260 Stück Flachrand-Lichtkuppeln, einschalig, 0,625 × 4,50 m groß, aus glasfaserverstärktem Polyester liefern und einkleben ….

Halle II

14 ca 2100 m Auffütterung im Bereich der Lichtkuppelanschlüsse, bestehend aus einem Hartschaumblock PS 20 Ca. 25/25 cm, zweiseitig abgeschrägt, zur späteren Aufnahme des Lichtkuppelflansches ….

Mit Schreiben vom … teilte die Beklagte der … mit, daß sie eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist von fünf auf zehn Jahre in Erwägung ziehe, für die im Fall der Auftragsvergabe von 1,5 der Abrechnungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet werde. Gleichzeitig, wies die Beklagte darauf hin, daß nach ca. fünf Jahren eine Behandlung der Dachflächen in Form eines Erhaltungsanstrichs erfolgen solle, um auch über die Gewährleistungsfrist hinaus eine funktionsfähige Dachhaut zu erhalten. In der Folgezeit erklärte sich die Beklagte mit der Verlängerung der Gewährleistungsfrist ohne die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts einverstanden.

Nach dieser Erklärung erteilte die … der Beklagten am … den Auftrag „zur Sanierung der Dachabdichtung” der Hallen I und II auf der Grundlage des Angebotes der Beklagten vom … In dem Auftragsschreiben heißt es u.a.:

Die Arbeiten werden zum absoluten Festpreis von TDM 700 vergeben. In diesem Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

Die Gewährleistung nach VOB verlängert sich auf 10 Jahre ohne Berechnung eines Entgeltes. Der Gewährleistungsanspruch kann bei Veräußerung das Objektes von uns an Dritte abgetreten werden.

Falls sich nach 5 Jahren die Notwendigkeit herausstellt, die Dachhaut zu konservieren, und wir noch Eigentümer sind, verpflichten wir uns, diese Arbeiten durch Sie durchführen zu lassen, wenn sie uns durch Sie zum marktüblichen Preis angeboten werden.

Mit Schreiben vom … bedankte sich die Beklagte für die Auftragsvergabe und teilte der … mit, daß bei einer Veräußerung des Objektes an einen Dritten nicht nur der zehnjährige Gewährleistungsanspruch abgetreten werden könne, sondern auch die Verpflichtung, einen eventuell notwendigen Erhaltungsanstrich aufbringen zu lassen, übergeleitet werden müsse. Im Frühjahr … waren die Werkarbeiten der ...

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