Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 25.08.1993; Aktenzeichen 21 O 258/91) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. August 1993 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin wegen der Kosten zweiter Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann Sicherheit leisten durch Beibringung einer unbedingten, selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft entweder der Stadtsparkasse … oder der Kreissparkasse in ….
Die Beklagte kann Sicherheit leisten durch eine ebensolche Bürgschaft der Stadtsparkasse …
Die Beschwer der Beklagten beträgt 66.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die eine Wurstfabrik betreibt, beauftragte fernmündlich die Beklagte aufgrund deren schriftlichen Angebots vom 7.3.83, das Flachdach ihres im Jahre 1964 errichteten mehrgeschossigen Lagergebäudes in … entsprechend dem Vorschlag der Beklagten zu sanieren. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit schriftlicher Auftragsbestätigung vom 4.7.83 und führte die Arbeiten im Herbst 1983 durch.
Zur Ausführung der Arbeiten entfernte die Beklagte die Dachhaut des Flachdaches bis zu der vorhandenen Dämmung aus alukaschierten Korkplatten und beschichtete sodann die 1.396,39 qm große Fläche mit einem von der … hergestellten PUR-Hartschaum in einer durchschnittlichen Stärke von 35 mm. Anschließend wurde dieser Hartschaum mit einem Schlußanstrich aus einem im wesentlichen aus Aluminium bestehenden UV-Reflexlack von 0,1 mm Trockenschichtstoffdicke der … versehen.
Die Beklagte rechnete ihre Arbeiten am 7.10.83 mit Rechnung über 46.801,41 DM brutto ab, die von der Klägerin in vollem Umfang bezahlt wurde. Eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten ist unstreitig erfolgt.
Bereits ab Februar 1985 begann der UV-Schlußanstrich abzuplatzen und sich chemisch zu zersetzen. Daraufhin schlug die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.6.86 eine Deckschicht … aus synthetischem Kautschuk mit einer Trockenschichtstoffdicke von 0,6 mm der dänischen Firma … vor. Mit Rücksicht auf die zugesicherte bessere Haltbarkeit war die Klägerin bereit, diese Arbeiten ausführen zu lassen und sich an den Kosten entsprechend der schriftlichen Auftragsbestätigung der Beklagten vom 25.7.86 mit 10,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer je qm-Beschichtung zu beteiligen. Die Beklagte erklärte sich bereit, für die Deckschicht eine „Gewährleistung nach VOB von insgesamt 10 Jahren” bis 1993 zu übernehmen. Die von der Beklagten nach Durchführung der Arbeiten der Klägerin erteilte Rechnung vom 27.10.86 über brutto 17.004,51 DM wurde ebenfalls in vollem Umfange von der Klägerin bezahlt.
Im Jahre 1987 traten erneut Mängel auf. Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 13.5.87 blasenförmige Abhebungen von teilweise über 30 cm Durchmesser der neu aufgebrachten Schicht. Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 25.5.87 um Geduld und kündigte die Besichtigung des Daches durch einen Mitarbeiter an. Nachdem dieser am 15.6.87 das Dach besichtigt hatte, sagte die Beklagte mit Schreiben vom 19.6.87 der Klägerin zu, die UV-Schutzbeschichtung auszubessern. Am 26.8.87 vereinbarten die Parteien, ein Gutachten des … vor der Durchführung der Sanierung einzuholen, was die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.8.87 bestätigte. Am 13.1.88 fand eine erneute Besichtigung des Daches statt, bei der die Parteien übereinkamen, die verbesserte Witterungslage im Frühjahr abzuwarten und dann gemeinsam zu überlegen, was zu tun sei. Mit Schreiben vom 13.6.88 unterbreitete die Firma … in … der Beklagten ein Angebot zur Ausführung von Sanierungsarbeiten am Dach der Klägerin zu einem Endpreis von 51.431,12 DM netto. Diese Firma hatte ihrerseits auf Wunsch der Klägerin eine weitere Stellungnahme der Firma … eingeholt, die diese mit Schreiben vom 22.6.88 erteilte. Mit Schreiben vom 1.7.88 teilte die Firma … der Beklagten mit, sie habe bei Probeentnahmen festgestellt, daß die Wärmedämmpakete, die Korkplatten, wie auch das aufgeschäumte PU-Material stark durchnässt seien. Angesichts dieser Verhältnisse sei ihrer Ansicht nach eine sichere und schnelle Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Dachaufbaues nur dann gewährleistet, wenn der gesamte Aufbau abgeräumt und neu aufgebaut werde. Die Klägerin lehnte das ihr von der Beklagten übersandte Sanierungsangebot der Firma … ab. Dazu nahm die Beklagte mit Schreiben vom 22.8.88 Stellung, in dem sie unter anderem mitteilte, sie sei inzwischen auch der Meinung der Klägerin, daß die Sanierung durch die Firma … „nicht unbedingt die richtige Lösung sein kann”. Sie habe Kontakt aufgenommen mit den Farbenfabriken …, die inzwischen über verbesserte Systeme verfügten. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.8.88 auf, bis Ende September die Angelegenheit in Ordnu...