Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 9 O 137/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.1.2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Ersatz der durch die Beschädigung des Abwasserrohrs auf dem Grundstück Am T 11 in F verursachten Schäden nicht zu.
I. Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat fest, dass der Beklagte, der dies in der Berufungsinstanz erstmalig in Abrede gestellt hat, die Beschädigung des Abflussrohrs verursacht hat. Denn nach der insoweit eindeutigen Aussage des Zeugen K, des für das später durchgeführte Neubauprojekt zuständigen Architekten, sind weitere für das Neubauprojekt durchgeführte Grabungsarbeiten auf dem Grundstück erst einige Monate nach dem Schadensfall und der Reparatur des Abflussrohrs durchgeführt worden und scheiden daher als Schadensursache aus.
Jedoch führt allein der Umstand, dass die Beschädigung des Abflussrohrs durch Arbeiten des Beklagten entstanden ist, nicht zu einer Haftung des Beklagten für die mit dieser Beschädigung verbundenen Schäden.
II. Denn die vor dem erkennenden Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat an der Beurteilung des LG, dass die Beschädigung des Abflussrohrs dem Beklagten nicht vorzuwerfen ist und es daher an einem für sämtliche Anspruchsgrundlagen erforderlichen Verschulden des Beklagten fehlt, nichts zu ändern vermocht.
Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte bei Schadensverursachung die ihm aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auferlegten Sorgfalts- und Erkundigungspflichten verletzt hätte. Wenn auch der Sachverständigen Dipl. Ing. X im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens eine Pflichtverletzung des Beklagten bejaht hat, vermochte sich der Senat bei einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise und Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles dieser Einschätzung aus rechtlichen Erwägungen nicht anzuschließen. Insbesondere vermochte der Senat nicht zu erkennen, dass sich der Beklagte vor Beginn der Abrissarbeiten um weiter gehende Informationen betreffend die Entwässerungssituation des klägerischen sowie des benachbarten Grundstücks hätte bemühen müssen.
1. Zwar ist für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen allgemein anerkannt, dass sich der Unternehmer über die Lage von Versorgungsleitungen Gewissheit verschaffen muss, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt. Da öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen, ist mit einem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen stets zu rechnen. Angesichts der unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, sind an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät ist mit äußerster Vorsicht vorzugehen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; BGH v. 21.11.1995 - VI ZR 31/95, MDR 1996, 150 = VersR 1996, 117; OLG Köln v. 20.12.1991 - 19 U 98/91, OLGReport Köln 1992, 17 = NJW-RR 1992, 983 f.)).
2. Allerdings gelten diese erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund bzw. öffentlichen Straßen nicht allgemein auch für Arbeiten auf einem Privatgrundstück, sondern nur, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass auch auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Denn anders als auf öffentlichem Grund ist auf privaten Grundstücken nicht ohne weiteres mit Versorgungsleitungen zu rechnen (BGH v. 20.12.2005 - VI ZR 33/05, BGHReport 2006, 574 = MDR 2006, 750 f.; OLG Koblenz v. 21.9.1999 - 3 U 7/99, OLGReport Koblenz 2000, 184 = VersR 2000, 1553.f, OLG Düsseldorf, NJW 1998, 674 ff.).
Die genannten, für den Fall öffentlicher Versorgungsleitungen aufgestellten Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall einer privaten, einem Nachbargrundstück dienenden Grundstücksentwässerungsanlage, von deren Vorhandensein ein Tiefbauunternehmer nicht ohne weiteres auszugehen hat, anzuwenden. Danach ergibt sich eine Verpflichtung des Tiefbauunternehmers, vor dem Einsatz schweren Gerätes sicherzustellen, dass keine noch in Funktion begriffenen Abwasserrohre vorhanden sind, bei Arbeiten auf einem Privatgrundstück nur dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte für ein Vorhandensein derartiger Rohre an der fraglichen Stelle bestehen. Der Sorgfaltsmaßstab hat sich dabei auch an der Schwere der Folgeschäden, die bei der Beschädigung des Rohrs drohen, auszurichten (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).
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