Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 22.10.1993; Aktenzeichen 12 O 222/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 22. Oktober 1993 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:
Die Klage der Klägerin zu 5) … wird abgewiesen.
Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger zu 1) bis 4) und 6) zu Händen der Verwalterin … in …, 20.797,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) bis 4) und 6) alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die über den vorgenannten Betrag hinaus erforderlich werden, um die Mängel des Bodens des Untergeschosses der Tiefgarage der Wohnungseigentumsanlage … in … – bucklige, rauhe, unebene, mit Dellen und Schwindrissen versehene Oberfläche – fachgerecht zu beseitigen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Parteien wie folgt auferlegt:
Die Klägerin zu 5) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst und 17 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, sowie 17 % der Gerichtskosten. Die Kläger zu 1) bis 4) und 6) tragen 12 % der übrigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und 12 % der übrigen Gerichtskosten. Der Beklagte trägt 88 % der übrigen Gerichtskosten und 88 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 4) und 6).
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden den Parteien wie folgt auferlegt:
Die Klägerin zu 5) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst und 17 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die ohne Berücksichtigung der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten entstanden sind, sowie 17 % der Gerichtskosten, die ohne Berücksichtigung der durch die Beweisaufnahme entstandenen sind. Die Kläger zu 1) bis 4) und 6) tragen 26 % der übrigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und 15 % der übrigen Gerichtskosten. Der Beklagte trägt 85 % der übrigen Gerichtskosten und 74 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 4) und 6).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert
den Beklagten in Höhe von 21.797,50 DM (20.797,50 DM Zahlung und 1.000 DM Feststellung), … die Klägerin zu 5) in Höhe von 21.797,50 DM.
Tatbestand
I.
Der Beklagte errichtete als Bauträger eine Wohnungseigentumsanlage in …. Die Tiefgarage ließ er durch die … durchführen. Die Kläger haben Eigentumswohnungen bzw. das Nutzungsrecht an Stellplätzen der Tiefgarage erworben. Sie haben den Beklagten wegen verschiedener Mängel an der Tiefgarage auf Zahlung von Vorschuß in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt seien. Mit der Berufung haben die Kläger ihren Vorschußanspruch zunächst nach Erweiterung der Klage in Höhe von 47.955 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung haben sie den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie zu Händen der Verwalterin 20.797,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1993 zu zahlen sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die über den bezifferten Klagebetrag hinaus erforderlich werden, um den Mangel am Boden der unteren Tiefgaragenebene zu beseitigen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und der Erledigungserklärung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch anhängige Zahlungsklage der Kläger zu 1) bis 4) und 6) ist begründet. Die Kläger zu 1) bis 4) und 6) haben gegen den Beklagten gemäß § 633 Abs. 3, § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Vorschuß in Höhe von 20.797,50 DM nebst Zinsen auf die voraussichtlichen Kosten zur Beseitigung folgender Mängel:
- Abdichtung der Abfahrrampe zur zweiten Tiefebene (700 DM),
- Sanierung des Bodens der unteren Tiefebene (19.925 DM)
- Beseitigung von Altspuren im Bereich des Stellplatzes 4 (172,50 DM).
Die Klage der Klägerin zu 5) ist hingegen unbegründet.
1.
Der Beklagte ist Vertragspartner der Kläger mit Ausnahme der Klägerin zu 5). Die Kläger zu 1) bis 4) und 6) können Zahlung des Vorschusses zu Händen der Verwalterin verlangen (vgl. BGH Urt. v. 5.5.1977 – VII ZR 36/76 = BauR 1977, 271; Urt. v. 6.6.1991 – VII ZR 372/89 = ZfBR 1991, 212).
a)
Die Klägerin zu 5) Irmgard Nolte hat ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt. Sie hat keinen Vertrag mit dem Beklagten, sondern das Wohnungseigentum von Frau Kim erworben. Für einen Erwerb der Frau … zustehenden Gewährleistungsansprüche ist nichts vorgetragen. Eine entsprechende Abtretung hat der Beklagte bestritten, ohne daß die Klägerin zu 5) dem entgegengetreten ist. Ihre Klage war daher abzuweisen.
b)
Der Kläger zu 6) hat keine Eigentumswohnungen, sondern lediglich 5 Garagenplätze erworben und zwar sowohl das Sondereigentum als auch die dazu gehörenden Miteigentumsanteile an dem Grundstück. Insoweit ist er Gemeinschaftseigentümer und berechtigt, die am Gemeinschaftseigentum bestehenden Mängelansprüche durchzusetzen. Die verfolgten Mängel betreffen ausschließlich das Gemeinschaftseigentum Tiefgarage.
2.
Der Beklagte kann sich nicht – wie erstinstanzlich noc...