Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Bereicherungsausgleich bei Erbringung einer Bauleistung für einen Dritten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Unternehmer, der Leistungen für ein Bauvorhaben erbringt, das nicht seinem Auftraggeber, sondern einem dritten Eigentümer gehört, kann von dem Eigentümer nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag keine Zahlung beanspruchen.
2. Der Eigentümer schuldet dem Unternehmer aufgrund der vertragsrechtlich begründeten Risikoverteilung grundsätzlich auch keinen Bereicherungsausgleich.
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 04.11.2002; Aktenzeichen 2 O 42/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.11.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gem. §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten den geltend gemachten Restwerklohn i.H.v. 10.628,07 Euro nicht verlangen. Zwischen den Parteien ist kein Werkvertrag über Dachdecker- und Klempnerarbeiten am Bauvorhaben J.-str … in Gelsenkirchen zustande gekommen. Den Werkvertrag über diese Leistungen hat der Kläger vielmehr mit dem Zeugen G. abgeschlossen. Deswegen stehen dem Kläger gegen den Beklagten auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
Der Senat konnte darüber hinaus nicht feststellen, dass der Beklagte auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist oder die Werkleistungen des Klägers aufgrund einer unerlaubten Handlung erlangt hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger seine Behauptung nicht beweisen können, dass der Beklagte den Zeugen G. dazu veranlasste, den Handwerkern im eigenen Namen Aufträge zu erteilen, die der Zeuge nicht erfüllen konnte, und dass der Beklagte hierbei einen mit dem Zeugen G. abgeschlossenen sog. Generalunternehmervertrag vortäuschte, um seine eigene Inanspruchnahme durch die einzelnen Handwerker zu verhindern.
Im Einzelnen:
I. Der Beklagte schuldet dem Kläger keinen Werklohn (§ (631 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat seine Leistungen aufgrund eines mit dem Zeugen G. abgeschlossenen Werkvertrages erbracht. Ein Vertrag zwischen den Parteien, bei dessen Abschluss der Zeuge G. den Beklagten vertreten hat, ist nicht zustande gekommen. Das hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.
Der Zeuge Gu., der den Kläger beim Vertragsabschluss vertreten und den Vertrag für ihn ausgehandelt und abgeschlossen hat, hat bekundet, dass er den Zeugen G. zunächst als Bauherr und Eigentümer der instand zu setzenden Immobilie angesehen habe. Er sei vom Zeugen G. zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden, habe dem Zeugen dieses sodann zugeschickt und sei danach von dem Zeugen G. zunächst mündlich beauftragt worden. Bei einem derartigen Geschehen, das der Zeuge Gu. glaubhaft dargestellt hat, ist zunächst ein mündlicher Werkvertrag zwischen dem durch den Zeugen Gu. vertretenen Kläger und dem Zeugen G. persönlich zustande gekommen. Das hat auch der Zeuge Gu. so gesehen, wie er dem Senat bei seiner Vernehmung mitgeteilt hat.
Den vorstehenden Sachverhalt bestätigen die schriftlichen Vertragsunterlagen, das Angebot des Klägers vom 4.8.2000, das Auftragsschreiben des Zeugen G. vom 28.8.2000 sowie das Bestätigungsschreiben des Klägers vom 29.8.2000. Diese Schreiben sind allein zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. ausgetauscht worden und weisen den Zeugen G. als Auftraggeber aus.
Dem Beweisergebnis steht nicht entgegen, dass der Zeuge Gu. bei einem späteren Baustellentermin, an dem neben anderen Handwerkern der Beklagte und die Zeugen G. und B. teilgenommen haben, erfahren hat, dass der Beklagte und der Zeuge B. und nicht der Zeuge G. Eigentümer des instand zu setzenden Hauses waren. Der Zeuge Gu. hat hieraus nicht geschlossen, dass nicht der Zeuge G., sondern der Beklagte Auftraggeber seiner Arbeiten sein sollte.
Die weitere Vertragsabwicklung spricht ebenfalls nicht für einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Der Zeuge Gu. hat bekundet, er habe die Rechnungen erst nach Rücksprache mit dem Zeugen G. (auch) an den Beklagten übersandt, nachdem er während der Bauphase erfahren hatte, dass diese von den Eigentümern und nicht von dem Zeugen G. bezahlt werden würden. Dann ist auch die Bezahlung der Abschlagsrechnung des Klägers durch den Beklagten kein Indiz für einen Vertragsabschluss der Parteien, da sie – für den Zeugen Gu. erkennbar – auf einer nachträglichen (internen) Absprache zwischen dem Zeugen G. und dem Beklagten beruhte. Diese Umstände und die von dem Kläger dann wieder allein an den Zeugen G. adressierte Schlussrechnung vom 15.12.2000 zeigen ebenfalls, dass der Zeuge Gu. – dem ursprünglichen Vertragsabschluss entspr. – noch den Zeugen G. und nicht (auch) den Beklagten als Vertragspartner behandelte.
Dass er sich dessen bei der Ausführung der Arbeiten, wie er bei seiner Vernehmung bekundet hat, nicht mehr sicher war, vermag die recht...