Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 02.10.1998; Aktenzeichen 1 O 182/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Im Grundbuch von G – Bl. #1 – waren zunächst die Eheleute H3 und I als Eigentümer eingetragen, nach dem Tode des Herrn I seine Ehefrau I als Alleineigentümerin, die ihrerseits am 05.11.1997 verstorben ist. Zugunsten des Klägers ist in Abteilung II lfd. Nr. 4 am 07.02.1991 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Die Beklagte ist ihrerseits am 17.05.1994 als Eigentümerin eingetragen worden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, Löschung der auf den streitgegenständlichen Grundstücken befindlichen Lasten und im Wege der Stufenklage Auskunft über die mit den Grundstücken erzielten Mieteinnahmen sowie Zahlung dieser Mieteinnahmen nebst Zinsen, die Beklagte ihrerseits begehrt widerklagend die Löschung der zugunsten des …/… Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkung. Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Tod ihres am 24.09.1990 vorverstorbenen Ehemannes setzte Frau I zunächst mit Testament vom 02.10.1990 die Beklagte, ihre Nichte, zur nichtbefreiten Vorerbin und deren Sohn, den Zeugen B3, zum Nacherben ein (Bl. 34/35 der BeiA 17 O 83/91 LG X). Mit notariellem Vertrag vom 06.11.1990 – UR-Nr. … des Notars Dr. Q in G Bl. 7 d.A. – übertrug sie ihren Grundbesitz gemäß § 1 Abs. 1 unentgeltlich auf den Beklagten, wobei Umschreibung erst nach ihrem Tod erfolgen sollte. Auf diesem Vertrag beruht die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, daß die Eheleute I schon Anfang 1990 eine Übertragung auf den Beklagten geplant und den Notar D in G mit dem Vertragsentwurf beauftragt hatten (Bl. 177 ff.); ein für den 05.04.1990 vorgesehener Beurkundungstermin scheiterte aus im einzelnen streitigen Gründen.
Der Vertrag vom 06.11.1990 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Abs. 2:
„Die Übergabe der Grundstücke erfolgt an dem Tage, an dem Frau I verstirbt. An diesem Tage gehen Nutzungen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber über.”
§ 3:
„Herr H verpflichtet sich, alle kaufmännischen Arbeiten für Frau I auszuführen, also den persönlichen und geschäftlichen Schriftverkehr, die Kontoführung, die Vorbereitung der Steuererklärung, Verhandlungen mit Handwerkern und Mietern. Im Todesfall von Frau I soll er die erforderlichen Formalitäten abwickeln.”
§ 4:
„Die Übergabe des Grundstücks an Herrn H erfolgt lastenfrei. Frau I bzw. ihr Rechtsnachfolger ist demnach verpflichtet, die zur Zeit eingetragenen Belastungen mit Wirkung zum Tage der Übergabe abzulösen und auf ihre Kosten zur Löschung zu bringen, das sind zur Zeit die Posten Abteilung III Nr. 17 bis 24 ….”
§ 5 enthält zunächst die Auflassungserklärungen der Vertragsschließenden betreffend die Grundstücke G1 und G2 und sodann folgende Bestimmungen:
„…
Wir bevollmächtigen hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Wege der Einzelvollmacht unwiderruflich den amtierenden Notar oder seinen Nachfolger im Amt, für uns oder in unserem Namen handelnd, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, sobald Frau I verstorben ist.
…
Der beurkundende Notar oder sein Nachfolger im Amt wird angewiesen, den Beteiligten erst dann beglaubigte Ausfertigungen dieses Vertrages auszuhändigen, die Auflassung einzureichen und die Eigentumsumschreibung zu veranlassen, wenn ihm die Sterbeurkunde von Frau I vorliegt.”
Weiterhin bewilligten und beantragten die Erschienenen die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für den Kläger an bereitester Stelle im Grundbuch.
Die Erschienenen gaben den Verkehrswert der übertragenen Grundschuldbesitzung mit 500.000,00 DM an.
Aus der der Klageschrift beigefügten Ablichtung aus dem Grundbuch von G betreffend die vorgenannten Grundstücke ergibt sich, daß in Abt. III lfd. Nr. 17 bis 24 verschiedene Grundschulden mit einem Gesamtnennwert in Höhe von 384.800,00 DM eingetragen sind, wobei eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 DM für die Erblasserin und ihren vorverstorbenen Ehemann eingetragen ist. Streitig ist, in welcher Höhe diese Grundschulden valutierten.
Durch Erbvertrag vom 26.03.1991 – UR-Nr. #1 des Notars X3 in X2 (Bl. 13/14 der BeiA 6 IV 195/91 AG Soest) – setzte Frau I ihren Großneffen, den Zeugen B3, zu ihrem Alleinerben ei...