Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 11.01.1990; Aktenzeichen 15 O 537/89) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Januar 1990 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts … abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist seit Anfang 1988 Konkursverwalter – zunächst Sequester – im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma … in … und ihrer Tochtergesellschaft bzw. Zweigstelle der Firma … in Der Kläger war Mitarbeiter der Firma … Diese Firma unterhielt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der einzelnen Mitarbeiter Direktversicherungen bei der … in … Für den Kläger war eine Lebensversicherung ab dem 01.01.1980 über 50.000,– DM zu Versicherungsschein-Nr. 7579322009 abgeschlossen. Unter dem 01.01.1980 erteilte die Firma … dem Kläger eine Versicherungszusage über eine Direktversicherung, wobei ein Formular der … ausgefüllt wurde, in dem als Versicherungsbeginn der 01.01.1980 und als Beginn der Unverfallbarkeit der 01.01.1983 genannt war. Auf die Versicherungszusage (Bl. 13 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Februar 1984 übersandte die … der Firma … eine Gesamtübersicht der Direktversicherungsverträge, in der die Firmeneintrittsdaten nicht angegeben waren, für den Kläger jedoch ein Unverfallbarkeitsdatum für den 01.01.1983 notiert war. Auf den Inhalt der Aufstellung (Bl. 17 d.A.) wird Bezug genommen. In einer weiteren, der Arbeitgeberin des Klägers übersandten Aufstellung vom 21.12.1985 war dagegen für den Kläger als Unverfallbarkeitsdatum der 01.01.1989 genannt (vgl. Bl. 18 d.A.). Nachdem der Beklagte der … Mitteilung von der Eröffnung des Konkursverfahrens und seiner Bestellung zum Sequester gemacht hatte, teilte diese ihm mit Schreiben vom 6. April 1988 u.a. folgendes mit:
„… Zu den Versicherungen für die Herren … und … wurde vereinbart, daß das Bezugsrecht erst mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit unwiderruflich wird. Anhand unserer Unterlagen haben wir festgestellt, daß diese beiden Versicherten erst am 01.01.1989 bzw. 01.01.1990 eine unverfallbare Anwartschaft erwerben würden. Die Werte der Versicherungen können also zur Konkursmasse herangezogen werden. Auf den Zusatzantrag für Direktversicherungen wurde aber seinerzeit bei Antragstellung als Unverfallbarkeitsdatum der 01.01.1984 bzw. 01.01.1983 angegeben. Wir bitten daher um Überprüfung, ob diese Daten maßgebend und deshalb auch die Versicherungen wegen unverfallbarer Anwartschaften auf die beiden versicherten Personen zu übertragen sind. …”
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bl. 21 ff d.A. Bezug genommen.
Der Beklagte förderte von dem Kläger den Originalversicherungsschein an, den ihm der Kläger mit Schreiben vom 02.05.1988 zur Verfügung stellte. Anschließend kündigte am 05.05.1988 der Beklagte die Versicherung. Per 20.06.1988 zahlte die … den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung-Nr. … in Höhe von 9.780,95 DM an den Beklagten, der ihn zur Konkursmasse einzog. Inzwischen hat sich die Unzulänglichkeit der Masse herausgestellt.
Der Kläger hat behauptet: Entsprechend der schriftlichen Versicherungszusage sei vereinbart gewesen, daß das Bezugsrecht ab Beginn der Versicherung am 01.01.1980 unwiderruflich sein sollte. Im Jahre 1984 sei im übrigen mit dem damaligen Geschäftsführer der Firma … dem Zeugen … vereinbart worden, daß die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage auf den 01.01.1983 festgesetzt werde.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die Versicherungszusage nicht widerrufen dürfen und sei auch nicht zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und zur Einziehung des Rückkaufswertes zur Masse berechtigt gewesen.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage zunächst eine Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung darüber begehrt, welchen Betrag er als Rückkaufswert aus der zugunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung erhalten habe und erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt begehrt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Der Kläger hat sodann beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 9.780,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (29.11.1989) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Bezugsberechtigung habe noch widerrufen werden können, weil unstreitig die gesetzlichen Voraussetzungen des Eintritts der Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht vorgelegen hätten. Er meint, maßgeblich seien allein die Vereinbarungen aus dem Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der … gewesen. Jedenfalls habe er nicht schuldhaft gehandelt, weil ihm erstmals mit Schreiben vom 11.05.1989 nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht worden sei, daß angeb...