Normenkette
BGB § 847
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.5.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird dieses Urteil – unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs hinsichtlich eines Teiles der Zinsen – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Gesamtschmerzensgeld von 500.000 Euro nebst 4 % Zinsen auf den gesamten Betrag seit dem 24.8.1995 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden bezifferten Klageantrages bleibt es bei der vom LG ausgesprochenen Haftung dem Grunde nach.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 28.8.1992 entstehen wird, den materiellen Schaden nur, soweit er ab dem 28.8.1995 und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch über diejenigen des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 555.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.
Tatbestand
Die am 29.8.1958 geborene Frau A.R., die mit dem Kläger schwanger war, wurde von dem sie betreuenden Arzt am 7.8.1992 in das Krankenhaus der Beklagten überwiesen. Der Schwangerschaftstermin war errechnet worden mit dem 9.8. Die Mutter des Klägers wurde im Krankenhaus der Beklagten zunächst ambulant behandelt, wobei eine Korrektor des Schwangerschaftstermins auf den 16.8. erfolgte. Am 26.8. wurde die Schwangere stationär aufgenommen. Am Folgetage wurde sie gegen 16 Uhr in den Kreißsaal verlegt. Dort wurde die Geburt zunächst von einem Arzt im Praktikum und einer Hebamme betreut. Gegen Mitternacht wurde der in Rufbereitschaft zu Hause befindliche Oberarzt benachrichtigt. Er entband den Kläger zwischen 1.10 Uhr und 1.48 Uhr mit der Saugglocke. Um 2.10 Uhr wurde das Kind in pädiatrische Betreuung übergeben.
In der Kinderklinik zeigte der Kläger bereits am Aufnahmetag neurologische Auffälligkeiten. In den Folgetagen wurden diese durch Ultraschalluntersuchungen und ein Schädel-CT bestätigt. Der Kläger ist schwerstbehindert. Er kann sich aktiv nicht fortbewegen, ist nahezu blind, hat eine schwere Tetraspastik, kaum behandelbare cerebrale Krampfanfälle.
Er hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrags, Ersatz bezifferter materieller Schäden und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Er wirft den Bediensteten der Beklagten, die seine Geburt betreut haben, zahlreiche Behandlungsfehler vor und behauptet, darauf sei seine schwere körperliche Schädigung zurückzuführen. Die Beklagte hat beides in Abrede gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das LG, dem gynäkologische und pädiatrische Privatgutachten vorlagen und das weitere gynäkologische Gutachten eingeholt hat, hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 300.000 DM zugesprochen, den Klageantrag auf Ersatz bezifferten materiellen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und einen Feststellungsausspruch getroffen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie beantragt,
1. abändernd die Klage abzuweisen;
2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaft zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen;
2. ihm zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Er schließt sich dem Rechtsmittel der Beklagten an und beantragt insoweit,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, und zwar mindestens weitere 50.000 DM zu zahlen;
2. den gesamten Schmerzensgeldbetrag mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % seit dem 24.8.1995 zu verzinsen;
3. die Einschränkung im Feststellungsurteil zu Ziff. 3 „ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit” ersatzlos wegfallen zu lassen und auszusprechen, dass entsprechend dem Klageantrag festzustellen ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Ereignis vom 28.8.1992 ab dem 28.8.1995 entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederh...