Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 09.05.2006; Aktenzeichen 15 O 54/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. Mai 2006 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßmissbrauchgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors zu 2. heißt: "wie geschehen in der Werbung in der Zeitschrift "Y" gemäß Anlage K 2" und am Ende des Verbotstenors zu 9. heißt: "wie geschehen in der Internetwerbung der Beklagten vom 14.02.2006 gemäß Anlage K 3".
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 € abzuwenden, falls nicht der Klämissbrauchger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte stellt Körperpflegemittel her, darunter auch das Haarpflegemittel mit der Bezeichnung "Y2". Für ein unter dieser Bezeichnung vertriebenes "Coffein-Shampoo" warb die Beklagte in der Zeitschrift "Y" vom 6. Februar 2006. Diese Anzeige enthielt folgende blickfangmäßig herausgestellte Aussage:
"Neu: Mit Coffein gegen Haarausfall".
Des weiteren heißt es in dieser Anzeige:
"Jetzt haben deutsche Wissenschaftler einen Stoff entwickelt, der die Haarwurzel vor hormonbedingten Erschöpfungszuständen schützt: Ein Phyto-Coffein-Complex ...".
Wegen des Inhaltes dieser Werbeanzeige im Einzelnen wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen.
Auch im Internet warb die Beklagte damit, dass das in ihren "Y2-Produkten" enthaltene Coffein gegen Haarausfall wirke.
Wegen des Inhaltes dieses Internetauftritts im Einzelnen wird auf Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen.
Der Kläger, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Sorge für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, und zu dessen Mitgliedern gerichtsbekannt auch Heilpraktiker, Hersteller von Kosmetika, Betreiber von Kurkliniken, Hersteller und Vertreiber von Naturheilmitteln und pharmazeutischer Produkte sowie sonstige Lebensmittelbetriebe gehören, hält diese Werbeaussage für sachlich unrichtig, weil Coffein die ihm zugeschriebene Wirkung in Bezug auf Haarausfall nicht habe. Jedenfalls seien solche Wirkungen nicht wissenschaftlich gesichert. Das gelte nicht nur für die äußerliche Anwendung von Coffein, sondern auch für Inhaltsstoffe aus der Traubensilberkerze und für natürliches Soja. Die von der Beklagten auf seine Abmahnung hin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, einen wissenschaftlichen Nachweis der beworbenen Wirkweise zu führen. Teilweise handele es sich bei den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen um Werbematerial der Beklagten, das für den Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse irrelevant sei. Auch die Untersuchungen von Universitäten beinhalteten gleichfalls keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die angegriffenen Werbeaussagen seien mithin sachlich falsch und irreführend. Dies werde auch durch Artikel in der Zeitschrift "K" sowie der Stiftung Warentest in der Ausgabe 10/2003 belegt.
Wegen des Inhaltes dieser Veröffentlichungen im Einzelnen wird auf die Fotokopien gemäß Anlage K 10 zur Klageschrift verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 9. Mai 2006 der Beklagten antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr für "Y2"-Produkte wie folgt zu werben:
1.
"Mit Coffein gegen Haarausfall",
2.
"Jetzt haben deutsche Wissenschaftler einen Stoff entwickelt, der die Haarwurzel vor hormonbedingten Erschöpfungszuständen schützt: Ein Phyto-Coffein-Complex ...",
3.
"In der Menopause (Wechseljahre) gerät der Hormonhaushalt einer Frau aus dem Gleichgewicht und stört so das Haarwachstum. Unsere Forschung hat mit renommierten Wissenschaftlern und modernsten Technologien daran gearbeitet eine Lösung für dieses Problem zu finden. Daraus wurde ein Phyto-Coffein-Complex entwickelt, der die Haarwurzeln vor dem negativen Einfluß des männlichen Hormon (Testosteron) schützt, wenn der Anteil weiblicher Hormone (Östrogene) sinkt. Daher ist dieser Wirkstoff-Complex ein wichtiger Bestandteil aller Y2 Produkte.",
4.
"Die Dr. X hat in Zusammenarbeit mit dem dermatologischen Fachbereich der Universitätsklinik K2 einen Phyto-Coffein-Complex entwickelt, der die Haarwurzeln vor hormonbedingten Erschöpfungszuständen schützt. Er verhindert, dass Testosteron die Haarwurzeln angreift und so die Energieversorgung einschränkt.",
5.
"Für kräftigen Haarwuchs und festes Haar ab Vierzig. Die coffeinhaltige Rezeptur dieses Tonikums trägt dazu bei, dass das Haarwachstum nach der Menopause (Wechseljahre) nicht erschlafft.",
6.
"Durch erbliche Veranlagung wächst in der Menopause der Einfluss von Testosteron. Er stört auch das Haarwachstum, weil die Haarwurzeln vorzeigt erschlaffen. Hochkonzentrierte Pflanzenwirkstoffe schützen davor und normalisieren die Haarproduktion. Coffein und weitere wertvolle Inhaltsstoffe aus Traubensilberkerze (Cimi...