Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 08.11.2005; Aktenzeichen 18 O 23/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.11.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 259.229,78 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten als Herstellerin Aufwendungsersatz für die Nachrüstung von Pflegebetten, die nach ihrer Behauptung Konstruktionsfehler aufgewiesen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage mit näherer Begründung abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, die ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt.
Ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch für die Nachrüstung der Betten zu. Die Beklagte sei zu Rückruf und kostenloser Reparatur der Betten verpflichtet gewesen.
Die Klägerin behauptet, die Pflegebetten der Baureihe "..." hätten Konstruktionsfehler aufgewiesen. Ein gefahrloser Gebrauch der Betten sei deshalb nicht möglich gewesen.
Das LG habe seiner Entscheidung einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt; eine ernst zu nehmende Gefahr für eine unbestimmte Anzahl der Patienten genüge. Diese habe angesichts der Untersuchungen und Ergebnisse, die zu dem Schreiben der obersten Landesbehörde vom 22.5.2001 und der Stellungnahme des TÜV vom 19.3.2004 geführt hätten, vorgelegen. Zudem habe die Beklagte prüfen müssen, ob weitere Risiken vorhanden und weitere Maßnahmen erforderlich gewesen seien.
Das LG habe übersehen, dass es hier um den Ersatz des Integritätsinteresses wegen einer Gefährdung der Patienten und nicht nur um den Ersatz des Äquivalenzinteresses wegen der Mangelhaftigkeit der Betten gehe.
Ferner sei die Auffassung des LG unzutreffend, es fehle an Schadensfällen aufgrund der Konstruktionsmängel. Es sei durch Fehlfunktionen an Kranken- und Pflegebetten seit 1998 in Deutschland zu mehreren Todesfällen gekommen. Dabei sei zwar kein Fall im Zusammenhang mit einem von der Beklagten hergestellten Bett "..." bekannt geworden. Die Verpflichtung des Herstellers eines Produkts, Gefahren abzuwenden, bestehe allerdings unabhängig davon. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bereits zu Bränden an den fraglichen Betten ohne Personenschäden gekommen sei und diese deswegen nicht bekannt geworden seien.
Weiter sei die Warnung vor den - von Anfang an bestehenden - Konstruktionsfehler kein geeignetes, milderes Mittel zur Abwehr der hier in Rede stehenden Gefahren.
Ein Rückruf sei jedenfalls dann geboten, wenn es dem Produktbenutzer unmöglich sei, auf die Benutzung zu verzichten. Hierzu behauptet die Klägerin, sie sei zwingend auf den ständigen Gebrauch der Betten angewiesen und ein Austausch nicht möglich gewesen, weil keine ausreichende Anzahl von Betten zur Verfügung gestanden habe. Der mechanische Betrieb ohne Einsatz der elektrischen Bauteile sei zudem unzureichend, weil dann die Liegeposition nicht ständig hätte verändert werden können. Bei einer mechanischen Bedienung sei zudem die von den Seitengittern ausgehende Gefahr nicht behoben.
Die Klägerin beantragt:
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 259.229,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz aus 177.547,62 seit dem 25.5.2003 und aus 81.682,16 EUR seit dem 27.1.2005 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Die Betten seien fehlerfrei gewesen und hätten dem Stand der Technik entsprochen. Sie, die Beklagte, habe allenfalls die Benutzer warnen müssen. Die Klägerin sei spätestens mit dem Schreiben der Obersten Landesbehörden vom 22.5.2001 hinreichend informiert gewesen. Selbst im Falle eines Konstruktionsfehlers hätte eine Pflicht zum Rückruf und zur Nachbesserung außerhalb der kaufvertraglichen Gewährleistungspflichten nur bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben bestanden, die nicht vorgelegen habe.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz scheitere auch daran, dass sie, die Beklagte, ausdrücklich die kostenlose Nachbesserung verweigert habe.
B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Im Wesentlichen zutreffend hat das LG der Klägerin den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus eigenem und abgetretenem Recht (§ 398 BGB) nicht zuerkannt.
I. Ein vertragli...