Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 21.06.1982; Aktenzeichen 2 O 25/82) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juni 1982 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer für die Klägerin beträgt 10.000,– DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
(gemäß § 543 Abs. 2 ZPO)
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Kaufvertrag in Anspruch.
Am 23. August 1978 bestellte der Beklagte bei der Klägerin einen Omnibus wie folgt: „1 Stück Setra nach Wahl; Lieferzeit Frühjahr 1980”. Auf das Bestellformular wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 13 d. A.). Die Bestellung erfolgte zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin (Bl. 14 d. A.). Am gleichen Tage wurde zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beklagten mündlich die Ausbildung zum Kfz-Mechanik er vereinbart und bis zum Januar 1982 durchgeführt. Zum damaligen Zeitpunkt waren die bei der Klägerin vorhandenen Ausbildungsplätze an sich schon vergeben und der firmeninterne Einstellungstermin bereits verstrichen. Die Klägerin bestätigte am 4. September 1978 die Bestellung des Beklagten schriftlich (Bl. 15 f. d. A.). Der schriftliche Ausbildungsvertrag datiert vom 28. September 1978.
Nachdem mit Schreiben vom 28. Juni 1979 (Bl. 51 d. A.) der Beklagte um eine Probefahrt gebeten hatte, bat er mit weiterem Schreiben vom 24. Juli 1979 (Bl. 52 d. A.) um Mitteilung, daß auf der Erfüllung des Kaufvertrages nicht bestanden werde. Mit Schreiben vom 7. April 1981 (Bl. 17 d. A.) und vom 30.4.1981 (Bl. 18 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, den Fahrzeugtyp und den Abnahmetermin zu benennen. Da der Beklagte nicht reagierte, teilte die Klägerin durch Schreiben vom 12. Juni 1981 mit (Bl. 19 d. A.), sie lege der Schadensberechnung den Bus Setra Typ 208 HMU zugrunde. Nach Ablauf der im Schreiben vom 14. Juli 1981 (Bl. 20 f. d. A.) gesetzten letzten Frist berechnete die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 1981 ihren Schaden wegen Nichterfüllung mit 35.649,50 DM (Bl. 22 d. A.).
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen Teilbetrag von 10.000,– DM geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Wirksamkeit des Kaufvertrages dadurch berührt wird, daß im Zusammenhang damit dem Sohn des Klägers ein Ausbildungsplatz zugesagt worden ist.
Die Klägerin hat behauptet: Der Ausbildungsvertrag sei auf Drängen des Beklagten zustandegekommen, der versprochen habe, einen Omnibus zu bestellen, wenn sein Sohn eine Lehrstelle erhalte. Nur in der Hoffnung auf längere Geschäftsbeziehungen habe sie sich sodann entschlössen, den Sohn des Beklagten auszubilden.
Der Beklagte hat behauptet: Sein Sohn habe sich bei der Klägerin um einen Ausbildungsplatz beworben. Daraufhin sei bei einer Besprechung mit Vertretern der Klägerin ihm – den Beklagten – erklärt worden, sein Sohn könne einen Ausbildungsplatz erhalten, allerdings nur dann, wenn gleichzeitig ein Omnibus bestellt werde. Nur um seinen Sohn den Ausbildungsplatz zu verschaffen, sei die Bestellung des Omnibusses erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kaufvertrag sei nichtig wegen Verstoßes gegen die guten Sitten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kaufvertrag unter Ausbeutung der Zwangslage des Beklagten zustandegekommen sei. Denn die Einstellung des Sohnes des Beklagten sei seitens der Klägerin zunächst auf Ablehnung gestoßen und schließlich abhängig gemacht worden vom Abschluß des Kaufvertrages. Die Zwangslage hätten sich die Vertreter der Klägerin zunutze gemacht. Diesen seien die Schwierigkeiten des Beklagten, seinem Sohn eine Lehrstelle zu beschaffen, auch bekannt gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Klageantrag weiterverfolgt. Sie macht geltend: Der Kaufvertrag sei wirksam. Die Voraussetzungen des § 138 BGB seien nicht erfüllt. Er handele sich mangels auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht um ein wucherisches Geschäft. Ferner habe weder eine Zwangslage des Beklagten bestanden noch habe der Abschluß des Kaufvertrages der Beendigung der Zwangslage – Suche nach einer Lehrstelle – des Sohnes des Beklagten gedient. Der Beklagte habe von sich aus den Abschluß des Kaufvertrages angeboten unter der Voraussetzung, daß ein Sohn eine Lehrstelle erhalte. Schließlich habe der der Beklagte den Kaufvertrag auch bestätigt.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Der Kaufvertrag sei wegen...