Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 7 O 534/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.4.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer der Klägerin: über 60.000 DM.

 

Tatbestand

Am Abend des 24.11.1995 besuchte die Klägerin das Richtfest, das die Zeugen Sch. als Bauherren in ihrem Wohnhaus veranstalteten, das dem neu errichteten Gebäude gegenüberlag. Noch am gleichen Abend wurde die Klägerin stationär in das Kreiskrankenhaus R. aufgenommen, wo u.a. eine Lendenwirbelkompressionsfraktur diagnostiziert wurde. Die Klägerin begehrt nunmehr materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Bei der Beklagten handelt es sich um die von den Bauherren beauftragte Generalbauunternehmerin, die für die einzelnen Gewerke andere Unternehmen eingeschaltet hatte, so für die Maurerarbeiten die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin. Die Bauleitung lag in den Händen des Geschäftsführers der Beklagten. Den Dachausbau nahmen die Eheleute Sch. in Eigenleistung vor.

Die Klägerin hat behauptet, schon bald nach ihrem Eintreffen auf dem Richtfest um 20.30 Uhr und noch vor dem geplanten Konsum alkoholischer Getränke habe sie sich gemeinsam mit den Zeugen Sch. Wohnzimmer und Küche im Erdgeschoss des Neubaus angesehen. Um auch das Dachgeschoss zu besichtigen, habe man über eine Leiter hinaufsteigen wollen, die im Treppenhausschacht gestanden habe. Der offene Boden des von der Außenwand und zwei rechtwinklig hierzu errichteten Innenwänden gebildeten Treppenhausschachtes sei überwiegend verschalt gewesen. Unmittelbar vor der Außenwand und parallel zu dieser sei jedoch eine schmale Öffnung zum Keller gelassen worden. Die Leiter habe in der Weise auf der Schalung gestanden, dass sie, die Klägerin, um auf die Leiter zu gelangen, um diese im Gegenzeigersinn habe links herumgehen müssen. Beim Hinaufsteigen würde dann die Bodenöffnung hinter ihrem Rücken gewesen sein. Sie habe die Leiter bereits ergriffen gehabt, jedoch noch nicht auf dieser gestanden, als sie infolge eines Fehltrittes von der Verschalung abgerutscht und in den Keller gestürzt sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten schadensersatzpflichtig, weil die Öffnung in der Bodenverschalung in keiner Weise abgesichert gewesen sei, obwohl dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen sei, dass ein Richtfest habe stattfinden sollen.

Die Beklagte hat den Unfall bestritten und hat darauf verwiesen, dass sie erstmals ca. ein Jahr nach dem Vorfall hierüber unterrichtet worden sei. Sie hat sich ferner darauf berufen, dass das Bauobjekt wie üblich mit dem Hinweis abgesichert gewesen sei, dass der Zugang für Unberechtigte verboten sei. Sie hat gemeint, für Sicherungsvorkehrungen sei allein die Streithelferin zuständig gewesen. Diese habe den Treppenschacht durch zwei waagerecht in Brüstungshöhe angebrachte Bretter und Holzstreben ordnungsgemäß abgesichert gehabt, wie der Geschäftsführer der Beklagten noch einen Tag vor dem Unfall selbst gesehen habe. Die Sicherungseinrichtungen müssten von unbekannten Dritten beseitigt worden sein, möglicherweise auch von den Zeugen Sch., die Material für den Dachausbau nach oben transportiert hätten. Im Übrigen sei sie, so hat die Beklagte ausgeführt, in keiner Weise über das geplante Richtfest informiert worden.

Die Streithelferin hat ebenfalls vorgetragen, als sie am 23.11.1995 die Baustelle verlassen habe, sei die von der Beklagten beschriebene Sicherung vorhanden gewesen. Am 24.11.1995 sei sie auf der Baustelle nicht tätig geworden.

Das LG hat die Klägerin sowie den Geschäftsführer der Beklagten zur Sachaufklärung gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch., S., D. und St. Es hat die Klage sodann abgewiesen und ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das anstehende Richtfest hinreichend nachgekommen sei. Denn der Unfall könne nicht als Folge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten angesehen werden, weil die Klägerin die Gefahrenstelle gekannt habe, als sie auf die Leiter habe steigen wollen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter, wobei sie jedoch wegen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung um ein Dr...

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