Leitsatz (amtlich)
Berufsunfähigkeit einer Altenpflegerin wegen eines Tennisellenbogens (verneint).
Normenkette
BB BUZ § 2
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 477/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.8.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer I des LG Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.
Bei der Beklagten besteht seit April 1992 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die im Falle der Berufsunfähigkeit zu zahlende Jahresrente beträgt seit dem 1.1.1999 4.409,28 DM; ferner ist eine Beitragsbefreiung für die Haupt- und Zusatzversicherung vereinbart. Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde.
Die Klägerin ist als Sozialarbeiterin in der mobilen Altenpflege tätig. Im Dezember 1999 kam es in Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer Überdehnung der Bänder des rechten Armes und nachfolgend zu einer Epicondylitis lateralis humeri des rechten Armes („Tennisarm”).
Die Klägerin war insoweit vom 10.1.2000 bis zum 4.1.2001 durchgehend krankgeschrieben; seit dem 5.1.2001 hat die Klägerin ihre ursprüngliche Tätigkeit wieder aufgenommen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund der Epicondylitis zu 100 % außerstande, ihre Tätigkeit als Altenpflegerin auszuüben. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, auch nach § 2 Abs. 3 der BB-BUZ liege Berufsunfähigkeit vor, da sie mit Ablauf des 10.7.2000 seit sechs Monaten ununterbrochen infolge Krankheit außerstande gewesen sei, ihre Tätigkeit auszuüben.
Das LG hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. W. durch Urteil vom 31.8.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Klägerin nicht zu mindestens 50 % berufsunfähig sei. Auch eine Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 der BB-BUZ liege nicht vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil von 31.8.2001 Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin weiterhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, nunmehr begrenzt auf den Zeitraum vom 10.7.2001 bis 4.1.2002. Sie rügt, der Sachverständige habe ihren Zustand zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im Mai 2002 zugrunde gelegt, abzustellen gewesen sei jedoch auf die Zeit vom 10.1.2000 bis 4.1.2001; in diesem Zeitraum sei sie – die Klägerin – jedoch zu mindestens 50 % außerstande gewesen, ihren Beruf als Altenpflegerin auszuüben. Im Übrigen habe das LG den Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 der BB-BUZ verkannt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.252,05 DM nebst 9,26 % Zinsen aus
– 1.102,32 DM seit dem 21.7.2000,
– aus 1.102,32 DM seit dem 30.9.2000
– sowie aus 47,41 DM seit dem 31.12.2000 zu zahlen,
ferner, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.532,26 DM nebst 9,26 % Zinsen aus
– 250 DM seit dem 21.7.2000,
– aus 255 DM seit dem 1.8.2000,
– aus 250 DM seit dem 1.9.2000,
– aus 250 DM seit dem 1.10.2000,
– aus 250 DM seit dem 1.11.2000,
– aus 250 DM seit dem 1.12.2000,
– aus 36,26 DM seit dem 1.1.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Termin vom 17.7.2002 hat der Sachverständige Professor Dr. W. sein Gutachten vom 2.5.2001 erläutert; der Senat hat ferner die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 17.7.2002 Bezug genommen.
Einen ursprünglich ebenfalls gestellten Feststellungsantrag hat die Klägerin im Termin vom 17.7.2002 zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Der Klägerin stehen ggü. der Beklagten keinerlei Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu, da sie in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht zu mindestens 50 % berufsunfähig gewesen ist.
Nach den zwischen den Parteien vereinbarten BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Voraussetzung einer Leistungspflicht der Beklagten ist eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 %.
Gemäß § 2 (3) BB-BUZ gilt dann, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen ist, seinen Beruf (…) auszuüben, die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
Nach den ...