Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 429/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 02.07.2020 (I - 4 O 429/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.625,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 114.702,33 EUR vom 22.1.2020 bis zum 3.2.2020

aus 114.600,00 EUR vom 4.2.2020 bis zum 3.3.2020

aus 114.491,67 EUR vom 4.3.2020 bis zum 2.4.2020

aus 114.323,33 EUR vom 3.4.2020 bis zum 3.5.2020

aus 114.275,00 EUR vom 4.5.2020 bis zum 3.6.2020

aus 114.166,67 EUR vom 4.6.2020 bis zum 2.7.2020

aus 114.052,33 EUR vom 3.7.2020 bis zum 3.2.2020

aus 113.950,00 EUR vom 4.2.2020 bis zum 2.9.2020

aus 113.241,67 EUR vom 3.9.2020 bis zum 4.10.2020

aus 113.733,33 EUR vom 5.10.2020 bis zum 3.11.2020

und aus 113.625,00 EUR seit dem 4.11.2020

zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des im Grundbuch des Amtsgerichtes Arnsberg, Wohnungsgrundbuch für C, G1, Flurstück Nr. ... eingetragenen Miteigentumsanteils von 30,73/100stel, Gebäude- und Freifläche, B-Straße 1, zu 239 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplanes.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Rücknahme der Eigentumswohnung (Miteigentumsanteil 30,73/100stel am Grundstück Gemarkung C, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Arnsberg, Wohnungsgrundbuch für C, G1, Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, B-Straße 1, zu 239 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplanes) in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben zu 1/9 die Klägerin und zu 2/9 der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin und ihr im Jahre 2012 verstorbener, von ihr beerbter Ehemann erwarben aufgrund des am 22.11.2011 durch den streitverkündeten Notar X beurkundeten Kaufvertrags - wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen - unter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel einen 30,73/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück in C, Wohnungsgrundbuch G1, Flurstück Nr. ..., Gebäude- und Freifläche, B-Straße 1, zu 239 qm, sowie das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplans. Die Wohnung war noch nicht völlig fertiggestellt. Die Bezugsfähigkeit sollte zum 1.3.2012 hergestellt sein.

Die fragliche Eigentumswohnung war ein Neubau. Sie ist in eine Lücke zwischen die Bestandsbebauung auf den Grundstücken B-Straße 1 und 2 errichtet worden. Der Beklagte, seinerzeit Eigentümer beider Grundstücke, teilte die Bestandsbebauung auf beiden Grundstücken ebenfalls - für jedes der betroffenen Grundstücke separat - in Eigentumswohnungen auf. Die fragliche Eigentumswohnung lag und liegt überwiegend auf dem Grundstück Flurstück ... und wurde Teil der Wohnungseigentumsgemeinschaft B-Straße 1. Ein Teil des Gebäudes, nämlich derjenige, in dem sich die Küche und die Diele mit dem Wohnungszugang befinden, ragt aber über die Grundstücksgrenze des Flurstücks ... hinaus und befindet sich auf dem früheren Flurstück × (B-Straße 3), aus welchem später durch Neuvermessung die Flurstücke + und ++ entstanden. Um von der Wohnungseingangstür öffentlichen Verkehrsraum zu erreichen, muss das Nachbargrundstück B-Straße 3 überschritten werden. Das Flurstück ++ ist dasjenige, auf dem der Grenzüberbau der Eigentumswohnung Nr. 2 steht.

Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen die Wohnung wie vorgesehen zum 1.3.2012. Spätestens ab dem Jahr 2016 wurde der Überbau durch die beiden Wohnungseigentümergemeinschaften, vornehmlich die Nachbarn H, problematisiert, und wurde zum Gegenstand einer Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzten dem Beklagten schließlich eine Frist bis zum 15.10.2019 zur Mangelbeseitigung und erklärten mit Schreiben vom 22.12.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit der vorliegenden - seit dem 30.12.2019 anhängigen und am 21.1.2020 zugestellten - Klage hat die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der Eigentumswohnung in Annahmeverzug befinde, dass er verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren ihr aus oder in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstandenen Schäden zu ersetzen und den Ersatz vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten beansprucht.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen des vollständigen Tatbestands, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, wie folgt verurteilt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.01.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe ...

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