Leitsatz (amtlich)
1. Zur Identität des Unternehmers im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört neben seinem Namen auch seine Rechtsform.
2. Der Senat kann offenlassen, ob Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG - also im Falle einer "Aufforderung zum Kauf" - zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.
Normenkette
BGB § 705; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 6 O 3/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Verbrauchern zu werben, ohne die Identität des Anbieters klar und eindeutig mitzuteilen:
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Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 208,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.01.2019 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Vereinszweck des klagenden Vereins ist nach § 1 seiner Satzung (Anlage 1 = Blatt 17-18 der Gerichtsakte) u.a. die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege. Zu seinen unmittelbaren Mitgliedern gehören diverse Unternehmen, die im Bereich des Handels mit Kraftfahrzeugen tätig sind (Auflistung Blatt 11-12 der Gerichtsakte), sowie die Kreishandwerkerschaft Bergisches Land, deren Mitglied die örtliche Kraftfahrzeuginnung ist, der wiederum 305 örtliche Betriebe aus der Kraftfahrzeugbranche angehören.
Der Beklagte ist Gesellschafter einer Personengesellschaft - nach den Angaben des Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -, die in E einen Betrieb unterhält, der sich mit dem Handel mit Kfz-Reifen und deren Montage befasst. Die Gesellschaft ist nicht im Handelsregister eingetragen.
Am 07.11.2018 erschien in dem Anzeigenblatt "Anzeigenmarkt-Rheinland.de" (Ablichtung [auszugsweise] Anlage 2 = Blatt 19 der Gerichtsakte) die nachfolgend abgebildete, von der vorbezeichneten Gesellschaft in Auftrag gegebene Werbeanzeige:
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Der Kläger versandte daraufhin unter dem 27.11.2018 ein an die "S T & U, H-Straße, E", adressiertes Abmahnschreiben (Anlage 3 = Blatt 20-22 der Gerichtsakte). Er führte darin aus, die vorstehend abgebildete Werbeanzeige enthalte eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei der werbende Unternehmer in einem solchen Fall verpflichtet, seine Identität anzugeben. Der Hinweis "S T & U", der nicht einmal erkennen lasse, ob es sich hierbei um eine natürliche Person oder um eine Gesellschaft handele, reiche hierzu nicht aus. Neben einer entsprechenden Unterlassungsaufforderung enthielt das Abmahnschreiben die Forderung, dem Kläger Abmahnkosten in Höhe von 208,25 EUR (Abmahnkostenpauschale) zu erstatten.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.12.2018 (Anlage 4 = Blatt 23 der Gerichtsakte) meldete sich der Beklagte beim Kläger, bestätigte den Erhalt des Abmahnschreibens vom 27.11.2018 und wies den darin erhobenen lauterkeitsrechtlichen Vorwurf zurück. "T & U" sei "erkennbar und unzweifelhaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)". Lediglich Einzelkaufleute, die im Handelsgesetzbuch (HGB) aufgeführten Personengesellschaften, Partnerschafts- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften seien verpflichtet, einen Rechtsformzusatz als Bestandteil ihrer Firma anzugeben. Er, der Beklagte, und sein Mitgesellschafter U seien hierzu nicht verpflichtet. Nichtsdestotrotz würden er, der Beklagte, und sein Mitgesellschafter U unverzüglich einen Hinweis auf ihre "GbR" in ihre Werbemaßnahmen aufnehmen.
Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 14.12.2018 (Anlage 5 = Blatt 24-26 der Gerichtsakte) an den anwaltlichen Vertreter des Beklagten und erklärte, er richte seine Abmahnung vom 27.11.2018 nunmehr gegen den Beklagten persönlich. Dieser sei offenkundig für die Werbung verantwortlich. Die Bezeichnung "S T & U" sei keine ausreichende Identitätsangabe. Die Gesellschaftsform liege nicht auf der Hand. Zudem sei es im vorliegenden Fall keineswegs zwingend, dass die Gesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei; angesichts des Angebotsumfanges könne es auch sein, dass...