Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag über ein Ferrari "LaFerrari", der als Fahrzeug mit Tageszulassung und Werkskilometern angeboten wurde.
Normenkette
BGB § 434
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 13.06.2016; Aktenzeichen 5 O 285/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.06.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung der Anzahlung für den Kauf eines Kraftfahrzeugs.
Die Beklagte handelt an ihrem Geschäftssitz in E mit exklusiven Fahrzeugen.
Im Frühjahr 2015 bot sie über das Internet ein Fahrzeug vom Typ Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Dieses Ferrari-Modell war im März 2013 auf dem Genfer Autosalon vorgestellt worden. Die in einer Kleinserie produzierten 499 Exemplare des Modells waren seinerzeit sofort ausverkauft.
Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Prag hat, wurde auf die Internetannonce der Beklagten aufmerksam. Sie interessierte sich für den Erwerb des LaFerrari, um ihn an einen Kunden in Großbritannien weiterverkaufen zu können.
Nach entsprechender Kontaktaufnahme zwischen den Parteien wurde von ihnen am 31.03.2015 eine von der Beklagten vorgedruckte Auftragsbestätigung unterzeichnet. Darin wurden folgende Angaben gemacht:
Hersteller: Ferrari
Modell: LaFerrari
Fahrgestellnummer: ...
Unverbindlicher Liefertermin: April 2015
Erstzulassung: Neu/Tageszulassung
Kilometerstand: Werkskilometer
Zum Preis von: 1.950.000,00 EUR Netto
Zuzüglich 19 % MwSt: 00.000,00 EUR
Gesamtbetrag: 1.950.000,00 EUR
Anzahlung i.H.v. 300.000,00 EUR ist sofort und die Restzahlung nach einer Aufforderung durch den Verkäufer innerhalb einer Woche nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Bei Nichtabnahme bzw. Nichtzahlung trotz Nachfristsetzung wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises nach Maßgabe der AGB des Verkäufers vom Verkäufer geltend gemacht.
Ferner wurde in dem Vordruck auf die im Internet abrufbaren AGB der Beklagten verwiesen und darauf, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung in deren Eigentum bleibe.
Abweichend von der im Vertrag vorgesehenen Anzahlung von 300.000,00 EUR wurde vereinbart, dass nur 40.000,00 EUR angezahlt werden sollten. Die entsprechende Zahlung wurde von der Klägerin in zwei Teilbeträgen am 07.04. und am 14.04.2015 erbracht.
Am 14.04.2015 reisten der Geschäftsführer der Klägerin und der mit dem weiteren Vollzug des Vertrages beauftragte Zeuge T abends nach E an, weil ihnen für den darauffolgenden Tag die Besichtigung und Übergabe des LaFerrari in Aussicht gestellt worden war.
Den Vertretern der Klägerin wurde aber kurzfristig mitgeteilt, dass das Fahrzeug doch nicht vorhanden sei.
Statt dessen wurden der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge T am Morgen des 16.04.2015 mit einem PKW von E nach M gefahren. Nach einer längeren Wartezeit wurde ihnen dort der Ferrari vorgeführt.
Bei dieser Gelegenheit wurde seitens der Klägerin festgestellt, dass das Fahrzeug bereits im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und dass es seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde; die Laufleistung lag bei 1.412 km.
Seitens der Klägerin wurde beanstandet, dass das Fahrzeug nicht den vereinbarten Angaben entspreche. Ob die Vertreter der Klägerin sich in diesem Zusammenhang mit dem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten - dem Zeugen H - oder dem Geschäftsführer der Beklagten auf einen Preisnachlass geeinigt haben ist streitig.
Noch am 16.04.2015 übersandte die Beklagte der Klägerin um 19:15 Uhr eine Email, in der es hieß:
Bitte das Unterschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir fassen die Ergebnisse der heutigen Besichtigung des Fahrzeugs LaFerrari wie folgt zusammen:
1. Das Fahrzeug wurde im April 2014 erstmalig zugelassen.
2. Der Tachostand beträgt 1.412 km.
3. Der bisher vereinbarte Kaufpreis wird um 25.000,00 EUR von 1.950.000,00 EUR auf 1.925.000,00 EUR reduziert.
4. Der restliche Kaufpreis von 1.885.000,00 EUR (bisher wurden insgesamt 40.000 EUR überwiesen) muss auf unserem Konto bis 17.04.2015 16:00 Uhr eingehen.
5. Wird die Frist nach Nr. 4 versäumt, verpflichten Sie sich zu Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes gemäß unseren AGB i.H.v. 15 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises.
Um eine kurze Bestätigung Ihrerseits wird höflich gebeten.
Am 17.04.2015 antwortete die Klägerin der Beklagten:
1. Wir halten an dem Kaufvertrag/Auftragsbestätigung vom 31.03.2015 fest und fordern Sie hiermit auf, diesen zu erfüllen, bis Montag, den 20.04.2015.
2. Wie die Besichtigung des...