Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitsversicherung, Gruppenversicherung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. Beantragt ein Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) eine (Gruppen-) Berufsunfähigkeitsversicherung für seinen Arbeitnehmer (als Versicherter) und erklärt der Arbeitgeber auf eine entsprechende Frage des Versicherers, dass der Arbeitnehmer nach Kenntnis des Arbeitsgebers "gesund" sei, kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 ff. VVG a.F. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein.
2. Zur Auslegung einer (vereinfachten) Gesundheitsfrage bei einer Gruppenversicherung.
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 24.08.2007; Aktenzeichen 15 O 19/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.8.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine bei der Beklagten - als führendem Versicherer - und anderen Versicherern genommene Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung trotz der von der Beklagten erklärten Kündigungserklärung fortbesteht und dass die Beklagte daraus leistungspflichtig ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war Fernmeldehauptsekretärin. Im Jahre 1999 war sie tätig für die Fa. D. Im Rahmen eines Gruppenvertrages zwischen der Deutschen Telekom AG und der Beklagten sowie den weiteren Versicherern, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 65 ff. d.A.), nahm die Fa. D für die Klägerin - als Versicherte - eine Rentenversicherung und eine Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung; letztere gewährt im Falle der Berufsunfähigkeit beitragsfreie Fortführung der Rentenversicherung.
Mit dem von der Beklagten vorgegebenen Antragsformular erklärte die Fa. D unter dem 14.10.1999, dass die Klägerin
"nach unserer Kenntnis [...] gesund ist und dass sie bisher den dienstlichen Obliegenheiten in vollem Umfang, d.h. ohne nennenswerte Ausfälle infolge Krankheit, nachgekommen ist."
Gab der Versicherungsnehmer eine solche Erklärung nicht ab, nahm die Beklagte eine ausführliche Risikoprüfung vor.
Tatsächlich litt die Klägerin infolge eines schweren Reitunfalls aus dem Jahre 1976 zumindest noch an einer - freilich nicht mehr vollständigen - halbseitigen Lähmung, an Veränderungen der Wirbelsäule sowie an Seh- und Hörbehinderung. Es war ein Grad der Behinderung von 90 festgesetzt. Zudem stand eine Bandscheibenoperation unmittelbar bevor. Der zuständigen Personalabteilung der Fa. D war all dies - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen ist - bekannt.
Die Beklagte nahm den Antrag an.
Mit Urkunde vom 3.11.2003 wurde die Klägerin wegen ihrer Behinderungen in den Ruhestand versetzt. Sie wurde Versicherungsnehmerin der Renten- und der Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung.
Mit Schreiben vom 15.1.2004 an die Klägerin erklärte die Beklagte den Rücktritt (u.a.) von der Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit (den zugleich ausgesprochenen Rücktritt von der Rentenversicherung nahm sie im Folgenden zurück).
Das LG hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und der Einzelheiten der Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.
Die Klägerin verteidigt das Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II. Die Berufung ist begründet. Der von der Beklagten - unstreitig zugleich für die Mitversicherer - erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsvorsorgeversicherung ist wirksam (§§ 16 ff. VVG). Ein Leistungsanspruch der Klägerin besteht nicht.
1. Die Fa. D, die damalige Versicherungsnehmerin, hat bei der Antragstellung unrichtige Angaben über einen ihr bekannten gefahrerheblichen Umstand gemacht.
a) Aus dem Wortlaut des Antragsformulars ergibt sich, dass anzugeben war, ob die Klägerin - nach ihrer - der Fa. D - Kenntnis "gesund" ist und - bisher ihren dienstlichen Obliegenheiten ohne nennenswerte Ausfälle infolge Krankheit nachgekommen ist.
Es handelt sich, wie für die Fa. D klar zu erkennen war, um zwei - ggf. unterschiedlich - zu beantwortende Fragen. Nach dem Antragsformular spricht nichts dafür, dass mit "gesund" nur dasselbe gemeint sein sollte wie mit dem zweiten Umstand, dem Fehlen nennenswerter Ausfälle in der Vergangenheit.
Ein anderes Verständnis des Antragsformulars ergibt sich - entgegen der Auffassung des LG - auch nicht aus sonstigen Umständen:
Der zugrunde liegende Gruppenvertrag nimmt in § 4 Nr. 1 zunächst auf das Antragsformular Bezug. Wenn dort weiter von der Arbeitsfähigkeit gesprochen wird, handelt es sich dabei nur um eine weitere (oder Grund-) Voraussetzung zusätzlich zu der (oder für die) Erklärung im Antragsformular
Der von der K...