Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 05.10.1990; Aktenzeichen 4 O 203/90)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer deutschen öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.067,50 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der gem. § 94 ZVG gerichtlich bestellte Verwalter des Hausgrundstücks … in …. Die Beklagte bewohnt dieses Haus. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.165,00 DM für die Zeit vom 15. November 1989 bis zum 31. August 1990, also insgesamt 11.067,50 DM, in Anspruch.

Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Beklagten. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 5. April 1989 war die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung angeordnet worden. In dem Zwangsversteigerungsverfahren – 5 K 10/89 AG Lüdinghausen – gab in dem Versteigerungstermin am 8. November 1989 Herr … das Meistgebot ab. Der Zuschlagstermin wurde auf dem 15. November 1989 bestimmt.

Mit schriftlichem Vertrag vom 12. November 1989 vermietete Herr … das in Rede stehende Hausgrundstück zunächst auf die Dauer von 3 Jahren an die Beklagte und deren Ehemann. Als Mietpreis wurde für die gesamte Mietzeit von 3 Jahren ein Betrag von 28.000,00 DM, von denen 15.000,00 DM mit Unterzeichnung des Vertrages fällig waren und nach der Quittung vom 12. November 1989 an diesen Tag gezahlt wurden, vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde und die Quittungsurkunde verwiesen (Hülle Bl. 24 d.A.).

In dem Zuschlagstermin vom 15. November 1989 wurde Herrn … der Zuschlag erteilt. Desweiteren wurde durch Beschluß gem. § 94 ZVG die gerichtliche Verwaltung des in Rede stehenden Hausgrundstücks angeordnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Laut Protokoll vom 15. November 1989 (Fotokopie Bl. 39 a d.A.) wurden beide Beschlüsse um 9.12 Uhr durch den Rechtspfleger verkündet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er als gerichtlich bestellter Verwalter von der Beklagten als Bewohnerin des Hausgrundstücks einen angemessenen Mietzins als Nutzungsentschädigung verlangen könne; an den Mietvertrag vom 12. November 1989 sei er nicht gebunden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.067,50 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.407,50 DM seit dem 25. April 1990, auß weiteren 2.330,00 DM seit dem 13. Juli 1990 und von 2.330,00 DM seit dem 23. August 1990 zu zahlen,

Sicherheit durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, daß der Kläger als Verwalter den zwischen ihr und dem neuen Eigentümer … geschlossenen Mietvertrag gegen sich gelten lassen müsse. Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses sei Herr … Eigentümer des Hausgrundstücks geworden. Damit sei auch der Mietvertrag vom 12. November 1989 wirksam. Da die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung notwendigerweise das Eigentum des Ersteigerers voraussetze, müsse der Kläger gem. § 152 Abs. 2 ZVG den Mietvertrag vom 12. November 1989 hinnehmen.

Durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. Oktober 1990 ist der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden. Das Landgericht hat angenommen, daß der Kläger an den Mietvertrag vom 12. November 1989 nicht gebunden sei, weil die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 ZVG nicht vorlägen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe – auch – zur Darstellung des Sachverhalts im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 74 ff. d.A.), hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es. Sie ist der Auffassung, daß der Kläger wegen § 152 Abs. 2 ZVG an den Mietvertrag vom 12. November 1989 gebunden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse leisten zu dürfen.

Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend, verteidigt es und vertieft seine erstinstanzlichen Darlegungen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist rechtzeitig begründet worden. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dem Eigentümer des Hausgrundstücks … in … – mit Zuschlag am 15. November 1989 als...

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