Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 42 O 74/07)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 25.7.2007 verkündete Urteil der 2. Zammer für Handelssachen des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung der Antragstellerin, mit der sie den Antrag weiterverfolgt, den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet Verbraucher bei Z zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabebelehrung nicht klar und verständlich über das Rückgaberecht informiert wird, sondern insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie es im März 2007 bei Z unter dem Shopnamen "O" geschehen ist, ist unbegründet. Selbst wenn der Antragsgegner mit den beanstandeten Internetangeboten gegen gesetzliche Informationspflichten verstoßen haben sollte, wäre darin kein Wettbewerbverstoß zu sehen. Denn ein Gesetzesverstoß dieser Art wäre nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher mehr als nur unwesentlich i.S.d. § 3 UWG zu beeinflussen.

1. Es ist fraglich, ob der Antrag in der vorliegenden Formulierung bestimmt genug i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Der Antrag wendet sich zwar unter Einbeziehung der konkreten Verletzungshandlung gegen eine bestimmte Form der Rückgabebelehrung, wie sie in dem ersten insbesondere-Zusatz niedergelegt ist. Der Vorspann mit der Gesetzeswiederholung und die Bezugnahme auf eine nicht "klar und verständlich" gehaltene Information könnte aber unbestimmt sein, weil man trefflich darüber streiten kann, ob eine Formulierung klar und verständlich ist oder nicht. Der Senat hat aber davon abgesehen, auf eine Klarstellung des Antrags hinzuwirken, weil der Antrag ohnehin unbegründet ist.

2. Der Verfügungsgrund ist hier gegeben. Weil die Antragstellerin einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 UWG geltend gemacht, ist die Dringlichkeit gem. § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten. Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Antragstellerin bis zur Abmahnung im Juni 2007 so viel Zeit gelassen, dass daraus ersichtlich wird, dass es ihr in Wirklichkeit doch nicht so eilig war. Der genaue Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme konnte vielmehr auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.

3. Der Antragstellerin steht als Mitbewerberin des Antragsgegners ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 356, 355, 312d, 312c BGB nicht zu.

a) Die Antragstellerin ist allerdings unstreitig Mitbewerberin des Antragsgegners i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der hier mit den fraglichen Angeboten im Internet auch eine Wettbewerbshandlung vorgenommen hat.

b) Es ist aber schon fraglich, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, den das LG letztlich offen gelassen hat. Gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Zu den Marktverhaltensregelungen gehören auch Gesetze wie § 312c BGB, die regeln, welche Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft bestehen und wie die gewerblichen Verkäufer ihren diesbezüglichen Pflichten, insbesondere auch über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312d BGB nachzukommen haben (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540 -mich und spätere Entscheidungen auch anderer OLG). Ob im vorliegenden Fall ein solcher Verstoß vorliegt, lässt auch der Senat letztlich offen.

aa) Der Antragsgegner hat hier im Hinblick auf das Rückgaberecht darauf hingewiesen, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform beginnt. Damit hat er eine Belehrung gewählt, die nach § 14 Abs. 2 BGB-Info V in Verbindung mit dem Muster der Anlage 3 den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB und ebenso Art. 6 Abs. 1 der europarechtlichen FernARL genügen würde, wenn sie tatsächlich schon in Textform erfolgt wäre. Das ist zwar nicht der Fall gewesen. Der Antragsgegner hat aber in der Belehrung zutreffend mitgeteilt, dass neben dem Erhalt der Ware auch noch zusätzlich eine Belehrung dieser Art in Textform erforderlich ist, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Er ist damit sogar einem ausdrücklichen Vorschlag der Literatur im Hinblick auf die bestehenden Probleme bei der Widerrufs- und Rückgabebelehrung gefolgt (vgl. Buchmann MMR 2007, 347, 351). Die Belehrung ist allerdings insoweit unvollständig, als die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB nicht einbezogen worden ist. Danach wird bei der Berechnung einer Frist, deren Beginn vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängt, der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Die Frist beginnt also in Fällen wie dem vorliegenden frühestens mit dem Tag nach dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform.

bb) Der BGH hat i...

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