Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Irreführung durch die Angabe der regionalen Filialdirektion und der Rufnummer des Kundenservices in Schreiben einer Versicherung, die an maklerbetreute Kunden gerichtet sind und diesen durch den beauftragten Makler übermittelt werden.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1, § 4 Nr. 10
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 20 O 38/14) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherungen.
Die Kläger sind jeweils als Versicherungsmakler tätig. Sie zeigten gegenüber der Beklagten ihre Tätigkeit als Makler für einzelne Versicherungsnehmer, die jeweils eine private Krankenversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hatten, unter Übersendung einer Maklervollmacht an, und zwar die Klägerin zu 1) bezüglich des Versicherungsnehmers T mit Schreiben vom 10.5.2013 (Anlage K 1a), der Kläger zu 2) bezüglich des Versicherungsnehmers Dr. I mit Schreiben vom 8.5.2013 (Anlage K 1b), der Kläger zu 3) bezüglich des Versicherungsnehmers E mit Schreiben vom 19.7.2013 (Anlage K 1c) und die Klägerin zu 4) bezüglich des Versicherungsnehmers C mit Schreiben vom 7.5.2013 (Anlage K 1d).
Die Beklagte übersandte den Klägern nachfolgend Schreiben zur Weiterleitung an die vorgenannten vier Versicherungsnehmer, mit denen sie eine Änderung des jeweiligen Versicherungsvertrags dokumentierte bzw. einen Änderungsvorschlag unterbreitete. Diese an die betreffenden Versicherungsnehmer adressierten Schreiben enthalten keinen Hinweis auf den jeweiligen Kläger als Makler und Betreuer des Versicherungsvertrags, sondern weisen mit den Angaben "Es betreut Sie: J Gruppe" (es folgt die jeweilige Anschrift der regionalen Filialdirektion der Beklagten) und "Ihr zentraler Kundenservice: Telefon:..." auf die eigene Vertriebs- und Betreuungsorganisation der Beklagten hin. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Schreiben wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen derselben verwiesen (Anlagen K 2a bis K 2d).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.8.2013 mahnten die Kläger die Beklagte ab. Sie rügten, der in den für die Versicherungsnehmer bestimmten Schreiben enthaltene Hinweis auf die eigene Betreuungs- und Vertriebsorganisation der Beklagten stelle eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar und sei irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Die Kläger forderten die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Wegen des weiteren Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
Die Beklagte wies die Abmahnung zurück.
Die Kläger haben ihr Vorbringen aus der Abmahnung wiederholt und vertieft. Unter Bezugnahme auf diverse gerichtliche Entscheidungen haben sie gemeint, die Beklagte habe nach § 4 Nr. 10 UWG sowie nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG unlauter gehandelt. Die Angabe eines falschen Ansprechpartners stelle sich als Irreführung über die Betreuung des Versicherungsvertrags dar. Dadurch würden die Kläger als Versicherungsmakler umgangen. Dies könne die Beklagte für einen neuen Geschäftsabschluss ausnutzen.
Die Kläger haben beantragt,
1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in jeglicher Korrespondenz mit Versicherungsnehmern, die mit einem der Kläger einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich einer der Kläger gegenüber der Beklagten zum Makler bestellt hat, eigene Betreuer zu benennen, insbesondere im Briefkopf unter der Zeile "Es betreut Sie:" andere Betreuer als den den jeweiligen Versicherungsnehmer betreuenden Kläger aufzuführen, oder auf vergleichbare Weise auf die eigene Vertriebs- und Betreuungsorganisation hinzuweisen; dies gilt insbesondere für die Versicherungsnehmer T, C, Dr. I und E;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.966 EUR gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, eine Irreführung liege nicht vor. Dem Verbraucher sei bekannt, dass Unternehmen in ihren Schreiben regelmäßig Ansprechpartner aus dem eigenen Hause bzw. der eigenen Vertriebsstruktur für Rückfragen bezeichneten. Kein Verbraucher verstehe eine solche Angabe dahin, dass ein von ihm selbst beauftragter Makler oder anderer Dienstleister nicht mehr für ihn tätig werde. Hier komme hinzu, dass die in Rede stehenden Schreiben den Klägern übermittelt und von diesen an die Versichernehmer weitergeleitet worden seien. Ein Versicherungsnehmer, ...