Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen 7 O 42/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.6.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro nicht.

 

Gründe

I. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO i.V.m. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagten sind aus dem Bauvertrag der Parteien vom 30.3.1998 i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB verpflichtet, Werklohn i.H.v. insgesamt 7.248,99 Euro an die Klägerin zu zahlen. Demgegenüber sind etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten ggü. der Klägerin verjährt.

1. Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B setzt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs die Erteilung der Schlussrechnung voraus. Hier datiert die Schlussrechnung vom 31.12.2001. Mit dem LG ist ein Postlauf von 3 Tagen zu unterstellen. Dann ging die Schlussrechnung am 3.1.2002 den Beklagten zu. Beginn der Verjährungsfrist war gem. dem § 199 Abs. 1 BGB (n.F.) i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB Ende des Jahres 2002. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre gem. § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB (a.F.) i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Ohne Hemmung oder/und Unterbrechungstatbestände endet die Verjährungsfrist also mit Ablauf des 31.12.2004. Verjährung ist also in keinem Fall eingetreten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die VOB/B Inhalt des Bauvertrages vom 30.3.1998 geworden.

Zwar ist im Einzelfall zu prüfen, ob die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Ist sie dem Bauherrn nicht vertraut, so muss sie ihm von dem Vertragspartner konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B reicht in diesen Fällen i.d.R. nicht aus. Anders ist es aber, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt. Dies kann der Fall sein, wenn sie sich in seinem Geschäftszweig durchgesetzt hat und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedingungen tätig sein kann. In derartigen Fällen darauf zu bestehen, dass der Verwender dann auch seinem Vertragspartner die „Kenntnisnahme” ermöglichen müsse, wäre bloße Förmelei. Gegenüber einem im Baugewerbe tätigen Vertragspartner reicht daher der Hinweis auf die Geltung der VOB/B aus, um sie in den Vertrag einzubeziehen (vgl. BGH NJW 1983, 816 [817]; v. 9.11.1989 – VII 16/89, MDR 1990, 427 = NJW 1990, 715 [716]; OLG Hamm v. 23.6.1995 – 12 U 25/95, BauR 1996, 123; OLG Celle v. 13.9.1995 – 13 U 30/95, BauR 1996, 264; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 1008 f.).

Dies gilt hier für den beklagten Ehemann (Beklagten zu 1)). Dieser ist unstr. im Baugewerbe tätig, nämlich bei der Firma L.-Ladenbau GmbH. Dabei handelt es sich um ein Familienunternehmen, welches im Bereich Innenausbau, Objekteinrichtung und Ladenbau tätig ist (so die Homepage des Unternehmens unter www.l-ladenbau.de). Der Beklagte ist dort als Tischlermeister und Betriebswirt des Handwerks für den Vertrieb, den Einkauf und die Kalkulation tätig. Unterstellt, die Klägerin hätte die VOB/B verwendet (die Klägerin behauptet eine Verwendung durch die Beklagten), durfte sie mithin erwarten, dass der Beklagte zu 1) diese kennt. Ihm ggü. reichte daher der Hinweis auf die Geltung der VOB/B aus, um sie in den Vertrag einzubeziehen.

Durch Ziff. 5 des Bauvertrages vom 30.3.1998 ist die VOB/B aber auch wirksam zwischen der Klägerin und der beklagten Ehefrau (Beklagte zu 2)) vereinbart worden. Im Kopf des Bauvertrages sind beide Eheleute aufgeführt worden. Die Beklagte zu 2) hat ihre Passivlegitimation auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Gleichwohl ist die Vertragsurkunde vom 30.3.1998 ausschließlich vom Beklagten zu 1) unterzeichnet worden. Daraus ist zu schließen, dass die Beklagte zu 2) von ihrem Ehemann bei Abschluss des Vertrages vertreten worden ist. Daher muss sie sich dessen Kenntnis der VOB/B gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ist mithin nicht verjährt.

2. Demgegenüber sind die mit der Widerklage geltend gemachten Gewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt.

Die Klägerin hat – erstinstanzlich wie zweitinstanzlich – die Einrede der Verjährung ggü. etwaigen Gewährleistungsansprüchen der Beklagten erhoben.

Betreffend die Gewährleistungsfristen gilt Ziff. 6 des Bauvertrages vom 30.3.1998. Diese Regelung ist nicht unwirksam i.S.d. AGBG, weil sie die Beklagten unzulässigerweise benachteiligen würde. Unabhängig von der Problematik, wer Verwender der angegriffenen Vertragsformulierungen ist (nach der Erklärung des beklagten Ehemannes im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer dürften Verwender die Beklagten selbst sein), trifft die vorbezeichnete Regelung eine Ausnahme von der VOB/B zugunsten ...

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