Leitsatz (amtlich)
1. Ist in einem notariellen Grundstückskaufvertrag enthalten, dass der Notar die Erklärung über das (dort näher bezeichnete) dingliche Vorkaufsrecht einholen soll, kann hierin eine Empfangsvollmacht des Notars bezüglich der Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten liegen.
2. Nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls kann eine Zurückweisung der von dem Bevollmächtigten des Vorkaufsberechtigten abgegebenen Ausübungserklärung wegen Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde nicht mehr unverzüglich i.S. § 174 BGB und damit unbeachtlich sein, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verfasst und am Folgetag dem Bevollmächtigten übermittelt wird.
Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 2 O 292/13) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (2 O 292/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 der Beklagte und zu 2/3 der Kläger zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, Grundstücke an den Kläger aufzulassen, weil dieser wirksam von einem ihm zustehenden Vorkaufsrecht nach einem Verkaufsfall Gebrauch gemacht habe.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen seines Tatbestands einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe verwiesen wird, den Hauptantrag des Klägers - auch soweit das in der Urteilsformel nicht ausdrücklich formuliert wird, sich aber aus den Entscheidungsgründen ergibt - abgewiesen und den Beklagten auf den Hilfsantrag hin verurteilt, die nachstehend mit ihrer jeweiligen Nummer aus dem Bestandsverzeichnis aufgelisteten, im Grundbuch des Amtsgerichts M von P BI. ... verzeichneten Grundstücke an den Kläger aufzulassen Zug um Zug gegen eine Zahlung i.H.v. 40.000 EUR:
a) Lfd. Nr. 29, G, Flur X, Flurstück X, Ackerland, C, in einer Größe von 880 m2, Grünland, C, in einer Größe von 631 m2, Wald, C, in einer Größe von 405 m2, Wasserfläche, C, in einer Größe von 400 m2, Unland, C, in einer Größe von 192 m2,
b) Lfd. Nr. 39, G, Flur X, Flurstück X, Erholungsfläche, C in einer Größe von 432 m2,
c) Lfd. Nr. 44, G, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche, Gebäude - und Freifläche, Waldfläche, Erholungsfläche, Wasserfläche, Verkehrsfläche, S ... in einer Größe von 25.083 m2.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche des Klägers wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich eines ursprünglich beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 23.4.2013 zwischen dem Beklagten und seinem Vorstand T beständen nicht. Denn dieser Vertrag sei, bevor er wirksam geworden sei, einvernehmlich am 8.5.2013 wieder aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten nämlich noch nicht sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorgelegen. Deshalb habe die Klage mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg.
Mit ihrem Hilfsantrag, der die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des am 31.5.2013 beurkundeten Grundstückskaufvertrags UR Nr. xxx/13 betreffe, sei die Klage aber begründet. Dieser sei wirksam zustande gekommen; es sei zweifelsfrei, dass sich das vorgelegte, nicht substantiiert und verspätet bestrittene Negativattest nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf diesen Vertrag beziehe, wenn es auch das Datum "23.4.2013" trage. Denn es nenne konkret als nicht genehmigungsbedürftig den Vertrag vom 31.5.2013, UR Nr. xxx/13. Das belege ein irrtümlich geschriebenes, unzutreffendes Ausfertigungsdatum.
Das Vorkaufsrecht habe der Kläger form- und fristgerecht ausgeübt. Er habe frühestens am 14.6.2013 von diesem neuerlichen Vertrag Kenntnis erlangt und mit Schreiben vom 2.8.2013, welches zugegangen sei, innerhalb der Zweimonatsfrist das Vorkaufsrecht ausgeübt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der eine Abänderung des angefochtenen Urteils und die völlige Klageabweisung erstrebt.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe verkannt, dass der den Grundstückskaufvertrag vom 31.5.2013 zwischen dem Beklagten und dem Erwerber T beurkundende Notar W keine Vertragspartei und kein Parteivertreter und damit zur Entgegennahme der Erklärung des Klägers über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ermächtigt gewesen sei. Die Ausübungserklärung sei bereits desh...