Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen 4 O 104/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.9.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn (4 O 104/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebeninterventionen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und ihre Streithelfer vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt mit der Klage Produkthaftungsansprüche aus übergegangenem Recht, nachdem sie ihrem Versicherungsnehmer N gegenüber Leistungen zur Regulierung von 3 Leitungswasserschäden erbrachte.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit Sitz in F, dessen Gegenstand u.a. Herstellung und Vertrieb von Systemen zur Trinkwasserinstallation sind. Das klagende Versicherungsunternehmen versicherte das im Eigentum des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N stehende Wohngebäude unter der Anschrift G in B u.a. gegen das Risiko Leitungswasser. Die örtliche Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch die Streithelferin zu 1).
Das Gebäude wurde im August 2004 fertiggestellt. Im Dachgeschoss wurde durch die Streithelferin zu 2) eine Heizungsanlage mit Abluftwärmepumpe eingebaut, wobei - inzwischen unstreitig - das von der Beklagten hergestellte Y-Schiebehülsensystem zum Einsatz kam. Es wurden entsprechende Fittings aus so genanntem entzinkungsarmem Spezialmessing (CR- bzw. DR-Messing) eingebaut.
In der von der Beklagten herausgegebenen und in den Jahren 2003/04 gültigen Technischen Information 01/02 (Anlage 6 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 30.08.2012, Anlagenband I) hieß es unter Punkt 1. "Systembeschreibung und Produkteigenschaften", Unterpunkt 1.2. "Systemgrenzen" unter der Überschrift "Wasserparameter":
"Insbesondere bei der Trinkwasserinstallation werden besondere Anforderungen an die Qualität dieses wichtigsten Lebensmittels gestellt. Um die volle Funktionalität einer Trinkwasserinstallation mit Y über ein "Häuserleben" hinaus sicherstellen zu können, sollten mindestens folgende Parameter im Trinkwasser eingehalten werden:
(vgl. S. 6 der Technischen Information).
Unter Punkt 1.1. warb die Beklagte u.a. mit folgenden Vorteilen ihres Y-Systems:
"keine Korrosion oder Lochfraß der Rohrleitungen" und "Rohre einsetzbar bei allen Trinkwasserqualitäten" (vgl. S. 5 der Technischen Information).
Gemäß § 7 I Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwVO) i.V.m. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 3 beträgt der Grenzwert für den Chloridanteil von Trinkwasser 250 mg/l.
Das Hausgrundstück des Zeugen N wird seitens der Streithelferin zu 1) mit Trinkwasser aus dem Gemeinschaftswasserwerk B beliefert. Dort werden Wässer aus vier verschiedenen Brunnen im Gebiet der Stadt B sowie aus dem Wasserwerk "J" zentral vermischt und in das Trinkwassernetz eingeleitet.
Die vom Gesundheitsamt des Kreises K veröffentlichten Ergebnisse von Trinkwasseranalysen aus verschiedenen Netzprobenstellen im Versorgungsgebiet der Stadt B wiesen für das Jahr 2004 einen Chloridgehalt von 180 mg/l bis 244 mg/l, für das Jahr 2005 von 177 mg/l bis 221 mg/l und seit 2006 abfallende Werte aus. Im Jahr 2003 betrug der höchste vom Gesundheitsamt veröffentlichte Wert 205 mg/l.
Am 4.4.2008, 22.7.2008 und 4.4.2011 kam es jeweils zu einem massiven Austritt von Leitungswasser im Haus des Zeugen N. Ursächlich waren - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - in jedem der drei Fälle Brüche an von der Beklagten hergestellten Messingfittings infolge Korrosion. In den ersten beiden Fällen brachen die Fittings im Bereich unmittelbar hinter der auf dem Dachboden eingebauten Wärmepumpe. Beim Schadensfall im April 2011 lag eine Leckage an einem Fitting im Bereich des Badezimmers vor. Im Dachgeschoss, wo sich die installierte Wärmepumpe befand, war zwar ein Wasserablauf im Boden vorhanden, dieser war aber nicht angeschlossen. Die Korrosion beruhte in allen Fällen auf einer chemischen Reaktion durch die der verwendeten Messinglegierung CW602N Zinkanteile entzogen wurden (so genannte Entzinkung).
Durch den Wasseraustritt entstanden jeweils teilweise schwere Schäden an Gebäude und Hausrat, die umfangreiche Reparaturen bzw. Neuanschaffungen erforderlich machten. Die Schäden wurden im Auftrag der Klägerin jeweils durch Sachverständige nach Ortsbesichtigung und Überwachung der angebotenen und abgerechneten Maßnahmen beziffert. Die in den gutachtlichen Schadensfeststellungen ermittelten Beträge wurden - nach deren Vortrag - durch die Klägerin als Hausrat- und Wohngebäudeversicherer des Zeugen N reguliert, wobei Einzelheiten zu Schadensposten und deren Regulierung streitig sind.
Bezüglich des ersten Schadensfalls vom 4.4.2008 erfolgte die Schadensbegutachtung durch den Sachverständigen K unter dem 2.7.2008 (Anl. K7). Unter B...