Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 31.01.2008; Aktenzeichen 7 O 461/07) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind als Rechtsanwälte in E tätig. Die Antragsgegner zu 1) und 2) sind bei der Rechtsanwaltskammer in I an der L-Straße ## registriert, die Antragsgegnerin 2) dabei mit dem Zusatz c/o Rechtsanwalt L. Die Antragsgegnerin zu 3) ist unter der Anschrift K-Straße ### registriert.
Die Antragsgegner nutzen für ihren Internetauftritt die Domain "anwaltskanzlei-xxx.de". Auf diese Domain weisen die Antragsgegner auch im Telefonbuch, auf ihrem Briefpapier und in den Gelben Seiten hin.
Ursprünglich waren die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) nicht auf der mit "Impressum" überschriebenen Internetseite der Antragsgegner aufgeführt.
Erst auf die Abmahnung des Antragstellers hin wurden auch die Antragsgegnerinnen in das Impressum aufgenommen, wie es die Anlage A 6 zur Antragsschrift (Bl. 29 d.A.) verdeutlicht.
Der Antragsteller hat in der Domain der Antragsgegner eine unlautere Spitzenstellungswerbung gesehen und wegen des unvollständigen Impressums den Antragsgegnern Verstöße gegen das Telemediengesetz vorgeworfen.
Unter dem 2. Januar 2008 hat der Antragsteller gegen die Antragsgegner eine Beschlussverfügung erwirkt, nach der den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln Folgendes verboten worden ist:
a)
Die Internetdomain "anwaltskanzlei-xxx.de" zu nutzen oder zu bewerben, sowie nutzen oder bewerben zu lassen;
b)
eine unvollständige Anbieterkennzeichnung auf der Internetpräsenz zu verwenden, insbesondere
i.
keine berufsrechtlichen Reglungen wiederzugeben oder auf solche zu verweisen;
ii.
nicht die Namen aller Berufsträger aufzuführen, die in der Kanzlei oder unter der Internetdomain tätig sind;
iii.
eindeutig auf die Rechtsform der Zusammenarbeit hinzuweisen und die dafür entsprechenden Angaben wiederzugeben.
Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht durch Urteil vom 31. Januar 2008 diese Beschlussverfügung vom 2. Januar 2008 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 83 ff der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt, mit der er zunächst seine erstinstanzlichen Verbotsbegehren weiterverfolgt hat.
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages behauptet der Antragsteller, dass die Kanzlei der Antragsgegner bei Standardsuchanfragen aufgrund der streitgegenständlichen Domain regelmäßig unter den ersten Treffern zu finden sei. Dies vertiefe seine Auffassung, dass in der streitgegenständlichen Domain eine Spitzenstellungswerbung zu sehen sei. Demgemäß setze der Antragsgegner auch die angegriffene Domain in der Werbung ein und nicht die ebenfalls von ihm reservierte Domain "anwaltskanzlei-xxx1.de".
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sein Verbotsbegehren hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung durch die Antragsgegner (Berufungsantrag zu 2. b) zurückgenommen.
Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2008 teilweise aufzuheben und die Antragsgegner unter Bestätigung des ursprünglichen Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 2. Januar 2008 antragsgemäß zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
die Internetdomain "anwaltskanzlei-xxx.de" zu nutzen oder zu bewerben, sowie nutzen oder bewerben zu lassen.
Die Antragsgegner beantragen
unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragstellers ist unbegründet.
Nachdem der Antragsteller sein Verbotsbegehren hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung zurückgenommen hat, ist nur noch über sein Verbotsbegehren hinsichtlich der Internetdomain zu entscheiden.
Dieses Verbotsbegehren hat das Landgericht zu Recht mangels eines Verfügungsanspruches zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist zwar als Rechtsanwalt in Konkurrenz zu den Antragsgegnern klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Die Führung einer Domain stellt auch eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Denn die Führung dieser Domain zielt als Werbung darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen (vgl. BGH NJW 2003, 504).
Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter i.S.d. § 3 UWG. Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird.
Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon d...