Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 15.04.1975; Aktenzeichen 11 O 417/74) |
Tenor
Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. April 1975 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit 3.238,23 DM beschwert.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Kaskoversicherer eines von ihrem Versicherungsnehmer, einem Kraftfahrzeughändler, versicherten Pkw den Beklagten nach § 67 VVG auf Erstattung des Schadens in Anspruch, den sie nach einem vom Beklagten als Fahrer des Pkw verursachten Unfall dessen Arbeitgeber, ihrem Versicherungsnehmer, erstattet hat.
Die Klägerin war Kaskoversicherer des Pkw, …, mit dem polizeilichen Kennzeichen … Für diesen Pkw hatte der Kraftfahrzeughändler … im … eine Kaskoversicherung mit 650,– DM Selbstbeteiligung abgeschlossen. Am 14. Dezember 1973 verursachte der damals 20-jährige Beklagte, der als Autoverkäufer mit 750,– DM Gehalt bei der Firma … angestellt war, einen Unfall, bei dem der Wagen erheblich beschädigt wurde. Er hatte am Tage zuvor den Auftrag erhalten, den Pkw einem Kaufinteressenten in … vorzuführen und ihn am nächsten Morgen wieder mit zur Firma zurückzubringen. Auf dieser Rückfahrt, morgens gegen 7.30 Uhr ereignete sich der Unfall. Der Beklagte hatte seinen Führerschein zur Unfallzeit erst knapp zwei Jahre. Die Klägerin hat den Fahrzeugschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer … mit 2.428,27 DM reguliert. Diesen Betrag hat sie im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten erstattet verlangt und dazu vorgetragen: Der Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Wie er nämlich ihrem Sachbearbeiter nach dem Unfall erklärt habe, habe er sich von der Ablage eine Zigarette nehmen wollen, sei für einen Augenblick abgelenkt gewesen und habe nicht auf die Fahrbahn geachtet. Dadurch sei er mit dem Fahrzeug auf den Mehrzweckstreifen geraten, das Fahrzeug habe zu schleudern begonnen und sei schließlich in den Straßengraben gefahren.
Die Höhe des auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruchs nach den §§ 823 Abs. 1 BGB, 67 VVG werde durch die von ihr an den Versicherungsnehmer gezahlte Kaskoentschädigung bestimmt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.428,27 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Er habe den Unfall nicht verschuldet. Mit dem zuvor schon abgeschlossenen Anzünden einer Zigarette habe der Unfall nichts mehr zu tun. Ursache für den Unfall sei vielmehr gewesen, daß an der Unfallstelle, einer langgezogenen Kurve bei der Bauerschaft … zwischen … und …, Glatteis und zudem die Straße von Schnee bedeckt gewesen sei. In der leichten Kurve sei er in die Spurrillen eines Autobusses geraten, die zu der Haltestelle am rechten Fahrbahnrand geführt hätten. Als er trotz Gegenlenkens nicht aus der Spur habe herauskommen können, habe er etwas Gas gegeben. Dadurch sei er zwar aus der Spur heraus –, aber gleichzeitig ins Schleudern gekommen und in den Graben geraten. Das sei jedoch nicht als fahrlässig, schon gar nicht als grob fahrlässig zu bewerten. Im übrigen handele es sich um eine „gefahrgeneigte” Arbeit, bei der er nur für schweres Verschulden einzustehen habe.
Das Landgericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört und durch Vernehmung des Sachbearbeiters … der Klägerin sowie des Arbeitskollegen … des Beklagten als Zeugen Beweis erhoben.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 809,56 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24. Juli 1974 zu zahlen. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen: Die Klägerin könne den Beklagten im Wege des Rückgriffs nach § 67 VVG nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser seinem Arbeitgeber, dem Versicherungsnehmer der Klägerin, seinerseits hafte. Eine solche Haftung ergebe sich aus positiver Verletzung des Arbeitsvertrages, allerdings nur zu einem Drittel des Schadens. Nach den Grundsätzen der „gefahrgeneigten Arbeit” hafte der in erster Linie als Verkäufer und nicht als Kraftfahrer angestellte Beklagte angesichts der besonderen Umstände – nämlich der Witterung, der Straßenverhältnisse, seines jugendlichen Alters und seiner geringen Fahrpraxis –, die nur auf normale Fahrlässigkeit schließen ließen, nur zu einem Teil. Der Arbeitgeber, der diese Umstände gekannt habe oder doch habe kennen können, habe den Beklagten aufgrund seiner Fürsorgepflicht von Ersatzansprüchen weitgehend freihalten und selbst einen größeren Teil des Schadens übernehmen müßen Grobe Fahrlässigkeit, für die der Beklagte hätte einstehen müsse hätte dann vorgelegen, wenn der Beklagte durch den Griff nach einer Zigarette abgelenkt die Straße nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet hätte. Das könne aber ungeachtet der B...