Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 07.02.1967; Aktenzeichen 3 O 208/66) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ein Lastzug des Fuhrunternehmers K. H. in U. Lkrs. Neuburg/Donau, war bei dem Kläger kaskoversichert. Motorwagen und Anhänger hatten je ein zulässiges Gesamtgewicht von 16 t. Am 22.8.1963 steuerte der Beklagte, der bei H. als Fernfahrer beschäftigt war, den Lkw mit Anhänger auf der Autobahn München-Stuttgart und fuhr, als er wegen Übermüdung am Steuer eingeschlafen war, um 0.30 Uhr auf einen vorausfahrenden Lastzug auf. Der vom Beklagten gesteuerte Lkw erlitt Totalschaden. Der Kläger als Kaskoversicherer zahlte an H. für Fahrzeugschaden DM 5.900,–, für Abschleppkosten DM 121,45 und für Gutachten DM 194,80.
Mit der Klage machte der Kläger hiervon einen Teilbetrag von DM 3.000,– gegen den Beklagten geltend. Er trug vor, der Unfall sei durch diesen grob fahrlässig herbeigeführt worden. Er hätte bei gewissenhafter Selbstbeobachtung die ihn überkommende Müdigkeit bemerken können und mit ihrem Eintritt rechnen müssen. Er habe vom 20.8.1963 früh, ab 7 Uhr bis zum Unfall am 22.8.1963 gegen 0.30 Uhr keine ausreichenden Ruhepausen mehr eingelegt. Er sei ab 20.8.1963 7 Uhr bis 13 Uhr mit dem Beladen des Fahrzeugs beschäftigt gewesen, habe dann eine Stunde Mittagspause gemacht und anschließend bis 8 Uhr Arbeitsbereitschaft in der Kabine des rollenden Fahrzeuges gehabt. Nach einer einstündigen Ruhepause habe er bis 23 Uhr das Fahrzeug gesteuert. Im Anschluß an eine 1 1/2-stündige Essenspause habe er sich wiederum 4 Stunden in Arbeitsbereitschaft gehalten und dann von 4.30 Uhr bis 9.30 Uhr wieder Dienst am Steuer gehabt. Von 9.30 Uhr bis 11 Uhr habe er sich in Arbeitsbereitschaft in der Kabine aufgehalten, und von 11 Uhr bis 12 Uhr beim Abladen in München geholfen. Anschließend sei 1 Stunde Mittagspause gefolgt. Im Anschluß hieran sei das Fahrzeug in München und später in Augsburg bis 18.30 Uhr entladen worden. Nach 2 1/2-stündiger Pause, während der der Beklagte nicht geruht habe, sondern mit dem Pkw seines Arbeitsgebers nach Hause gefahren sei, sei das Fahrzeug von 21 Uhr bis 23 Uhr unter Mitwirkung des Beklagten in Augsburg erneut beladen worden. Anschließend habe der Beklagte bis zum Unfallzeitpunkt Dienst am Steuer gehabt. Er habe mithin grob fahrlässig den Schadensfall herbeigeführt und hafte in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden. Es werde jedoch aus Kostenersparnisgründen nur etwa die Hälfte des Schadens geltend gemacht, zumal der Schuldbetrag nur schwer beizutreiben sein werde.
Der Kläger beantragte, den Beklagten zur Zahlung von DM 3.000,– nebst 4 % Zinsen seit 8.4.1964 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung.
Er führte aus, er sei am 20.8.1963 zwischen 7 und 13 Uhr nur kurz mit dem Verladen beschäftigt gewesen. Er habe schon in diesem Zeitraum jeweils länger in der Kabine geschlafen. Die Mittagspause von 13 bis 14 Uhr habe überwiegend dem Schlaf gedient und auch von 14 bis 18 Uhr habe er in der Kabine geschlafen. Er habe demgemäß den ganzen Tag nur kurz beim Verladen gearbeitet. Erst von 19 bis 23 Uhr sei er am Steuer gewesen. Von 23 Uhr bis 4.30 Uhr des 21.8.1963 sei er mit Essen und Schlafen beschäftigt gewesen, dann sei er wiederum 5 Stunden bis 9.30 Uhr gefahren. Bis 11 Uhr habe er wiederum geschlafen. Er sei dann nur zwischen 11 und 12 Uhr beim Abladen in München beschäftigt gewesen und nach der Pause, bis 13 Uhr wiederum nur teilweise mit Abladen. Den größten Teil habe er auch in dieser Zeit wiederum in der Kabine geschlafen. Am Abend sei er dann mit dem Pkw seines Chefs nach Hause gefahren. Auch dort habe er noch kurze Zeit geschlafen. Von 23 Uhr an sei er dann bis zum Unfallzeitpunkt um 0.30 Uhr am Steuer gewesen.
Mit Rücksicht auf diese Zeiteinteilung könne keine Rede davon sein, daß der Beklagte nicht so viel Ruhezeiten eingehalten habe, um annehmen zu dürfen, das Fahrzeug nachts ohne Ermüdungserscheinung steuern zu können. Bis zum Unfall habe er keinerlei Ermüdungszeichen an sich selbst bemerkt und schon die erste Müdigkeitswelle habe zu dem unfallursächlichen kurzen Einnicken geführt. Ihm könne daher keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Das Landgericht wies die Klage ab.
Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne als Kaskoversicher er des Arbeitgebers nur solche Schadensersatzansprüche geltend machen, die diesem aus dem Verkehrsunfall entstanden und gemäß § 67 VVG auf den Kläger übergegangen seien. Solche Ansprüche seien jedoch nicht entstanden.
Der Beklagte habe in außergewöhnlichem Maße die Bestimmungen über die Arbeitszeit mißachtet, der Unfall sei auf eine vorausehbare Übermüdung zurückzuführen.
Diese Übermüdung sei aber auch für den Arbeitgeber voraussehbar gewesen. Dieser hätte die Fortsetzung der Fahrt ohne di...