Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 20.02.2013; Aktenzeichen 15 O 27/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.2.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 754,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der anwaltlichen Kosten einer Abmahnung vom 17.9.2012 i.H.v. 1.005,40 EUR netto nach einem Gegenstandswert von 30.000 EUR und einer 1,3fachen Gebühr. Zum Zeitpunkt der Abmahnung boten beide Parteien im Internet Kinderspielzeug an. Die Beklagte hat ihre Geschäftstätigkeit inzwischen eingestellt.

Mit dem von Rechtsanwalt H unterzeichneten Abmahnschreiben vom 17.9.2012 beanstandete der Kläger Verstöße der Beklagten gegen fernabsatzrechtliche Verbraucherschutzvorschriften im Zusammenhang mit ihrem Internethandel. Er forderte die Beklagte zur Zahlung der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme i.H.v. 1.157 EUR auf, die nach einem Gegenstandswert von 30.000 EUR unter Zugrundelegung einer 1,5fachen Gebühr berechnet waren. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Anlage 3 verwiesen (Bl. 21 ff. d.A.).

Die Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erbrachte aber keine Zahlung auf die Abmahnkosten.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe am 10.9.2012 in dem Onlineshop der Beklagten (www...de) festgestellt, dass den Preisangaben der Beklagten ("228,90 EUR inkl. Lieferung") nicht zu entnehmen sei, ob die Preise Umsatzsteuer enthielten, die Beklagte über den Beginn der Rückgabefrist fehlerhaft belehre, indem sie eine unzutreffende gesetzliche Vorschrift nenne, falsche Angaben über die Rückgabefolgen mache und ihrer Informationspflicht hinsichtlich des Eingehens einer Zahlungsverpflichtung (sog. "Button-Lösung") nicht nachkomme.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.005,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, die Rechtsverfolgung des Klägers sei rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, und zudem bestritten, dass der Kläger die gerügten Wettbewerbsverstöße am 10.9.2012 auf ihrer Internetseite festgestellt habe und dass er tatsächlich eine Vergütung an seinen Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.005,40 EUR geleistet habe. Ferner hat sie geltend gemacht, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV liege nicht vor. Als Kleinunternehmerin sei es ihr nach § 19 UStG untersagt, Umsatzsteuer zu erheben. Darauf habe sie auf ihrer Internetseite hingewiesen. Im Übrigen fehle es bei den behaupteten Verstößen an einer spürbaren Beeinträchtigung i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG. Es sei vor diesem Hintergrund auch eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG vorzunehmen. Es handele sich um eine nach Art und Umfang einfach gelagerte Sache.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Abmahnung des Klägers sei wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG nicht berechtigt gewesen. Ferner liege kein Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie folgt begründet:

Das LG habe zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen. Es fehle an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Die von ihr angeführten Indizien sprächen nicht für einen Rechtsmissbrauch. Die Bezugnahme auf sog. "Abmahnblogs" im Internet genüge nicht. Der Kläger lebe vom Onlinehandel mit Spielzeugen, den er unter der Domain www..de betreibe. Auch auf anderen Internetseiten - wie Facebook - werbe er für seinen Handel. Die Berichterstattung im Internet boome. Wenn auch nur eine einzige Abmahnung ausgesprochen werde, kursierten binnen kürzester Zeit zahlreiche Einträge im Internet. Im Jahr 2013 habe er keine Abmahnung in Auftrag gegeben; im Jahr 2012 seien es drei Abmahnungen und eine Vertragsstrafenforderung gewesen. Trotzdem hätten sich "ganze Foren über den Abmahnwahn" gebildet.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.005,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des LG unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, der Kläger sei mit seinem Vorbringen, er lebe vom Onlinehandel und werbe auch auf anderen Internetseiten für seinen Handel, präkludiert. Das gelte auch für den mit Nichtw...

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