Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 07.07.1999; Aktenzeichen 2 O 187/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. Juli 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird dieses Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1999 zu zahlen, ferner weitere 12.225,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.04.1999, abzüglich am 15.08.1999 gezahlter 9.451,16 DM.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin von August 1999 bis einschließlich März 2001 monatlich 390,19 DM und von April 2001 bis einschließlich März 2008 monatlich 105,19 DM zu zahlen, und zwar jeweils zum 01. eines jeden Monats im voraus, die rückständigen Beträge nebst 4 % Zinsen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen: die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5.

Die Kosten der 2. Instanz tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: unter 30.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Am 27.11.1996 verstarb der Ehemann der Klägerin an den Verletzungen (u. a. Rippenserienfraktur, Schädelbruch), die er sich als Mofafahrer bei einem Verkehrsunfall vom 25.10.1996 in C zugezogen hatte. Beim Auffahren auf die X-Straße übersah der Beklagte zu 2) den ihm gegenüber bevorrechtigten Ehemann der Klägerin und erfaßte ihn mit der Front des Pkw. Bevor der Ehemann der Klägerin mit dem Kopf auf die Windschutzscheibe des Pkw traf, hatte er seinen Schutzhelm verloren, weil er den Kinnriemen nicht fest genug angezogen hatte.

Die Klägerin begehrt nunmehr Unterhaltsschadensersatz sowie auf die ererbte Schmerzensgeldforderung einen die vorprozessual gezahlten 10.000,00 DM übersteigenden Betrag.

Das Landgericht hat der Klägerin weitere 15.000,00 DM Schmerzensgeld sowie näher berechneten Unterhaltsschadensersatz zugesprochen. Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin müsse eine Anspruchskürzung hinnehmen, weil ihr verstorbener Ehemann den Schutzhelm nicht fest genug befestigt habe, ist das Landgericht nicht gefolgt.

Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Beklagten zielt auf eine Reduzierung des Unterhaltsschadensersatzes um ein Drittel. Ferner halten die Beklagten ein Schmerzensgeld von mehr als 10.000,00 DM für nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, bestreitet die Kausalität der unzureichenden Befestigung des Schutzhelmes für den Tod ihres Ehemannes und verlangt im Wege der Anschlußberufung weitere 5.000,00 DM Schmerzensgeld.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlußberufung der Klägerin hat hingegen Erfolg.

1. Unterhaltsschadensersatz schulden die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 844 BGB, 3 PflVG in dem vom Landgericht errechneten Umfang. Die Berechnung des Unterhaltsschadens greifen die Beklagten mit der Berufung nicht an und es ist außer Streit, daß der Unfall auf Alleinverschulden des Beklagten zu 2) beruht mit der Folge, daß die Beklagten den Unfallschaden grundsätzlich allein zu tragen haben.

Soweit die Beklagten geltend machen, der Tod des Ehemannes der Klägerin sei unter anderem darauf zurückzuführen, daß der Ehemann der Klägerin seinen Schutzhelm nicht ordnungsgemäß mit dem Kinnriemen befestigt habe, so daß sich dies gemäß § 846 BGB auf die Höhe des Unterhaltsschadensersatzanspruchs auswirken müsse, folgt der Senat dem nicht.

Zwar muß davon ausgegangen werden, daß die Kopfverletzungen des Verstorbenen in ihrem Ausmaß geringer ausgefallen wären, wenn der Verstorbene den Schutzhelm bei dem Unfall nicht verloren hätte. Hieraus folgt jedoch noch nicht, daß die unzureichende Befestigung des Kinnriemens sich ursächlich auf die Entstehung des Unterhaltsschadens der Klägerin ausgewirkt hat. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit haben nicht die Kopfverletzungen sondern die als Folge der Rippenserienfraktur eingetretene Lungenverletzung zum Ableben des Ehemannes der Klägerin geführt. Ausweislich des für die Staatsanwaltschaft Bochum gefertigten Obduktionsberichtes vom 02.12.1996 und des Gutachtens der Sachverständigen Dr. X, Dr. I und Professor Dr. N vom 18.08.1997 ist als Todesursache eine massive Entzündung beider Lungen sowie der Luftäste anzusehen. Nach zwischenzeitig kurzfristiger Besserung war es ab dem 18.11.1996 wieder zu einer Verschlechterung der Beatmungssituation gekommen.

Selbst wenn aber die durch den Verlust des Schutzhelmes bei dem Unfall hervorgerufenen Kopfverletzungen zum Eintritt des Todes des Ehemannes der Klägerin beigetragen haben sollten, so würde dies eine Herabsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Unterhaltsschadensersatz gemäß § 846 BGB nicht rechtfertigen. Denn ebenso wie das Landgericht wertet der Senat das in der unzureichenden Befestigung des Kinnriemens liegende Verschulden des Ehemannes der Klägerin als Fehlverhalten von so untergeordneter Bedeutung, daß es bei einer Konstell...

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