Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 20.07.2016; Aktenzeichen 014 O 590/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird die Kostenentscheidung des am 20.07.2016 verkündeten Urteils der 14. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte 60 %, die Klägerin 40 %.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Auskehr zweier von ihr vereinnahmter Vorfälligkeitsentschädigungen nach erfolgter Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Die Klägerin, die ehemalige Wohnungsbauförderungsanstalt NRW, betreibt als Förderbank des Landes NRW Wohnraumförderung durch Gewährung von Darlehen. Die Sicherung eines solchen Darlehens erfolgt durch eine Hypothek an dem Förderobjekt. Diese Hypothek wird in der Regel im Rang nach dem Grundpfandrecht des anderen an der Finanzierung beteiligten Instituts in das Grundbuch eingetragen. Um das Risiko eines Ausfalls im Falle der Zwangsversteigerung zu verringern, ist in den Wohnraumförderbestimmungen die Abgabe einer so genannten Grundschuldverpflichtungserklärung des vorrangigen Grundschuldgläubigers und die Abtretung der Rückgewähransprüche seitens der Grundstückseigentümer als Auszahlungsvoraussetzung vorgeschrieben.
Die beklagte Bank schloss mit den Eheleuten (nachfolgend: Schuldner zu 1) am 21.06.2006 einen Darlehensvertrag über 202.000 EUR zur Finanzierung eines Bauvorhabens in Bielefeld. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld in gleicher Höhe besichert. Laut Zweckerklärung sollte die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag dienen.
Die Klägerin schloss mit den Schuldnern zu 1) mit Datum vom 04./12.01.2007 zwei Darlehensverträqe in Höhe von insgesamt 58.000 EUR, die ebenfalls der Finanzierung des Bauvorhabens in Bielefeld dienten (Anl. K4, K5). Für die Klägerin wurde eine der Grundschuld der Beklagten nachrangige Hypothek in Höhe der Darlehensvaluta zuzüglich 20o Zinsen p.a. im Grundbuch eingetragen.
Entsprechend der oben beschriebenen Praxis gaben die Schuldner zu 1) am 18.12.2006 eine "Abtretungserklärung für vorrangige Grundschulden" zugunsten der Klägerin ab. In dieser heißt es u.a.:
"(...) Der Eigentümer/Erbbauberechtigte tritt hiermit den - auch zukünftigen oder bedingten - gegen den Grundschuldgläubiger gerichteten Anspruch auf Rückgewähr (Anspruch auf Rückübertragung oder Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung und Verteilung eines, etwaigen Erlöses in der Zwangsversteigerung) an die Wfa ab."
Die Beklagte unterzeichnete am 21.12.2006 eine "Bestätigung des Grundschuldgläubigers", worin es einleitend heißt, dass die Grundschuld nur zur Sicherung des von dem Grundschuldgläubiger gewährten und umseitig bezeichneten Darlehens mit Zinsen und Nebenleistungen dient, nicht jedoch zur Sicherung für sonstige Forderungen. Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, im Falle der Zwangsversteigerung auf Verlangen der Klägerin je nach Inhalt des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Darlehensvertrages entweder eine Verzichtserklärung für den die persönliche Darlehensforderung übersteigenden Erlösanteil abzugeben oder an den Grundschuldgtäubiger abgetretene Rückübertragungsansprüche geltend zu machen und die hierauf entfallenden Beträge mit der persönlichen Forderung zu verrechnen und Überschussbeträge an die Wfa auszukehren. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der "Bestätigung" wird auf die Anlage K9 verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.12.2010 kündigte die Beklagte das Kreditengagement der Schuldner zu 1) wegen Zahlungsverzuges. Auch die Klägerin kündigte das Darlehensverhältnis mit den Schuldnern mit Schreiben vom 15.08.2011 und forderte diese zur Begleichung der Restschuld auf.
In gleicher Weise schloss die Beklagte am 28.11.2000 mit und (nachfolgend: Schuldner zu 2) einen Darlehensvertrag über 160.000 DM zur Finanzierung eines Bauvorhabens in Harsewinkel. Dieses Darlehen wurde ebenfalls durch eine Grundschuld in gleicher Höhe besichert. Ausweislich der Zweckerklärung sollte die Grundschuld in diesem Fall zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung dienen.
Die Klägerin schloss mit den Schuldnern zu 2) am 25.01./12.02.2002 drei Darlehensverträge über 80.000 DM, 7.000 DM und 26.400 DM; der dritte Darlehensvertrag gelangte allerdings nicht zur Auszahlung. Zur Besicherung wurde eine nachrangige Hypothek zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 113.400 DM zuzüglich 20 % Zinsen p.a. im Grundbuch eingetragen.
Auch hier unterzeichneten die Schuldner zu 2) am 25.01.2001 eine "Abtretungserklärung für vorrangige Grundschulden" zugunsten der Klägerin. In dieser heißt es:
"(...) Soweit Grundpfandrechten der Wo...