Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 14 O 349/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie von den Klägern zu 2) bis 5) erhoben worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 1995 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird unter folgender Neufassung des Tenors zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 2) bis 4) denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie infolge der fehlgeschlagenen Anfechtung des Erbvertrages vom 18. Mai 1973 – Urk.Rolle-Nr. 170/1973 des Notars … – durch Anfechtungserklärung vom 21. Dezember 1990 nicht gesetzliche oder testamentarische Erben nach dem Kläger zu 1) werden.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 2) bis 4) zu ⅓ und die Beklagten zu ⅔.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 4) tragen diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu ⅔ und die Kläger zu 2) bis 4) zu ⅓.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 1) und die Beklagten können eine von ihnen zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten, die Beklagten außerdem durch eine entsprechende Bürgschaft der … Versicherungs AG.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 100.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die in einer Anwaltssozietät tätigen Beklagten mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, der Beklagte zu 1) habe ihre Interessen bei der Anfechtung eines Erbvertrages fehlerhaft vertreten.

Am 18. Mai 1973 errichtete die am 04. Februar 1974 verstorbene Mutter des Klägers zu 1) ein notarielles Testament, das von dem Beklagten zu 2) beurkundet worden ist. Zu Erben ihres Vermögens setzte sie zu 6/10 den damals 23-jährigen, Rechtswissenschaft studierenden Kläger zu 1) und zu 4/10 seine als Lehrerin tätige Schwester … ein. Am selben Tag schloß der Kläger zu 1) mit seiner Mutter einen ebenfalls vom Beklagten zu 2) beurkundeten, notariellen Erbvertrag (Bl. 7 ff. d.A.). In diesem setzte die Mutter des Klägers zu 1) unter Zif. I als Ersatzerben ihrer Kinder den langjährigen Geschäftsführer der Familienunternehmen und eine gemäß Zif. III zu errichtende Stiftung ein. In Zif. II des Vertrages bestimmte der Kläger zu 1) seine Mutter und ersatzweise seine Schwester zu seinen Erben. Gleichzeitig setzte er der gemäß Zif. III zu errichtenden Stiftung ein Vermächtnis von 45 % der gesellschaftlichen Beteiligungen an den Unternehmen, sowie des gesamten übrigen Vermögens aus.

Der Kläger zu 1) heiratete am 24. Mai 1978. Am 12. April 1981 wurde seine Tochter geboren. Am 21. September 1983 erfolgte die Geburt des Sohnes Im November 1985 wurde der Kläger zu 1) als Rechtsanwalt zugelassen. Im August/September 1988 wandte sich der Kläger zu 1) an die Anwaltssozietät …, deren Mitglieder die Beklagten sind, und nahm deren Beratung hinsichtlich einer Anfechtung des Erbvertrages in Anspruch. Mit Schreiben vom 07. September 1988 (Bl. 39 ff. d.A.) wurde dem Kläger zu 1) mitgeteilt, daß wegen seiner bei Abschluß des Erbvertrages noch nicht vorhandenen, pflichtteilsberechtigten Erben eine Anfechtung des Vertrages gemäß §§ 2281 und 2079 BGB in Betracht komme. Sein eigenes Anfechtungsrecht aus § 2281 BGB scheitere an der Versäumung der Jahresfrist des § 2283 BGB. Am 15. November 1990 wurde der Sohn … des Klägers zu 1) geboren. Daraufhin wandte sich der Kläger zu 1) erneut an die Sozietät … Er erteilte am 18. Dezember 1990 dem Beklagten zu 1) eine notariell beglaubigte Vollmacht zur Anfechtung des Erbvertrages (Bl. 31 d.A.). Mit einem an das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Rheine gerichteten Schriftsatz vom 21. Dezember 1990 (Bl. 12 f. d.A.) erklärte der Beklagte zu 1) die Anfechtung des Vertrages aus sämtlichen in Betracht kommenden Gesichtspunkten.

Mit Schreiben vom 01. Dezember 1993 (Bl. 126 d.A.) verzichteten die Beklagten auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten sei, bis zum 31. Dezember 1995. Mit einem am 28. Juni 1995 beim Landgericht Münster eingegangenen und den Beklagten am 05. Juli 1995 zugestellten Schriftsatz ist die vorliegende Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zunächst nur von dem Kläger zu 1) erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1996 traten die Kläger zu 2) bis 5) dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren bei. Dieser Schriftsatz wurde nur den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugestellt, die unter Verzicht auf eine förmliche Zustellung, sowie auf...

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